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Quellen zur Filmgeschichte 1923-1929: HCITR

Eine kurze Einführung in die Geschichte der Zensur während der Rheinlandbesetzung.

Diverse Schreiben zum Problem: Kinos und Besatzungsbehörden 1919/1921

Der Regierungs-Präsident.                 Cöln, den 18.Dezember 1918

I C b 5041.
             Der britische Militärgouverneur hat mir Folgendes
       mitgeteilt :
       1.) Unterhaltungsstätten wie Theater, Kinos usw. dürfen
         Vorstellungen geben, müssen sich dabei aber streng an
         den Bestimmungen halten, die hinsichtlich der Verkehrs-
         beschränkungen bei Nacht erlassen worden sind. ( Danach
         müssten die Vorstellungen spätestens 8 1/2 Uhr abends
         beendet sein ).

       2.) In jedem einzelnen Fall wird für das betreffende
         Theater usw. die allgemeine Erlaubnis zur Veranstaltung
         von Aufführungen von der britischen Militärbehörde in
         Gestalt einer schriftlich erteilten Genehmigung gegeben.
         Danach werden die einzelnen Theater etc. entsprechende
      Anträge an die lokalen britischen Militärbehörden zu
      richten haben. Ich ersuche, alle Beteiligten sofort
      entsprechend zu verständigen. ( Auch durch die Presse ).

An
den Herrn Polizeipräsidenten hier,
die Herren Oberbürgermeister in Bonn
Solingen, Remscheid,
die Herren Landräte, ausser Gummarsbach
und Waldbröl

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Der Oberbürgermeister B o n n, den 18.12.1918 Abtl. L. 1. An die Bonner Lichtspiele 2. An das Metropoltheater 3. An Vergnügungspalast Gross-Bonn. Gemäss Anordnung der britischen Militärbehörde ist Ihr Unterneh- men den britischen Truppen ständig für die Zeit (bei a.) von 18 - 20 Uhr, bei b) von 14 - 16 Uhr, bei c) von 18 - 20 Uhr reserviert zu halten. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. 4. Z. d. A. 5. An alle Zeitungen. Zurück zum Anfang
Lustbarkeitssteuer, Luxussteuer. Der britische Militär-Gouverneur hat Folgendes angeordnet: 1 ) Den Eigentümern von Theatern, Kinematographen und anderen Vergnügungsstätten ist es verboten, von britischen Truppen eine örtliche Billetsteuer zu erheben, und Unternehmer die- ser Veranstaltungen müssen die britischen Truppen mit Ein- trittskarten [!= Eintrittskarten], welche die Billetsteuer nicht enthalten, und die Preise anzeigen, versehen. 2) Alle in den Geschäften zum Verkauf ausgestellten Waren, welche der Luxussteuer unterworfen sind, müssen mit einem Buchstaben " L " sichtbar bezeichnet sein. Die englischen Truppen haben die Berechtigung, von den Preisen dieser Ge- genstände einen Abzug von 10 % zu machen. Eine entsprechende Bekanntmachung in englischer Sprache muss in jedem Laden ohne Weiteres sichtbar angebracht werden. Bonn, den 6. Januar 1919 Der Oberbürgermeister. I. V. B o t t l e r . Der Oberbürgermeister. Bonn, den 6. Januar 1919 Abt. 1) Abdrucke vorstehender Bekanntmachung sind den 4 hiesigen Zeitungen zur sofortigen Veröffentlichung zuzustellen. 2) Zu den Akten. Zurück zum Anfang
An den Herrn Reichskommissar für die bes. rhein. Gebiete Koblenz, den 21.März 1921 in Coblenz. Unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 11. d. Mts. übersende ich erg. Abschrift eines Berichts des hiesigen Polizeipräsidenten, dem ich mich inhaltlich nur voll anschliessen kann. Wie bereits durch meinen dorthin ent- sandten Referenten mündlich vorgetragen, würde die Freiheit der Aufführung von zweisprachigen fremdländischen Filmen unübersehbare Folgen zeitigen müssen. Aus dem Umstande, dass ver- schiedene Besitzer grösserer Lichtspieltheater ausgeführt haben, die franz. Filme seien zu wenig zugkräftig, als dass sie mit Vorteil im besetzten Gebiet vorgeführt werden könnten lassen sich massgebende und richtige Schlüsse für die Beurteilung der Angelegenheit m. E. nicht ziehen. Die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass die angehörten Besitzer von Licht- spieltheatern diese Ausführungen im eigensten Interesse gemacht haben, um so die zensurfreie Aufführung fremdländischer Filme für sich zu erlangen, deren Qualität und Wirkung auf die Bevölkerung sich im voraus gar nicht über- sehen lässt. Dass alle fremdländischen Filme eine so geringe Wirkung auf den Geschmack der Bevölkerung des besetzten Gebietes ausüben, dass ihre Vorführung als nicht lohnend sich heraus-
(- 2 -) herausgestellt hat, ist eine Behauptung, die des Beweises jedenfalls noch dringend bedarf. Erwiesen ist, dass in einzelnen Lichtspiel- theatern sehr häufig, wenn nicht fast ausnahms- los, Filme franz. Herkunft aufgeführt werden und es ist nicht anzunehmen, dass dies zum Nachteil der Lichtspieltheater geschieht. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass die Möglichkeit der unzensierten Aufführung auch ihnen Anreiz bieten wird gerade auch solche fremdländischen Filme zur Vorfüh- rung zu bringen, die durch das Lichtspiel- gesetz vom 20. Mai 1920 zurückgehalten wer- den sollen. Die Requisition von Lichtspiel- theatern durch die Besatzungsbehörde würde in mancher Hinsicht sogar von grosser und nutzbringender Wirkung sein. Einmal nämlich würde die Vorführung unzensierter fremdländischer Film auf die Angehörigen der franz. Armee bezw. der Besatzungsbehörden beschränkt bleiben und dann würde dem Kinounwesen dadurch, dass einzelne Lichtspieltheater dem öffentlichen Besuch entzogen werden, gesteu- ert werden. Es erscheint mir endlich nicht sehr wahrscheinlich, dass die Lichtspielthe- ater, die nur für die Angehörigen der Be- satzungsmächte zugänglich sind, sich eines ausreichenden Besuches für die Dauer zu er- freuen haben werden. Ich bitte daher dringend, bei der HCITR dahin vorstellig zu werden, dass für die Bedürfnisse der Truppen und sonstigen Angehörigen der Besatzungsmächte Liechtspieltheater [!= Lichtspieltheater], sei es für einige Stun- den täglich, oder überhaupt beschlagnahmt werden, und dass die mir im übrigen noch nicht bekannt gewordene Verordnung Nr. 74 der HCITR insoweit, aufgehoben wird, als sie das Lichtspielgesetz vom 12.5.1920 ein- schränkt. I. V. Zurück zum Anfang
Der Regierungs-Präsident Köln, den 24. Mai 1921 I.J. 757. Betrifft: Aufkauf von Lichtspielunternehmungen durch Ausländer. ----- In mehreren Berichten wurde darauf hingewiesen, dass in ein- zelnen Städten des besetzten und unbesetzten Gebiets ausländi- sche Unternehmer bestrebt seien, deutsche Lichtspielhäuser zu erwerben. Ein vollzogener Verkauf wurde in keinem Falle mitge- teilt, jedoch wurde gesagt, dass die gegenwärtige schwierige La- ge der deutschen Unternehmer, die insbesondere auch durch unge- bührliche hohe Belastung mit Häusern [!= s.u.] verursacht sei, Veranlassung zum Verkauf an Ausländer sein werde. Ich weise darauf hin, dass derartige Verkäufe in den meisten Fällen nicht erwünscht sein können und bitte um gefälligen Bericht, ob im dortigen Kreise derartige Bestrebungen von Ausländern bekannt geworden sind, ob Verkäufe stattgefunden haben und wie hoch die steuerliche Be- lastung der Lichtspielunternehmungen in den einzelnen Gemeinden ist. Frist: 20. VI. 1921. In Vertretung. (gez. Scheiff) [!= Anmerkung: Beim Wort "Häusern" befindet sich ein handschriftliches hochgestelltes x und am Rande die Bemerkung: Steuern ?] Zurück zum Anfang
Abschrift Der Reichskommissar Coblenz, den 29. August 1921 Für die besetzten rheinischen Gebiete. Tgb. N° II 968 Ich übersende anbei ergebenst Abschrift und Übersetzung einer Note der Rheinlandkommission vom 25. August d.Js. N° 4173/ HCITR-, betreffend Lieferung der Materialien, die zu Filmvor= führungen benötigt werden, zur gefälligen Kenntnisnahme. In Vertretung gez. von Brandt An den Herrn Regierungs-Präsidenten in Köln. ----------- Übersetzung N° 4173/HCITR. Coblenz, den 25. August 1921 Der Vorsitzende der Interalliierten Rheinlandkommission an den Herrn Reichskommissar für das besetzte Gebiet Coblenz. Es ist bei der Interalliierten Rheinlandkommission angefragt worden ob die Lieferung des für kinematografische Vorführungen notwendigen Zubehöre von den alliierten Besatzungsbehörden auf Grund des Artikels 8 des Rheinlandabkommens angefordert werden kann. Die Rheinlandkommission ist der Ansicht, dass dieses Zubehör, wohlbemerkt mit Ausnahme der Filme, von den Armeen auf Grund dieses Artikels angefordert werden kann. Sie bezieht sich bei dieser Gelegenheit auf eine Entscheidung die sie am 1.April 1920 hin= sichtlich des notwendigen Zubehörs zu einer von den Armeen veran= stalteten Theatervorstellung getroffen hat. ^ Der Vorsitzende der Interalliierten Rheinlandkommission: Unterschrift Der Regierungs-Präsident. Köln, den 9. September 1921. I M 7499/21 Abschrift zur gefälligen Kenntnis. Im Auftrage gez. Faust Beglaubigt: (Bersdorff) (Rechnungsrat) An die Herren Landräte in Bergheim, Bonn-Land, Euskirchen, Köln-Land, Mülheim, Rheinbach, Siegburg, Wipperfürth, Düren, Monschau, Schleiden, Opladen, Vohwinkel, Lennep, Grevenbroich, Neuss. die Herren Oberbürgermeister in Bonn, Köln, Düsseldorf, Solingen, Remscheid

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