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Quellen zur Filmgeschichte 1920-1932: Filmzensur

Lichtspielgesetz mit Änderungen 1920-1932.

[Quellen: Reichsgesetzblatt; Deutscher Reichsanzeiger (beide jeweils mit Datum oder Nummer). Notizen von mir in eckigen Klammern.]

Im Hauptstaatsarchiv München liegen unter der Signatur MInn66558 und MInn66559 Akten zum Lichtspielgesetz (z.B. die Beiträge von Abgeordneten);
MInn66560 Akten, die vor allem Probleme der Filmprüfstelle München enthalten. Übrigens war auch Thomas Mann als Beisitzer im August 1920 ernannt worden, schied aber bald wieder aus "wegen häfiger Behinderung".
MInn66561 Akten zu Widerrufanträgen.

Inhalt:


Lichtspielgesetz. Vom 12. Mai 1920.
Ausführungsverordnung zum Lichtspielgesetze vom 12. Mai 1920
Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen. (18.08.1920)
Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen. (25.11.1921)
Verordnung über die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (4.11.1922)
Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes. Vom 23.12.1922
Verordnung über eine weitere Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (27.2.1923)
Dritte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (29.6.1923)
Vierte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (18.8.1923)
Fünfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (12.9.1923)
Sechste Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (25.9.1923)
Siebente Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (6.10.1923)
Achte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (15.10.1923)
Neunte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (30.10.1923)
Zehnte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (6.11.1923)
Elfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (14.11.1923)
Zwölfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (16.11.1923)
Dreizehnte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. (8.7.1929)
Zweite Verordnung zum Lichtspielgesetz (26.6.1930)


Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes. Vom 31. März 1931
Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen. Vom 6. Oktober 1931

(Nr. 7525) Lichtspielgesetz. Vom 12. Mai 1920.
[RGBl. 1920 Nr.107]

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Prüfung von Bildstreifen

§1
Bildstreifen (Filme) dürfen öffentlich nur vorgeführt oder zum Zwecke der öffentlichen Vorführung im Inland und Ausland in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von den amtlichen Prüfungsstellen (§§ 8, 13) zugelassen sind. Der öffentlichen Vorführung von Bildstreifen werden Vorführungen in Klubs, Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften gleichgestellt. Einer Zulassung bedarf nicht die Vorführung von Bildstreifen zu ausschliesslich wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken in öffentlichen oder als öffentlich anerkannten Bildungs- oder Forschungsanstalten.

Die Zulassung eines Bildstreifens erfolgt auf Antrag. Sie ist zu versagen, wenn die Prüfung ergibt, dass die Vorführung des Bildstreifens geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, das religiöse Empfinden zu verletzen, verrohend oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden. Die Zulassung darf wegen einer politischen, sozialen, religiösen, ethischen oder Weltanschauungstendenz als solcher nicht versagt werden. Die Zulassung darf nicht versagt werden aus Gründen, die ausserhalb des Inhalts der Bildstreifen liegen.

Bildstreifen, bei denen die Gründe der Versagung der Zulassung nur hinsichtlich eines Teiles der dargestellten Vorgänge zutreffen, sind zuzulassen, wenn die beanstandeten Teile aus den zur Vorführung gelangenden positiven ausgeschnitten und der Prüfungsstelle übergeben werden, auch der Prüfungsstelle Sicherheit dafür gegeben ist, dass die beanstandeten Teile nicht verbreitet werden.

§ 2
Bildstreifen von wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedeutung, gegen deren unbeschränkte Vorführung Bedenken gemäss § 1 vorliegen, können zur Vorführung vor bestimmten Personenkreisen zugelassen werben.

§ 3
Bildstreifen, zu deren Vorführung jugendliche unter achtzehn fahren zugelassen werden sollen, bedürfen besonderer Zulassung.

Von der Vorführung vor Jugendlichen sind ausser den im § 1 Abs. 2 verbotenen alle Bildstreifen auszuschliessen, von welchen eine schädliche Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen zu besorgen ist.

Auf Antrag des gemeindlichen Jugendamts oder eines Jugendamts des Bezirkes oder, falls kein Jugendamt besteht, auf Antrag der Schulbehörde, kann unbeschadet weitergehender landesgesetzlicher Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband nach Anhörung von Vertretern der Organisationen für Jugendpflege zum Schutze der Gesundheit und der Sittlichkeit weitere Bestimmungen für die Zulassung der Jugendlichen festsetzen, zu deren Innehaltung die Unternehmer der Lichtspiele verpflichtet sind. Diese können Einspruch gegen die Festsetzung bei der zuständigen Stelle erheben.

Kinder unter sechs Jahren dürfen zur Vorführung von Bildstreifen nicht zugelassen werden.

§ 4
Die Zulassung eines Bildstreifens kann auf Antrag einer Landeszentralbehörde durch die Oberprüfungsstelle für das Reich oder ein bestimmtes Gebiet widerrufen werden, wenn das Zutreffen der Voraussetzungen der Versagung (§§ 1, 3) erst nach der Zulassung hervortritt.

Der Widerruf erfolgt auf Grund erneuter Prüfung. In dem Verfahren ist einem Vertreter der antragstellenden Landeszentralbehörde Gelegenheit zur Äusserung zu geben.

Änderung am 23.12.1922: §4 Abs.3: Wird der Bildstreifen, gegen den Widerruf beantragt ist, nicht binnen einer von der Oberprüfstelle gesetzten Frist vorgelegt, so kann der Widerspruch ohne erneute Prüfung erfolgen.

§ 5
Die Prüfung der Bildstreifen umfasst die Bildstreifen selbst, den Titel und den verbindenden Text in Wort und Schrift.

Die zur Vorführung von Bildstreifen gehörige Reklame an den Geschäftsräumen und öffentlichen Anschlagstellen und die Reklame durch Verteilung von Druckschriften bedarf soweit sie nicht bereits von der Prüfungsstelle genehmigt worden ist, der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Sie darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, §3 Abs. 2 versagt werden.

§ 6
Bildstreifen über Tagesereignisse und Bildstreifen, die lediglich Landschaften darstellen, sind von der Ortspolizeibehörde, sofern kein Versagungsgrund im Sinne der §§ 1 und 3 gegeben ist, für ihren Bezirk selbständig zuzulassen, ohne dass es einer Entscheidung der Prüfungsstellen bedarf.

§ 7
Ist die Zulassung eines Bildstreifens von einer Prüfungsstelle abgelehnt, so darf der Bildstreifen, auch in abgeänderter Form einer Prüfungsstelle nur unter Angabe dieses Umstandes wieder vorgelegt werden.

Prüfungsstellen

Prüfungsstellen werden nach Bedarf an den Hauptsitzen der Filmindustrie errichtet. Ihre Zuständigkeit wird räumlich abgegrenzt. Zur Entscheidung über Beschwerden (§ 13) wird eine Oberprüfungsstelle in Berlin gebildet.

Die von einer Prüfungsstelle erfolgte Zulassung der Bildstreifen hat für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit.

§ 9
Die Prüfungsstellen setzen sich aus beamteten Vorsitzenden und Beisitzern zusammen. Von den Beisitzern ist je ein Viertel den Kreisen des Lichtspielgewerbes und der auf den Gebieten der Kunst und Literatur bewanderten Personen, die Hälfte den auf den Gebieten der Volkswohlfahrt, der Volksbildung oder der Jugendwohlfahrt besonders erfahrenen Personen zu entnehmen. Mit Ausnahme der Vertreter des Lichtspielgewerbes dürfen Beisitzer an diesem Gewerbe nicht geschäftlich oder beruflich beteiligt sein.

Die Mitglieder der Prüfungsstellen werden vom Reichsminister des Innern ernannt. Die Beamten sollen Persönlichkeiten von pädagogischer und künstlerischer Bildung sein. Bei der Auswahl der Beamten und Beisitzer sind auch Frauen heranzuziehen. Bei der Auswahl der Beisitzer aus den Kreisen des Lichtspielgewerbes sind die Angestellten und Arbeiter dieses Gewerbes ausreichend zu berücksichtigen. Die Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren auf Grund von Vorschlagslisten der beteiligten Verbände ausgewählt.

§ 10
Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden für die Dauer ihrer Tätigkeit durch Handschlag darauf zu verpflichten, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person ihr Urteil abgeben wollen.

Sie erhalten Anwesenheitsgelder und Ersatz der Reisekosten.

Prüfungsverfahren

§ 11
Die Prüfungsstelle entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, die aus einem beamteten Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Von den Beisitzern ist einer dem Lichtspielgewerbe und zwei den Kreisen der auf den Gebieten der Volkswohlfahrt, der Volksbildung oder der Jugendwohlfahrt besonders erfahrenen Personen zu entnehmen.

Bei Prüfung der Bildstreifen, die zur Vorführung in Jugendvorstellungen bestimmt sind, sind auch Jugendliche im Alter von 18 bis 20 Jahren nach Bestimmung der Ausschüsse für Jugendwohlfahrt zu hören.

Hat der Vorsitzende keine Bedenken, so kann er die Zulassung auch ohne Zuziehung von Beisitzern aussprechen. Auf Verlangen zweier Beisitzer hat die Prüfungsstelle zu entscheiden.

§ 12
Wird ein Bildstreifen von einer Prüfungsstelle ganz oder teilweise verboten, so steht dem Antragsteller gegen den Bescheid (§ 15) innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung an das Recht der Beschwerde zu.

Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden sowie zwei der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Prüfungsstelle zu. Die Beschwerde ist in der Sitzung einzulegen.

§ 13%Auf Beschwerden entscheidet endgültig die Oberprüfungsstelle in der Besetzung von fünf Mitgliedern, die aus einem beamteten Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Die Vorschriften des § 11 finden Anwendung.

Die Mitglieder der Prüfungsstelle, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sind zu den Verhandlungen zu laden, wenn ihre schriftliche Äusserung nach Ansicht der Oberprüfungsstelle nicht genügt; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil. Der Antragsteller oder ein von ihm bestellter Vertreter ist auf Verlangen zu hören.

§ 14
Über die Zulassung eines Bildstreifens wird, abgesehen von dem Falle des § 6, dem Antragsteller eine Zulassungskarte ausgestellt.

§ 15
Bei Ablehnung eines Bildstreifens ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zuzustellen, der auf Antrag mit Gründen zu versehen ist.

§ 16
Für die Prüfung der Bildstreifen und die Ausstellung der Zulassungskarten werden Gebühren erheben. Die Gebührenpflicht wird durch eine Ordnung geregelt, die von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats erlassen wird. Auf Verlangen der Prüfungsstelle ist der Antragssteller verpflichtet, bei Stellung des Antrags Vorschuss zu leisten.

Übergangs- und Strafbestimmungen

§ 17
Bildstreifen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt und bereits im Verkehre sind, sind innerhalb eines Jahres, nachdem dieses Gesetz Gesetzeskraft erlangt hat, einer Prüfungsstelle (§ 8) vorzuführen. Nach Ablauf dieser Frist finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die Vorführung dieser Bilderstreifen Anwendung. Bis zur Prüfung dieser Bildstreifen durch die Prüfungsstellen unterliegt ihre Zulassung der Genehmigung der einzelnen Ortspolizeibehörde oder der bisher zuständigen Landesstelle. Sie sind nur zuzulassen, wenn keine Bedenken gemäss §§ 1, 3 entgegenstehen.

§ 18
Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes Bildstreifen oder Teile von solchen, die von den zuständigen Behörden verboten, nicht zugelassen oder deren Zulassung widerrufen ist, vorführt oder zum Zwecke der öffentlichen Vorführung im Inland oder Ausland in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

In gleicher Weise wird bestraft, wer vorsätzlich Bildstreifen, die zur Vorführung vor Jugendlichen nicht zugelassen sind (§ 3 Abs. 1), in Jugendvorstellungen vorführt.

§ 19
Wer eine nicht genehmigte Reklame benutzt (§ 5 Abs. 2) oder einer Prüfungsstelle einen bereits abgelehnten Bildstreifen unter wissentlicher Verschweigung dieses Zustandes vorlegt (§ 7) oder wer Jugendliche den Bestimmungen des § 3 entgegen zu den allgemeinen Vorstellungen zulässt, wird mit Geldstrafe bis zehntausend Mark bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

§ 20
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Bildstreifens erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Verurteilen gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf Einziehung des Bildstreifens selbständig erkannt werden.

Ausserdem kann, sofern der Täter vorsätzlich gehandelt hat, bis zu drei Monaten und bei wiederholtem Rückfall dauernd der schuldigen Person das Betreiben des Gewerbes untersagt werden.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichspräsident Eber. Der Reichsminister des Innern Koch

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(Nr. 7626) Ausführungsverordnung zum Lichtspielgesetze vom 12. Mai 1920 [Reichs-Gesetzbl. S.953]

A. Allgemeines

1. Der Prüfung durch die Prüfstellen unterliegen alle Bildstreifen, d. h. alle bildlichen Darstellungen, die vermittels eines Geräts zur Vorführung von Bildstreifen (Kinoapparat) öffentlich vorgeführt oder zum Zwecke der öffentlichen Vorführung im Inland und Ausland in den Verkehr gebracht werden, nicht also Diapositive und ähnliche Einzelbilder. Gleichgültig ist, ob die Bildstreifen selbständig oder im Zusammenhange mit anderen Darstellungen oder als Bestandteile solcher, z. B. Theateraufführungen, Filmsketsche, Filmopern usw., vorgeführt werden.

2. Bildstreifen über Tagesereignisse und Bildstreifen, die lediglich Landschaften darstellen, sind, sofern nicht Bedenken auf Grund des Gesetzes vorliegen (§ 1, 3), von der Ortspolizeibehörde für ihren Bezirk zuzulassen. Die Berechtigung, diese Bildstreifen auch den Prüfstellen vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.

3. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn die Bildstreifen zu ausschliesslich wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken in öffentlichen oder als öffentlich von der Landeszentralbehörde anerkannten Bildungs- oder Forschungsanstalten zur Vorführung gelangen.

B. Antrag

1. Der Antrag auf Zulassung eines Bildstreifens ist schriftlich zu stellen. Er muss die Ursprungsfirma, ihren Sitz, den Titel des Bildstreifens, die Länge und die Anzahl der Teile oder Akte enthalten. Dem Antrag ist ein Verzeichnis des verbindenden Textes (Zwischentitel), nach Akten geordnet, nebst Inhaltsangabe des Bildstreifens, beides in dreifacher Ausfertigung, beizufügen. In dem Verzeichnis des verbindenden Textes muss alles enthalten sein, was in dem Filmstreifen als sogenannte Zwischentitel erscheint (also z.B. der Wortlaut von Schriftstücken, Briefen, Zeitungsnotizen, Ankündigungen usw.).

2. Etwaige bei der Vorführung von Bildstreifen zu gebende Erklärungen, soweit sie nicht eine selbständige Bedeutung haben, sind dem Antrag in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

3. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Zulassung auch für Vorstellungen vor Jugendlichen erfolgen soll.

4. Dem Antrag ist ferner die Reklame im Umfang des § 5 des Gesetzes, soweit ihre Prüfung durch die Prüfstellen gewünscht wird, in doppelter Ausfertigung beizufügen.

5. Alle Änderungen eines zugelassenen Bildstreifens bedürfen eines neuen Antrags.

6. Antragsberechtigt ist für inländische Bildstreifen der Hersteller des Bildstreifens, für ausländische, wem über einen Bildstreifen das ausschliessliche Verfügungsrecht für Deutschland zusteht. Für Bildstreifen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Verkehre sind, ist antragsberechtigt auch der Verfügungsberechtigte. Im Ausland hergestellte Bildstreifen sind zur Prüfung nur zuzulassen, wenn eine Bescheinigung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung vorgelegt wird, nach der die Einfuhr dieses Bildstreifens genehmigt ist.

7. Bildstreifen, deren Zulassung von einer Prüfstelle bereits abgelehnt ist, dürfen, auch in abgeänderter Form, nur unter Angabe dieser Tatsache, und zwar unter Benennung der betreffenden Prüfstelle, des Datums und des Aktenzeichens des Bescheids wieder vorgelegt werden.

C. Prüfstellen

1. Amtliche Prüfstellen werden in Berlin und München errichtet, sie führen die amtliche Bezeichnung "Filmprüfstelle Berlin (München)". Ihre Entscheidungen gelten für das ganze Reich.

Die Filmprüfstelle München ist für Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Filmprüfstelle Berlin für die übrigen Teile Deutschlands zuständig. Die Zuständigkeit der Prüfstelle richtet sich nach dem Orte der Niederlassung des Antragsberechtigten; hat dieser mehrere Niederlassungen, so ist der Hauptsitz massgebend.

2. An der Spitze der Prüfstelle steht ein Beamter als Leiter. Zur Erledigung der Prüfung werden bei den Prüfstellen nach Bedarf Kammern errichtet, die in der Besetzung von 5 Mitgliedern (einem Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern) entscheiden.

3. Die Beisitzer werden in der erforderlichen Anzahl auf Grund von Vorschlagslisten der beteiligten Verbände vom Reichsminister des Innern auf die Dauer von 3 Jahren ernannt. Ihre Verteilung auf die einzelnen Kammern erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 9, 11 des Gesetzes) durch die Leiter der Prüfstellen.

4. Die Beisitzer sind von dem Leiter der Prüfstelle für die Dauer ihrer Tätigkeit durch Handschlag zu verpflichten, ihr Urteil nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person abzugeben. Bei der Verpflichtung der Beisitzer, die nicht dem Lichtspielgewerbe angehören, hat er sich zu vergewissern, dass sie an diesem Gewerbe nicht geschäftlich oder beruflich beteiligt sind.

5. Bei der Prüfung von Bildstreifen, die für Jugendvorstellungen bestimmt sind, sind Jugendliche im Alter von 18 bis 20 Jahren zu hören. Sie werden auf Vorschlag der Ausschüsse für Jugendwohlfahrt von der Prüfstelle zugezogen.

6. Die den Beisitzern zu gewährende Entschädigung (Anwesenheitsgelder und Reisekosten) setzt der Reichsminister des Innern fest.

D. Prüfungsverfahren

1. Der Vorsitzende kann Bildstreifen, bei denen nach seiner Ansicht kein Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben ist, selbständig zulassen. Andernfalls ist die Entscheidung der Kammer herbeizuführen.

2. Zu der Verhandlung ist der Antragsteller oder ein von ihm bestellter Vertreter zu laden.

3. Von dem Vorsitzenden können Sachverständige oder Vertreter von Behörden (z.B. des Auswärtigen Amtes, wenn die Gefährdung der Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten in Frage kommt) zugezogen werden. Dies trifft auch auf die Fälle des § 2 des Gesetzes zu.

4. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Abstimmung. Er stimmt zuletzt.

5. Beisitzer, die sich im einzelnen Falle als befangen erachten, haben dies dem Vorsitzenden zu erklären und dürfen bei der Prüfung nicht mitwirken.

6. Die Beschlussfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. Über die Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

7. Über den Gang des Prüfungsverfahrens ist eine kurze Niederschrift aufzunehmen, aus der bei Ablehnung auch die Gründe ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Dem Antragsteller ist auf Antrag eine Abschrift der Niederschrift, soweit sie die öffentliche Verhandlung wiedergibt, gegen Erstattung der Kosten zu erteilen.

8. Machen der Vorsitzende oder zwei bei der Entscheidung beteiligte Beisitzer von ihrem Beschwerderechte gemäss § 12 des Gesetzes Gebrauch, so ist dies in der Niederschrift mit aufzunehmen.

9. Bei Ablehnung eines Bildstreifens ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid gegen Zustellungsurkunde zuzustellen. Er ist auf Antrag mit Gründen zu versehen.

10. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäss auf die Prüfung der Reklame Anwendung. Auch wenn Bildstreifen nicht vor Jugendlichen vorgeführt werden sollen, sind bei Prüfung der Reklame neben den Gesichtspunkten des § 1 Abs. 2 die des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zu beachten.

11. Bildstreifen von wissenschaftlicher und künstlerischer Bedeutung können von der Prüfstelle, falls Bedenken gegen die unbeschränkte Vorführung vorliegen, gemäss § 2 des Gesetzes für die Vorführung vor einem bestimmten Personenkreise zugelassen werben.

12. Über die Zulassung eines Bildstreifens durch die Prüfstelle wird dem Antragsteller eine Zulassungskarte ausgestellt. Die Kosten fallen ihm zur Last.

13. Das Prüfungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird durch besondere Ordnung festgesetzt. Von dem Antragsteller kann die Zahlung eines Vorschusses verlangt werden.

14. Die freiwillig oder auf Grund einer Entscheidung herausgeschnittenen Teile des Bildstreifens bleiben in Verwahrung der Prüfstelle, die auch je ein Stück der eingereichten Reklame zurückbehalten kann.

E. Rechtsmittel

1. Das Recht der Beschwerde steht dem Antragsteller, dem Vorsitzenden sowie gemeinschaftlich zwei bei der Entscheidung beteiligten Beisitzern der Prüfstelle zu. Die Einlegung der Beschwerde gemäss § 12 des Gesetzes hat bei der Prüfstelle zu erfolgen, deren Entscheidung angefochten wird. Diese hat die Beschwerde unverzüglich an die Oberprüfstelle zu leiten.

2. Bis zur endgültigen Entscheidung über die eingelegten Rechtsmittel bleibt der Bildstreifen in Verwahrung der Prüfstelle.

3. Die Einlegung der Beschwerde ist auch gegen die Entscheidung der Prüfstelle über das ihr vorgelegte Reklamematerial zulässig.

4. Der Antrag auf Mitteilung der Gründe des Verbots gemäss § 15 des Gesetzes hat den Lauf einer neuen Frist nicht zur Folge.

5. Die Zurücknahme der eingereichten Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen.

F. Oberprüfstelle

1. Die Oberprüfstelle hat ihren Sitz in Berlin. Die Bestimmungen über die Prüfstellen und das Verfahren vor diesen finden auf die Oberprüfstelle sinngemässe Anwendung.

2. Die Oberprüfstelle entscheidet auf die gegen die Entscheidung der Prüfstellen eingelegten Beschwerden sowie über Anträge von Landeszentralbehörden auf Widerruf eines Bildstreifens für das Reich oder ein bestimmtes Gebiet (§ 4 des Gesetzes). Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, so ist sie von der Oberprüfstelle als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die mit Gründen versehenen Entscheidungen der Oberprüfstelle sind den Prüfstellen bekannt zu geben. Auf Wunsch ist den Organisationen des Lichtspielgewerbes Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen.

4. Der Leiter der Oberprüfstelle hat auf eine gleichmässige und beschleunigte Behandlung der Dienstgeschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze bei den Prüfstellen hinzuwirken. Zu diesem Behuf ist er berechtigt, an den Sitzungen der Prüfstellen teilzunehmen, die Leiter und die Mitglieder zu gemeinsamer Beratung zusammenzurufen, auch Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse für das Verfahren vor den Prüfstellen zu erlassen. Etwaige Meinungsverschiedenheiten der Prüfstellen (z.B. über die Zuständigkeit) unterliegen seiner Entscheidung.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Der Reichsminister des Innern. In Vertretung Dr. Lewald

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Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 9.9.1920]

Für die Prüfung von Bildstreifen auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) wird mit Zustimmung de s Reichsrats nachstehende Gebührenordnung erlassen:

§ 1
Die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen werden nach der Zahl der laufenden Meter berechnet. Die Prüfstelle stellt die Meterzahl fest; angefangene Meter sind voll zu berechnen.

§ 2
Die Gebühren betragen für den laufenden Meter Bildstreifen eine Mark, bei Bildstreifen, die einen rein belehrenden Inhalt haben oder Landschaften darstellen oder für die bereits eine Zulassungskarte von einer Landes- oder Polizeibehörde ausgestellt ist, die nur nachgeprüft werden, fünfzig Pfennig. Die Gebühren sind für jede Prüfung, sowohl bei den Prüfstellen als auch bei der Oberprüfstelle zu entrichten und fliessen in die Reichskasse.

§ 3
Die auf Antrag einer Landeszentralbehörde vorgenommenen Nachprüfungbereits genehmigter Bildstreifen (§ 4 des Gesetzes) sowie die Prüfung der Reklame ist gebührenfrei; das gleiche gilt, wenn der Vorsitzende oder zwei bei der Entscheidung beteiligte Beisitzer von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen (§ 12 des Gesetzes).

§ 4
Die Gebühren werden bei der Entscheidung über die Zulassung des Bildstreifens durch den Leiter der Prüfstelle festgelegt, der auch berechtigt ist, die Zahlung von Vorschüssen zu fordern. Die Gebühren sind spätestens bei Aushändigung des zur Prüfung eingereichten Bildstreifens zu entrichten.

§ 5
Für die dem Antragsteller auszuhändigende Zulassungskarte wird bei Aushändigung eine Ausstellungsgebühr von zehn Mark erhoben. Für die Beglaubigung von Abschriften der Zulassungskarte ist eine Bescheinigungsgebühr von je einer Mark zu entrichten.

§ 6
Auf Beschwerden über die Festsetzung der Gebühren bei den Prüfstellen entscheidet der Leiter der Oberprüfstelle, gegen Festsetzung der Gebühren bei der Oberprüfstelle der Reichsminister des Innern. Die Entscheidungen sind entgültig.

§ 7
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt auf Ersuchen der Prüfstellen oder der Oberprüfstelle nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.

§ 8
Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 21. Juni 1920 in Kraft.

Berlin, den 18. August 1920.

Der Reichsminister des Innern. i.V. Lewald

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Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 1.12.1921]

Für die Prüfung von Bildstreifen wird auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) nachstehende Gebührenordnung mit Zustimmung des Reichsrats erlassen:

§ 1
Die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen werden nach der Zahl der laufenden Meter berechnet. Die Prüfstelle stellt die Meterzahl fest; angefangene Meter sind voll zu berechnen.

§ 2
Die Gebühren sind für die Prüfung sowohl bei den Prüfstellen als auch bei der Oberprüfstelle in voller Höhe zu entrichten und fliessen in die Reichskasse. Sie werden bei der Entscheidung über die Zulassung des Bildstreifens durch den Leiter der Prüfstelle festgesetzt, der auch berechtigt ist, die Zahlung von Vorschüssen zu fordern. Die Gebühren sind spätestens bei Aushändigung des zur Prüfung eingereichten Bildstreifens zu entrichten.

§ 3
Die Gebühren betragen, soweit die §§ 4 und 5 nicht anderweitige Bestimmungen treffen, für den laufenden Meter Bildstreifen 1 M.

§ 4
Die Gebühr ermässigt sich für den laufenden Meter auf 0.50 M bei Bildstreifen, die auch zur Vorführung vor Jugendlichen zugelassen werden sowie bei Bildstreifen, für die eine Zulassungskarte einer Landesstelle oder Polizeibehörde beigebracht wird; die Gebühr ermässigt sich für den laufenden Meter auf 0.25 M bei B, die Landschaften oder Tagesereignisse darstellen.

§ 5
Gebührenfrei ist die Prüfung von Bildstreifen, die einen rein belehrenden Inhalt haben, sowie die auf Antrag einer Landeszentralbehörde vorgenommene erneute Prüfung bereits zugelassener Bildstreifen (§4 des Gesetzes). Ebenfalls erfolgt die Entscheidung vor der Oberprüfstelle gebührenfrei, wenn auf Beschwerde des Antragstellers die Oberprüfstelle die Vorentscheidung in vollem Umfange aufhebt oder der Vorsitzende oder drei bei der Entscheidung beteiligte Beisitzer von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht haben (§12 des Gesetzes).

§ 6
Gebührenfrei ist auch die Prüfung der Reklame (Klischeeplakate, Plakate und Photos) sowie die Abstempelung; jedoch ist für das Beschwerdeverfahren bei der Oberprüfstelle eine Gesamtgebühr von 50 M zu entrichten. Die Vorschriften der §§2 und 5 finden sinngemässe Anwendung.

§ 7
Für die dem Antragsteller auszuhändigende Zulassungskarte wird bei Aushändigung eine Ausstellungsgebühr von 10 M erhoben. Für die Beglaubigung von Abschriften der Zulassungskarte ist eine Bescheinigungsgebühr von je 1 M zu entrichten.

§ 8
Auf Beschwerden über die Festsetzung der Gebühren bei den Prüfstellen entscheidet der Leiter der Oberprüfstelle, gegen Festsetzung der Gebühren bei der Oberprüfstelle der Reichsminister des Innern. Die Entscheidungen sind entgültig.

§ 9
Die Leiter der Prüfstellen und der Oberprüfstelle sind berechtigt, auf Antrag in Fällen, in denen aus ganz besonderen Gründen die Erhebung der vorgesehenen Gebühren zu ausserordentlichen Härten führen würde, eine Ermässigung eintreten zu lassen. Die Bestimmungen von § 8 finden sinngemässe Anwendung.

§ 10
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt auf Ersuchen der Prüfstellen oder der Oberprüfstelle nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.

§ 11
Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1922 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verliert die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S.1387) ihre Gültigkeit.

Berlin, den 25. November 1921.

Der Reichsminister des Innern. Köster

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Verordnung über die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 6.11.1922]

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "eine Mark" ersetzt durch "zehn Mark" und
2. in §4 werden die Worte "0.50 Mark" ersetzt durch die Worte "fünf Mark" und "0.25 Mark" durch "zwei Mark fünfzig Pfennig";
3. in §6 werden die Worte "fünfzig Mark" ersetzt durch die Worte "fünfhundert Mark";
4. in §7 werden die Worte "zehn Mark" ersetzt durch "einhundert Mark" und "eine Mark" durch "zehn Mark".

Artikel II.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 4. November 1922.

Der Reichsminister des Innern. Köster

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Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes. Vom 23.12.1922 [RG 1923 S.26]

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel I
Das Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S.953) wird wie folgt geändert:
§4 erhält folgenden Abs.3:
Wird der Bildstreifen, gegen den Widerruf beantragt ist, nicht binnen einer von der Oberprüfstelle gesetzten Frist zur Prüfung vorgelegt, so kann der Widerruf ohne erneute Prüfung erfolgen.

Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1922
Der Reichspräsident Ebert. Der Reichsminister des Innern Oeser

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Verordnung über eine weitere Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 28.2.1923]

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 4. November 1922 (Zentralblatt S.1011) wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "zehn Mark" ersetzt durch "einhundert Mark" und
2. in §4 werden die Worte "fünf Mark" ersetzt durch die Worte "fünfzig Mark" und "zwei Mark fünfzig Pfennig" durch "fünfundzwanzig Mark";
3. in §6 werden die Worte "fünfhundert Mark" ersetzt durch die Worte "fünftausend Mark";
4. in §7 werden die Worte "einhundert Mark" ersetzt durch "eintausend Mark" und "zehn Mark" durch "einhundert Mark".

Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 27. Februar 1923.

Der Reichsminister des Innern. Oeser

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Dritte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 30.6.1923]

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 27. Februar 1923 (Reichsministerialblatt Sp.197) wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "Einhundert Mark" ersetzt durch "Fünfhundert Mark" und
2. in §4 werden die Worte "Fünfzig Mark" ersetzt durch die Worte "Zweihundertfünfzig Mark" und "Fünfundzwanzig Mark" durch "Einhundertfünfundzwanzig Mark";
3. in §6 werden die Worte "Fünftausend Mark" ersetzt durch die Worte "Fünfundzwanzigtausend Mark";
4. in §7 werden die Worte "Eintausend Mark" ersetzt durch "Fünftausend Mark" und "Einhundert Mark" durch "Fünfhundert Mark".

Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 20. Juni 1923.

Der Reichsminister des Innern. I.V. Welser

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Vierte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 20.8.1923]

Vom 18. August 1923.

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.963) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 1923 (Reichsministerialblatt Sp.637) wird dahin geändert:

1. im §3 werden die Worte: "fünfhundert Mark" ersetzt durch die Worte: "zwanzigtausend Mark";
2. im §4 werden die Worte: "zweihundertfünfzig Mark" ersetzt durch die Worte: "zehntausend Mark" und "einhundertfünfundzwanzig Mark" durch "fünftausend Mark";
3. im §6 werden die Worte: "fünfundzwanzigtausend Mark" ersetzt durch die Worte: "eine Million Mark";
4. im §7 werden die Worte: "fünftausend Mark" ersetzt durch die Worte: "zweihunderttausend Mark" und "fünfhundert Mark" durch "zwanzigtausend Mark".

Artikel II
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, weitere Gebührenänderungen dem Geldwert entsprechend mit eigener Zuständigkeit festzusetzen.

Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 18. August 1923.

Der Reichsminister des Innern. Sollmann.

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Fünfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 12.9.1923]

Vom 12. September 1923

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) und des Artikels II der Vierten Verordnung über über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt Sp.897) wird verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1923 wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "zwanzigtausend Mark" ersetzt durch "sechzigtausend Mark" und
2. in §4 werden die Worte "zehntausend Mark" ersetzt durch die Worte "dreissigtausend Mark" und "fünftausend Mark" durch "fünfzehntausend Mark";
3. in §6 werden die Worte "eine Million Mark" ersetzt durch die Worte "drei Million Mark";
4. in §7 werden die Worte "zweihunderttausend Mark" ersetzt durch "sechshunderttausend Mark" und "zwanzigtausend Mark" durch "sechzigtausend Mark".

Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 12. September 1923.

Der Reichsminister des Innern. Sollmann

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Sechste Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 26.9.1923]

Vom 25. September 1923

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) und des Artikels II der Vierten Verordnung über über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt Sp.897) wird verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 12. September 1923 ((Reichsministerialblatt Sp.927) wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "sechzigtausend Mark" ersetzt durch "eine Million Mark" und
2. in §4 werden die Worte "dreissigtausend Mark" ersetzt durch die Worte "fünfhunderttausend Mark" und "fünfzehntausend Mark" durch "zweihundertfünfzigtausend Mark";
3. in §6 werden die Worte "drei Millionen Mark" ersetzt durch die Worte "fünfzig Millionen Mark";
4. in §7 werden die Worte "sechshunderttausend Mark" ersetzt durch "zehn Millionen Mark" und "sechzigtausend Mark" durch "eine Million Mark".

Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 25. September 1923.

Der Reichsminister des Innern. Sollmann

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Siebente Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 8.10.1923]

Vom 6. Oktober 1923

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) und des Artikels II der Vierten Verordnung über über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt Sp.897) wird verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 25 September 1923 ((Reichsministerialblatt Sp.963) wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "eine Million Mark" ersetzt durch "sechs Millionen Mark" und
2. in §4 werden die Worte "fünfhunderttausend Mark" ersetzt durch die Worte "drei Millionen Mark" und "zweihundertfünfzigtausend Mark" durch "eine Million fünfhunderttausend Mark";
3. in §6 werden die Worte "fünfzig Millionen Mark" ersetzt durch die Worte "dreihundert Millionen Mark";
4. in §7 werden die Worte "zehn Millionen Mark" ersetzt durch "sechzig Millionen Mark" und "eine Million Mark" durch "sechs Millionen Mark".

Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 6. Oktober 1923.

Der Reichsminister des Innern. I.V. Schulz

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Achte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen [Deutscher Reichsanzeiger 16.10.1923]

Vom 15. Oktober 1923

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) und des Artikels II der Vierten Verordnung über über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt Sp.897) wird verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 1923 (Reichsministerialblatt Sp.971) wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "sechs Millionen Mark" ersetzt durch "einhundert Millionen Mark" und
2. in §4 werden die Worte "drei Millionen Mark" ersetzt durch die Worte "fünfzig Millionen Mark" und "eine Million fünfhunderttausend Mark" durch "fünfundzwanzig Millionen Mark";
3. in §6 werden die Worte "dreihundert Millionen Mark" ersetzt durch die Worte "fünf Milliarden Mark";
4. in §7 werden die Worte "sechzig Millionen Mark" ersetzt durch "eine Milliarde Mark" und "sechs Millionen Mark" durch "einhundert Millionen Mark".

Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 15. Oktober 1923.

Der Reichsminister des Innern. I.V. Schulz

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Neunte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 31.10.1923]

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) und des Artikels II der Vierten Verordnung über über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt Sp.897) wird verordnet:

Artikel I.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 15. Oktober 1923 (Reichsministerialblatt Sp.978) wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "einhundert Millionen Mark" ersetzt durch "eine Milliarde Mark" und
2. in §4 werden die Worte "fünfzig Millionen Mark" ersetzt durch die Worte "fünfhundert Millionen Mark" und "fünfundzwanzig Millionen Mark" durch "zweihundertfünfzig Millionen Mark";
3. in §6 werden die Worte "fünf Milliarden Mark" ersetzt durch die Worte "fünfzig Milliarden Mark";
4. in §7 werden die Worte "eine Milliarde Mark" ersetzt durch "zehn Milliarden Mark" und "einhundert Millionen Mark" durch "eine Milliarde Mark".

Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichsminister des Innern. Sollmann

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Zehnte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 7.11.1923]

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) und des Artikels II der Vierten Verordnung über über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt Sp.897) wird verordnet:

Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1923 (Reichsministerialblatt Sp.1017) wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "eine Milliarde Mark" ersetzt durch "zehn Milliarden Mark" und
2. in §4 werden die Worte "fünfhundert Millionen Mark" ersetzt durch die Worte "fünf Milliarden Mark" und "zweihundertfünfzig Millionen Mark" durch "zwei Milliarden fünfhundert Millionen Mark";
3. in §6 werden die Worte "fünfzig Milliarden Mark" ersetzt durch die Worte "fünfhundert Milliarden Mark";
4. in §7 werden die Worte "zehn Milliarden Mark" ersetzt durch "einhundert Milliarden Mark" und "eine Milliarde Mark" durch "zehn Milliarden Mark".

Berlin, den 6. November 1923.

Der Reichsminister des Innern. I.V. Schulz

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Elfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen [Deutscher Reichsanzeiger 16.11.1923]

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) und des Artikels II der Vierten Verordnung über über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt Sp.897) wird verordnet:

Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 6. November 1923 (Reichsministerialblatt Sp.1023) wird dahin geändert:

1. in §3 werden die Worte "zehn Milliarden Mark" ersetzt durch "zwanzig Milliarden Mark" und
2. in §4 werden die Worte "fünf Milliarden Mark" ersetzt durch die Worte "zehn Milliarden Mark" und "zwei Milliarden fünfhundert Millionen Mark" durch "fünf Milliarden Mark";
3. in §6 werden die Worte "fünfhundert Milliarden Mark" ersetzt durch die Worte "eine Billion Mark";
4. in §7 werden die Worte "einhundert Milliarden Mark" ersetzt durch "zweihundert Milliarden Mark" und "zehn Milliarde Mark" durch "zwanzig Milliarden Mark".

Berlin, den 14. November 1923.

Der Reichsminister des Innern. I.V. Schulz

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Zwölfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 16.11.1923]

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) und des Artikels II der Vierten Verordnung über über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt Sp.897) wird verordnet:

Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 14. November 1923 (Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger Nr. 262) wird dahin abgeändert:

1. in §3 werden die Worte "zwanzig Milliarden Mark" ersetzt jetzt durch "0.10 Goldmark" und
2. in §4 werden die Worte "zehn Milliarden Mark" ersetzt durch die Worte "0.05 Goldmark" und "fünf Milliarden Mark" durch die Worte "0.025 Goldmark";
3. in §6 werden die Worte "eine Billion Mark" ersetzt durch die Worte "fünf Goldmark";
4. in §7 werden die Worte "zweihundert Milliarden Mark" ersetzt durch "eine Goldmark" und "zwanzig Milliarde Mark" durch "0.10 Goldmark".

Berlin, den 16. November 1923.

Der Reichsminister des Innern. I.V. Schulz

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Dreizehnte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. [Deutscher Reichsanzeiger 8.7.1929]

Auf Grund des §16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) S.897) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:

Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 1921 (Zentralblatt S.901) in der Fassung der Verordnung vom 14. November 1923 (Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger Nr. 262) wird dahin geändert:

1. §10wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Beitreibung der Gebühren erfolgt auf Ersuchen der Prüfstellen oder der Oberprüfstelle durch die Finanzämter nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und der Beitreibungsordnung.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 6. Juli 1929.

Der Reichsminister des Innern. Severing

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Zweite Verordnung zum Lichtspielgesetz [Deutscher Reichsanzeiger 30.6.1930]

Auf Grund des Art. 77 der Reichsverfassung wird hiermit verordnet:

Artikel I
Die Ausführungsverordnung zum Lichtspielgesetz vom 16. Juni 1920 (RGBl S.1213) wird dahin geändert:

Abschnitt B Nr. 6 Satz 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

Im Ausland hergestellte Bildstreifen sind zur Prüfung nur zugelassen, wenn die Bescheinigung des Reichsministers des Inneren oder der von ihm bestimmten Stelle vorgelegt wird, dass gegen die Vorführung des Bildstreifens nach seiner Zulassung durch die Prüfstelle Bedenken nicht bestehen.

Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1930 in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 1930

Der Reichsminister des Inneren: Dr. Wirth Zurück zum Anfang


Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes. Vom 31. März 1931 [RGBl. 1931, S.127] Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Der § 2 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S.953) erhält folgende Fassung:

Bildstreifen, gegen deren unbeschränkte Vorfüh- rung Versagungsgründe aus § 1 vorliegen, können zur Vorführung vor bestimmten Personenkreisen oder unter beschränkenden Vorführungsbedingungen zuge- lassen werden.

Berlin, den 31. März 1931.

Der Reichspräsident von Hindenburg. Der Reichsminister des Innern Dr. Wirth

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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen. Vom 6. Oktober 1931 [RGBl. I S.537; Auszug S.567]

VII (Bekämpfung _...) § 6
Änderungen des Lichtspielgesetzes

Das Lichtspielgesetz ist in folgender Fassung anzuwenden:
1. Im §1 Abs. 2 Satz 2 wird hinter den Worten "geeignet ist" eingefügt "lebenswichtige Interessen des Staates oder".
2. $4 Abs 1 erhält folgende Fassung:
Die Zulassung eines Bildstreifens kann auf Antrag des Reichsministers des Innern oder einer obersten Landesbehörde durch die Oberprüfstelle für das Reich oder ein bestimmtes Gebiet widerrufen werden, wenn sich nachträglich ein Versagungsgrund im Sinne der §§ 1, 3 ergibt. Die den Widerruf beantragende Stelle kann die weitere Vorführung des Bildstreifens bis zur Entscheidung der Oberprüfstelle untersagen.

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