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Quellen zur Filmgeschichte 1933-1945: Filmzensur

Lichtspielgesetz mit Änderungen 1934-1943.

[Quellen: Reichsgesetzblatt; Ministerialblatt der inneren Verwaltung; Deutscher Reichsanzeiger (alle jeweils mit Datum oder Nummer); Pfundtner-Neubert: Das neue Deutsche Reichsrecht. 1933 ff (eine Gesetzsammlung mit zeitgenössischem Kommentar. Diese stehen in Schrägschrift). Meine Notizen von stehen in eckigen Klammern.]

Inhalt
Vorbemerkung
Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin
Lichtspielgesetz vom 16.2.1934
Erste Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 20. Februar 1934
Zweite Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 8. März 1934
Zulassung von Filmen Runderlass des MfWKuV vom 14.3.1934
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 5.11.1934
Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes vom 13. Dezember 1934
Zweites Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes vom 28.6.1935
Sechste Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 3.7.1935
Nachprüfung alter Filme
Anweisung für die Pol.-Behörden über ihre Aufgaben bei der Durchführung des Lichtspielgesetzes v. 16.2.1934 in der Fass. d. Ges. zur Änderung des Lichtspielges. v. 13.12.1934 u. 28.6.1935 u. seiner Durchf.-Vorschriften
Verordnung über die Einführung des Lichtspielgesetzes und des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Filme im Lande Österreich. Vom 11. Juni 1938 [Identisch auch in ausl.htm]
Siebente Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 1.4.1939
Erste Ergänzung der Anweisung v. 1.6.1938 Pol.-Behörden über ihre Aufgaben bei der Durchführung des Lichtspielges. v. 16.2.1934 und seiner Durchf.-Vorschriften
Achte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 17.7.1942
Neunte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 1.9.1942
Vergnügungssteuer; hier: Zensurkarten für die Wochenschauen in den Filmtheatern. 8.1.1943
Vereinfachung der Zensurkarten 31.3.1943


Vorbemerkung: Kurzer Auszug aus: Änderung der Bekanntmachung der Behörden, und Stellen, denen Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen ist.
Auf Grund von &167;32 Abs.2 Satz 3 der Strafregisterverordnung vom 17. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. S.140) wird die Bekanntmachung der Behörden und Stellen, denen Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen ist, vom 1. Februar 1934 (RMBl S.67 ff - Deutsche Justiz S.208 ff) wie folgt geändert:
_... XI. Unter K11:
Es werden eingefügt: hinter "die Leiter der Landesstellen des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda;"
_... die Reichsfilmkammer, _...
[RMBl 1934 S.554]

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Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin [Deutscher Reichsanzeiger 7.11.1933]

Nach einem Beschluss der Reichsfilmkammer darf bis zum 31. Juli 1934 neben dem Hauptfilm noch ein zweiter mit höchstens 1600 m als Beiprogramm gezeigt werden. Für diese Bildstreifen werden Zulassungskarten in gelber Farbe ausgegeben, die neben der üblichen Form die folgenden Vermerke tragen:

a) nach dem Haupttitel den Zusatz "Verkürzte Fassung"
b) links oben über der Prüfnummer den Aufdruck: "Nur gültig bis zum 31. Juli 1934".

Vorläufige Prüfbescheinigungen (sogenannte "Notkarten" werden für verkürzte Fassungen grundsätzlich nicht ausgestellt. Mit dem 31. Juli 1934 werden alle gelben Karten ungültig.

Berlin, den 6. November 1933

Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. Zimmermann

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Lichtspielgesetz
vom 16.2.1934 (RGBl.I S.95)
[Pfundtner-Neubert]

Einführung

Das Lichtspielwesen war durch das Lichtspielgesetz vom 12. 5. 1920 (RGBl. S. 953) geregelt (AusfVO. dazu vom 16.6.1920 und 26.6.1930, a.a.O. S.1213 und RMBl. Sp.407). Dieses Gesetz bestimmte, dass jeder Film, der in Deutschland zur öffentlichen Vorführung oder zur Aufführung in Klubs, Vereinen oder anderen geschlossenen Gesellschaften gelangt, auf seine polizeiliche Unbedenklichkeit hin vorgeprüft wird. Die Prüfung geschah durch zwei Prüfstellen in Berlin und München, die mit beamteten Vorsitzenden und vier Beisitzern besetzt waren. Die Beisitzer wurden von den Reichsspitzenverbänden des Lichtspielgewerbes, von Kunst und Literatur, von Volkswohlfahrt, Jugendwohlfahrt und Volksbildung vorgeschlagen und vom Minister auf drei Jahre ernannt. Für Beschwerden gegen etwaige Verbote besteht eine Oberprüfstelle in Berlin als letzte Instanz für das gesamte Reichsgebiet. Die Oberprüfstelle entschied auch über Anträge von Landesregierungen auf Widerruf von den Prüfstellen bereits ausgesprochener Zulassungen, wenn sich die Zulassung als Fehlspruch erwies. Neben der vom Reich auf Grund des Lichtspielgesetzes geübten Filmzensur nach rein polizeilichen Gesichtspunkten bestand noch eine Überprüfung der bereits geprüften Filme nach ästhetischen Gesichtspunkten, die durch zwei Landesstellen: die Preussische Bildstelle beim Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht in Berlin und die Bayerische Lichtspielstelle in München ausgeübt wurde. Diese Prüfung beruhte auf den Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungsteuer und hatte den Zweck, das Niveau der Filmproduktion dadurch zu heben, dass gewisse Filme, die als staatspolitisch bedeutsam, als volksbildend, künstlerisch oder als Lehrfilme festgestellt wurden, steuerlich bevorzugt wurden.

Das neue Lichtspielgesetz beseitigt diese Doppelprüfung und überträgt die Beurteilung aller Filme nach beiden Gesichtspunkten der Filmprüfstelle. Die Filmprüfstelle München wird aufgehoben; ihre Zuständigkeit geht auf die Filmprüfstelle Berlin über. Die Prüfung selbst erfolgt nicht mehr ausschliesslich nach polizeilichen, sondern auch nach künstlerischen Gesichtspunkten. Das Führerprinzip wird in der Filmprüfung eingeführt; die bisherigen Mehrheitsentscheidungen durch die Beisitzer gehören der Vergangenheit an. Diese Beisitzer sind nur noch sachverständige Berater der Vorsitzenden, die künftig von deren Votum unabhängig ihre Entscheidungen autoritär zu treffen haben. Die Beisitzer werden nicht mehr von den Verbänden vorgeschlagen, sondern vom Minister aus den Mitgliedern der Reichskulturkammer (Gesetz vom 22.9. 1933, abgedruckt unter I d 6 dieser Sammlung) berufen.

Das Lichtspielgesetz der Nationalen Regierung geht erstmalig von dem Grundgedanken aus, dass die Hoheitsaufgaben des Staates auf dem Gebiet der Filmzensur nicht rein negativer, d.h. verbietender Art sein dürfen, dass vielmehr dem neuen Staate die Aufgabe und die Verantwortung erwächst, positiv am Werden des deutschen Films mitzuarbeiten. Dieser Aufgabe kann der Staat nur gerecht werden, wenn er dem gesamten Filmschaffen seine Aufmerksamkeit zuwendet. Schon jetzt nimmt der Staat auf Grund des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 2.6.1933 (abgedruckt unter Ib7 dieser Sammlung) auf die Besetzung der in Deutschland hergestellten Filme Einfluss. Der Staat braucht daher seine Fürsorge nur noch auf das Werden des Filmwerks von der Entstehung des Gedankens bis zur Verfilmung auszudehnen, um eine Gewähr dafür zu haben, dass nicht Filme zur Vorführung gelangen, die dem Geiste der Zeit zuwiderlaufen. Diese Aufgabe wird durch das Gesetz dem Reichsfilmdramaturgen übertragen. Dieser hat die Filmmanuskripte daraufhin vorzuprüfen, ob ihre Verfilmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vereinbar ist. Diese Vorprüfung war dem bisher geltenden Lichtspielgesetz fremd. Die Zensur griff vielmehr erst dann ein, wenn der von ihr verbotene Film bereits unter Aufwendung hoher Kosten fertiggestellt worden war. Die Neuregelung ist geeignet, die Industrie künftig vor Zensurschaden zu bewahren.

Auch in der eigentlichen Prüfung, die künftig nur noch von einer Prüfstelle, der Reichsfilmprüfstelle Berlin, die dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda unterstellt ist, ausgeübt wird, will der neue Staat sich nicht damit begnügen, etwa noch vorkommenden Ausschreitungen der Filmerzeugung rein negativ entgegenzutreten. Er will vielmehr durch positive Mitarbeit verhindern, dass dem Geschmack weiter Bevölkerungskreise abträgliche und Widerspruch auslösende Filme die Zensur passieren. Neben die bisherigen Verbotsgründe der Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit tritt nach dem neuen Lichtspielgesetz die Möglichkeit, einem Film die Zulassung auch dann zu versagen, wenn er geeignet ist, das nationalsozialistische, religiöse, sittliche oder künstlerische Empfinden zu verletzen. Das Verbot in nationalsozialistischer, in künstlerischer Hinsicht unzulänglicher Filme ermöglicht es, künftig die Wahrung der nationalen Würde auch im Film durchzusetzen und Kitsch und Schund dem deutschen Volk mehr als bisher fernzuhalten.

Die Übertragung einer Filmzensur auch nach ästhetischen Gesichtspunkten auf die Filmprüfstelle macht zugleich die von der preussischen und der bayerischen Bildstelle bisher geübte Beurteilung der geprüften Filme nach neuerlichen Gesichtspunkten entbehrlich. Die Prüfung eines Films durch die Prüfstelle hat sich daher von nun ab auch darauf zu erstrecken, ob der Film als staatspolitisch wertvoll, als künstlerisch, als volksbildend oder als kulturell wertvoll und, soweit es sich um einen Spielfilm handelt, ob er als besonders wertvoll anzuerkennen ist. Diese Regelung bedeutet eine sehr wesentliche Vereinfachung und Verbilligung des Prüfvorgangs.

Bei Schaffung des neuen Gesetzes hat sich die nationale Regierung in besonderem Masse auch den Schutz der Jugend vor den durch Vorführung ungeeigneter Filme erwachsenden Gefahren angelegen sein lassen: die Zulassungsbedingungen für Jugendfilme sind verschärft: künftig können Filme, die in Jugendvorstellungen verwendet werden sollen, ausser aus den für Erwachsenenfilme geltenden Bestimmungen auch dann verboten werden, wenn von ihnen eine schädliche Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder auf die staatsbürgerliche Erziehung oder die Pflege des vaterländischen Geistes der Jugendlichen oder eine Überreizung ihrer Phantasie zu besorgen ist. Die untere Altersgrenze von sechs Jahren für den Kinobesuch, die eine übermässige Bevormundung der Jugendlichen und der Eltern bedeutet, ist gefallen. Die Filmtitel und die Filmreklame, die Jugendlichen durch die Anpreisung ebenfalls zugänglich sind, sind künftig den strengeren für Jugendliche gültigen Verbotsgründen unterworfen. Damit wird zugleich dem Unwesen begegnet, schwache und harmlose Filme mit einer besonders aufreizenden und anreisserischen Reklame auszustatten. Bei der Ankündigung eines Films darf nur der zugelassene Titel des Films verwendet und auf frühere Verbote des Films nicht Bezug genommen werden. Das gilt auch für die Ankündigungen in der Presse, die im übrigen von einer Vorprüfung verschont bleiben.

Der in erfreulicher Entwicklung begriffenen Amateur- und Schmalfilmkinomatographie kommt der Gesetzgeber des nationalsozialistischen Staates dadurch weitgehend entgegen, dass er die Amateure von der Verpflichtung befreit, ihre Filme der Filmprüfstelle vorzulegen und statt dessen dem Amateur die Möglichkeit eröffnet, die erforderliche Vorführungsgenehmigung von seiner Ortspolizeibehörde zu erhalten.

Über die Zulassung entscheiden die beamteten Vorsitzenden der Prüfstelle allein. Die mit vier Beisitzern besetzten Prüfkammern werden künftig nur noch bemüht, wenn es sich um die Prüfung von Spielfilmen, d.h. Filmen mit fortlaufender Spielhandlung handelt, nicht mehr also bei Aktualitäten, Wochenschauen, Landschaftsbildern, sog. Kultur- und Unterrichtsfilmen. Aber auch dann findet eine Abstimmung nicht statt. Beisitzer und etwaige Sachverständige haben nur beratende Stimme. Die Entscheidung liegt beim Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, die Meinung der Beisitzer im Protokoll festzustellen.

Die Beisitzer werden in der erforderlichen Anzahl von den Präsidenten der Einzelkammern der Reichskulturkammer vorgeschlagen und von dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt. Ausser dem beamteten Vorsitzenden wird künftig jeder Kammer ein Vertreter der Reichsfilmkammer, ein Vertreter der Reichskulturkammer und einer der Reichsschrifttumskammer angehören, während der vierte einer der übrigen Kammern der Reichsrundfunkkammer, Reichstheaterkammer, Reichsmusikkammer angehören muss.

Mit dieser Neuregelung des Lichtspielgesetzes hat die nationale Regierung dem auf den Grundsteinen der Filmbank und der Reichsfilmkammer neu errichteten Hause der deutschen Filmindustrie ein weiteres Fundament eingefügt, das ihr ein gesichertes Filmschaffen in klar umrissenen Grenzen und in neuem Geiste ermöglicht.

Die Begründung zum Gesetz ist im Reichsanzeiger Nr. 43 vom 20.2.1934 abgedruckt.

Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Vorprüfung

Die Vorprüfung liegt vor der Fertigstellung des Films und vor seiner Prüfung durch die Prüfstelle; sie betrifft Entwurf (Manuskript) und Drehbuch, d.h. die schriftstellerische Festlegung des Filminhalts.

§1

Spielfilme (1) die in Deutschland hergestellt werden (2), müssen (3) vor der Verfilmung dem Reichsfilmdramaturgen (4) im Entwurf (5) und im Drehbuch (6) zur Begutachtung (7) eingereicht werden.

Spielfilme im Sinne dieses Gesetzes sind Filme, die eine fortlaufende Spielhandlung enthalten, um derentwillen sie hergestellt worden sind (8).

(1) Gegensatz: Wochenschauen, Landschafts- und Kulturfilme.
(2) Ausländische Filme unterliegen dieser Beschränkung nicht, weil sie lediglich auf die Zulässigkeit ihres Umlaufs in Deutschland hin geprüft werden. (2. Verordnung zum Lichtspielgesetz vom 26.6.1930 (RMinBl. S.407).)
(3) Sonst lehnt die Prüfstelle die Prüfung des Films ab (§ 6).)
(4) Der Reichsfilmdramaturg untersteht dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
(5) Entwurf ist die Rohniederschrift des Filmgeschehens.
(6) Das Drehbuch enthält ausser dem genauen Dialog die Angaben über die Szenerie und die für die Regie erforderlichen Hinweise.
(7) Der Reichsfilmdramaturg prüft nur Filmstoffe, die ihm von der Filmindustrie vorgelegt werden und sonach bereits zur Verfilmung bestimmt sind.
(8) Vgl. §3 Abs.1 der 4. Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 28.6.1933 (RMinBl. S.851).

§2

Der Reichsfilmdramaturg hat folgende Aufgaben:

1. die Filmindustrie in allen dramaturgischen Fragen zu unterstützen (1),

2. die Filmherstellung bei dem Entwurf (Manuskript) (2) und bei der Umarbeitung von Filmstoffen zu beraten,

3. Filmstoffe, Manuskripte und Drehbücher, die ihm von der Industrie vorgelegt werden, daraufhin vorzuprüfen, ob ihre Verfilmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes (3) vereinbar ist,

4. die Hersteller verbotener Filme bei der Umarbeitung (4) zu beraten,

5. rechtzeitig zu verhindern, dass Stoffe behandelt werden, die dem Geist der Zeit zuwiderlaufen.

Der Reichsfilmdramaturg führt ein Register (5) der zur Eintragung in dieses Register angemeldeten Filmtitel.

(1) Einschliesslich der Rollenbesetzung: Verhinderung der Serienfabrikation.
(2) Vgl. [§1] Anm. 6, 7. Voraussetzung für die Verfilmung ist ausser der Unbedenklichkeitserklärung durch den Reichsfilmdramaturgen: die Besetzung entsprechend den Vorschriften der Kontingentverordnung, die Mitgliedschaft der Herstellungsfirma und der Filmschaffenden bei der Reichsfilmkammer und der Prüfung durch die Filmprüfstelle.
(3) Vgl. §§7, 11 Abs.2.
(4) Vgl. §15
(5) Durch die Eintragung in das Register wird der Prioritätsnachweis ermöglicht und damit unlauterer Wettbewerb verhütet und die Titel Kontrolle ermöglicht. Rechtsbegründende oder rechtssichernde Wirkung kommt der Eintragung nicht zu, insbesondere schafft sie keine urheberrechtlichen Ansprüche zugunsten der eingetragenen.

§3

Der Reichsfilmdramaturg teilt der Filmprüfstelle (§§ 16, 20) laufend ein Verzeichnis der von ihm genehmigten Entwürfe und Drehbücher mit. (1)


(1) Um die Zusammenarbeit des Reichsfilmdramaturgen mit der Prüfstelle sicherzustellen und die Filmindustrie schädigende Widersprüche zwischen Vorprüfung und Prüfung im Sinne der §§4 bis 15 auszuschliessen.

Prüfung der Filme

§4

Filme (1) dürfen öffentlich nur vorgeführt oder zum Zwecke der öffentlichen Vorführung (2) in den Verkehr gebracht werden (3), wenn sie von der amtlichen Prüfstelle (4) zugelassen (5) sind. Der öffentlichen Vorführung werden Vorführungen in Klubs, Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften gleichgestellt (6). Keiner Zulassung bedarf die Vorführung von Filmen zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken in öffentlichen oder als öffentlich anerkannten Bildungs- oder Forschungsanstalten (7).

Filme, die nur aus Worttexten bestehen, sowie die fremdsprachigen Übertragungen (Versionen) im Inland hergestellter Filme unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Zensurpflichtig sind nur Filme, nicht Lichtbilder (Diapositive), selbst wenn sie auf Zelluloid kopiert sind (Bildbänder). Normal- und Schmalfilme werden gleichbehandelt, vgl. aber §14 Abs.1.
(2) Liegt vor, wenn einer über einen individuell bestimmten Personenkreis hinausgehenden Anzahl von Zuschauern Eintritt, sei es auch unentgeltlich, gewährt wird.
(3) Ein Film wird in Verkehr gebracht, wenn er von seinem Hersteller zum Zwecke der Verbreitung begeben wird; das ist beim Verkehr zwischen Fabrikant und Kopieranstalt sowie bei der Versendung von Musterkopien noch nicht der Fall.
(4) Vgl. §16.
(5) Die Zulassung gewährt die Befugnis zur öffentlichen Vorführung des Films im Reichsgebiet (§16).
(6) Gesetzliche Fiktion: Pressevorführungen in Kinos sind solche quasiöffentlichen Veranstaltungen. Nichtöffentlich sind Vorführungen in Privatkreisen (Heimkinos) und im Dienste des Reichsheeres und der Reichsmarine.
(7) Filmvorführungen im Unterricht sind nicht zensurpflichtig, vgl. aber §8 Abs.2.

§5

Verbotene Filme können auf Antrag (1) zur Verbreitung im Ausland zugelassen werden (2). Ausgenommen (3) davon sind solche, denen die Zulassung wegen Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Staates oder der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder wegen Verletzung des nationalsozialistischen, religiösen, sittlichen oder künstlerischen Empfindens oder wegen Gefährdung des deutschen Ansehens oder der Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten (§ 7) versagt worden ist.

(1) Vgl. §6 Satz 1
(2) Da die moralischen, sozialen, ästhetischen und ethischen Weltanschauungen in der Welt verschieden sind und z.B. ein wegen verrohender Wirkung im Inland verbotener Stierkampffilm in Spanien eine nationale Tat bedeuten kann, erfolgt diese Ermächtigung.
(3) Diese Ermächtigung bleibt für alle Filme verschlossen, deren Vorführung im Ausland eine Schädigung des deutschen Ansehens, der deutschen Sicherheit und der deutschen Kultur bedeuten würde.

§6

Die Zulassung eines Films erfolgt auf Antrag (1). Bei inländischen Spielfilmen (2) muss die Prüfstelle die Entgegennahme des Antrages ablehnen, wenn ihm das nach §1 Abs.1 erforderliche Gutachten (3) nicht beiliegt.

(1) Über die Formalien der Antragstellung und über die Legitimation hierzu trifft die Ausführungsverordnung Bestimmung.
(2) Vgl. §1 Abs.2
(3) Des Reichsfilmdramaturgen. Dasselbe gilt, wenn für deutsche Filme nicht die Bescheinigung ihrer Anerkennung oder für ausländische Filme ein Unbedenklichkeitszeugnis für ihre Vorführung im Sinne der Kontingentverordnung (vgl. oben Anm.8 zu §1) vorliegt.

§7

Die Zulassung ist zu versagen (1), wenn die Prüfung (2) ergibt, dass die Vorführung des Films (3) geeignet ist (4), lebenswichtige Interessen des Staates (5) oder die öffentliche Ordnung (6) oder Sicherheit (7) zu gefährden, das nationalsozialistische (8), religiöse (9), sittliche (10) oder künstlerische (11) Empfinden (12) zu verletzen, verrohend (13) oder entsittlichend (14) zu wirken, das deutsche Ansehen (15) oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten (16) zu gefährden (17). Eine Gefährdung des deutschen Ansehens ist auch anzunehmen (18), wenn der Film im Ausland mit einer Deutschland abträglichen Tendenz vorgeführt wird oder vorgeführt worden ist; die Prüfstelle kann (19) in diesem Falle die Zulassung von der Prüfung des ausländischen Films in der Fassung abhängig machen, in der er in seinem Ursprungsland herangebracht worden ist (20).

(1) §7 enthält die absoluten Verbotsgründe für Filme, die vor Erwachsenen vorgeführt werden sollen; wegen der Jugendfilme vgl. §11 Abs.2.
(2) In dem in §§17 bis 22 angeordneten Verfahren.
(3) Im In- oder Ausland.
(4) Wirkungszensur: der Gesetzgeber stellt eine Reihe absoluter Wirkungstatbestände als Norm für die Entscheidung der Prüfstelle auf.
(5) Vgl. §6 VII. Teil der 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6.10.1931 (RGBl.I S.537); lebenswichtig ist alles, was für das Leben des Staates wichtig und für seinen Bestand unerlässlich ist (Wehrmacht, Polizei usw.). Bei Feststellung dieses Tatbestandes sind die gegebenen zeitlichen und örtlichen Umstände zu berücksichtigen und die gesamte seelische und geistige Haltung des Volkes zu würdigen.
(6) Verbot setzt Dauerstörung voraus, die sich unmittelbar aus dem Film ergibt und nicht willkürlich in ihn hineingetragen werden darf. Ordnungsgefährdend sind z.B. den Klassenhass, schürende oder den konfessionellen Frieden gefährdende, die Volksgesundheit beeinträchtigende oder gewisse staatserhaltende Berufskreise verächtlich machende Filme, endlich solche, die zur Auswanderung oder zum Eintritt in die Fremdenlegion werben.
(7) Hierher zählen Filme, die die Tätigkeit der Polizei abträglich schildern, die Methoden zur Aufdeckung von Verbrechen popularisieren oder das Vertrauen zur Polizei erschüttern.
(8) Z.B. bei Verletzung der nationalen Würde.
(9) Ein Film ist geeignet, das religiöse Empfinden zu verletzen, wenn er den Tatbestand des §166 StGB. oder eine Herabsetzung von Einrichtungen und Gebräuchen einer der christlichen Kirchen oder einer anderen mit Korporationsrechten innerhalb des Reiches bestehenden Religionsgesellschaft enthält.
(10) Massstab ist die allgemeine Moral und das Anstandsgefühl des deutschen Kulturmenschen.
(11) Eine wichtige Waffe zur Bekämpfung von Kitsch und Schund.
(12) Ist nicht gleichbedeutend mit Empfindlichkeit; massgebend ist das normale Empfinden des Durchschnittsmenschen; auf Anormale und Kranke kann bei der Tatbestandsfeststellung nicht Rücksicht genommen werden.
(13) Ist gegeben, wenn unmittelbare Gefahr besteht, dass durch die Vorführung des Films schlummernde rohe Instinkte geweckt und das Gefühlsleben abgestumpft wird. Diese Momente müssen sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht gegeben sein.
(14) Bei unmittelbarer Gefahr für die Verletzung des sittlichen Denkens und Fühlens. Diese Wirkung braucht nicht nur auf geschlechtlichem Gebiet zu liegen; der Verbotsgrund findet auch auf Verbrecherfilme, die den Verbrecher verherrlichen oder die Tätigkeit der Polizei herabwürdigen, Anwendung.
(15) Eine Gefährdung des deutschen Ansehens ist gegeben, wenn ein Film gegen die nationale Ehre verstösst oder durch wahrheitswidrige Darstellung deutscher Vorgänge das deutsche Ansehen herabwürdigt.
(16) Dieser Verbotsgrund ist nur anwendbar gegenüber Staaten, zu denen Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, und setzt voraus, dass nicht nur ein Angehöriger eines anderen Staates, sondern der Staat als solcher bewusst verletzend oder würdelos geschildert wird.
(17) Eine Schädigung braucht nicht eingetreten zu sein, vgl. auch §12.
(18) Gesetzliche Fiktion, die auf antideutsche Hetzfilme Anwendung findet, die in einer eigens für Deutschland bereinigten Fassung hier zur Vorführung gebracht werden.
(19) Hiervon wird in allen Fällen Gebrauch zu machen sein, in denen die Originalfassung der deutschen Zensur nicht unterbreitet worden ist.
(20) Zur Feststellung, ob die vorgelegte Auslandkopie tatsächlich das fremde Original ist, können Sachverständige, insbesondere solche des Auswärtigen Amtes, herangezogen werden, vgl. §17 Abs. 2.

§8

Die Prüfung eines Films durch die Prüfstelle hat sich auch daraus zu erstrecken (1), ob der Film als staatspolitisch wertvoll (2), als künstlerisch, als volksbildend oder als kulturell wertvoll (3) und, soweit es sich um einen Spielfilm (4) handelt, ob er als besonders wertvoll (5) anzuerkennen ist.

Aus Antrag (6) hat die Prüfstelle auch darüber zu entscheiden, ob ein Film geeignet ist, als Lehrfilm im Unterricht (7) verwendet zu werden.

(1) Bedeutet die Übertragung der bisher der Preussischen Bildstelle beim Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht und der bayerischen Lichtbildstelle in München auf Grund der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 7.6.1933 (abgedruckt unter Vb9 dieser Sammlung) obliegenden Wertung nach steuerlichen Gesichtspunkten. Die Feststellung der im §8 aufgeführten Eigenschaften erfolgt von Amts wegen und gleichzeitig mit der Prüfung des Films auf Grund von §§7, 11 Abs.2. Die Anerkennung kann, soweit sie nicht einem Spielfilm zuteil wird, auch vom Vorsitzenden ohne Beisitzer ausgesprochen werden (§17 Abs.1 Satz 1).
(2) Dieses Prädikat wird nach der Novelle zur Vergnügungsteuerordnung, der Reichsratsverordnung vom 22.12.1933 (siehe Abschn. Vb9 S17 dieser Sammlung) grundsätzlich für Filme erteilt, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda oder der Reichspropagandaleitung der NSDAP hergestellt sind, und zwar ohne Rücksicht auf die Gesamtlänge.
(3) Diese Anerkennungen führen zu einer stufenweisen Herabsetzung des Steuersatzes, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Gesamtlänge der anerkannten Filme zur Gesamtlänge aller vorgeführten Filme (Spielfolge) bestimmt. Wegen der Staffelung vgl. Art.II §9 Abs.2 der Vergnügungsteuerordnung.
(4) §1 Abs.2.
(5) Diese Anerkennung bedeutet den "Pour le mérite" für den betreffenden Film und hat völlige Steuerfreiheit zur Folge. Verleihung ist nur für Spielfilme zugelassen.
(6) Im Gegensatz zur steuerlichen Wertung erfolgt die Prüfung von Filmen auf ihre Geeignetheit zur Verwendung im Unterricht nur auf Antrag.
(7) Hiervon zu unterscheiden die Feststellung von Filmen, die überwiegend belehrenden Inhalt haben, im Sinne des §4 der Gebührenordnung.

§9

Filme, bei denen die Gründe der Versagung der Zulassung nur hinsichtlich eines Teiles der dargestellten Vorgänge zutreffen, sind zuzulassen (1), wenn die beanstandeten Teile aus den zur Vorführung gelangenden positiven ausgeschnitten (2) und der Prüfstelle übergeben (3) werden, auch der Prüfstelle Sicherheit (4) dafür gegeben ist, dass die beanstandeten Teile nicht verbreitet werden.

Die Zulassung kann jedoch versagt werden, wenn die beanstandeten Teile bei weitem den Hauptinhalt des Films ausmachen (6).

(1): Weil es eine unnötige wirtschaftliche Schädigung der Industrie bedeuten würde, wenn man ihr die Ausnutzung des unbedenklichen Teiles des Films unmöglich machte, vgl. jedoch Satz 2.
(2) Die Schnitte nimmt der Zensor vor.
(3) Die Übergabe bedeutet das Einverständnis des Antragstellers mit dem Teilverbot; wird es versagt, wird der Film gänzlich verboten. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Ausschnitte aus sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Kopien zu entfernen und dafür zu sorgen, dass sie nicht vorgeführt werden, §25 Ziff.1.
(4) Es kommt jede Sicherheit in Frage, auch durch Hinterlegung. Zulässig ist auch die Auflage der Einlieferung der entsprechenden Negativteile.
(5) Die Zerstückelung eines Films kann zu dessen dramaturgischen Vernichtung führen. Sie hat deshalb zu unterbleiben, wenn der Film bei der Überzahl der verbotenen gegenüber den zugelassenen Teilen zum Torso würde.

§ 10

Filme (1), gegen deren unbeschränkte (2) Vorführung Versagungsgründe aus §7 vorliegen, können zur (3) Vorführung vor bestimmten Personenkreisen (4) oder unter beschränkenden Vorführungsbedingungen (5) zugelassen werden. Die Nichtöffentlichkeit der Veranstaltung muss jedoch in jedem Falle gewährleistet sein (6).

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Filme, denen die Zulassung wegen Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Staates oder der öffentlichen Sicherheit oder wegen Verletzung des nationalsozialistischen oder religiösen Empfindens versagt worden ist (7).

(1) §10 beruht auf dem Gesetz vom 31.3.1931 (RGBl. S.127) und sieht die Möglichkeit vor, Filme, deren öffentliche Vorführung untunlich ist, Interessenten zur Besichtigung zugänglich zu machen.
(2) §10 ist nur anwendbar, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund gegeben ist.
(3) Die Zulassung liegt im Ermessen des Vorsitzenden (bei Spielfilmen nach Anhörung seiner Beisitzer, §17 Abs.1).
(4) Der Personenkreis muss individuell bestimmbar und in der zulassenden Entscheidung genau umschrieben werden. Erforderlich ist, dass es sich dabei um einen Zusammenschluss von Personen handelt, die vermöge ihrer Bildung oder ihres Berufes (Ärzte, Polizei) die Darbietungen eines sonst zu beanstandenden Films zu würdigen wissen, weil sie in innerer Beziehung zum Gegenstand der Darstellung stehen.
(5) Z.B. Auflage eines erläuternden Vortrags.
(6) Damit soll verhindert werden, dass der Personenkreis so weit gefasst wird, dass die Zulassung die Wirkung einer öffentlichen Vorführung hat.
(7) Beim Vorliegen dieser Verbotsgründe ist kein Personenkreis denkbar, für den die Vorführung möglich erscheinen könnte.

§ 11

Filme, die zur Vorführung vor Kindern (1) und Jugendlichen (2) unter achtzehn (3) Jahren nicht zugelassen sind, dürfen (4) vor diesen nicht vorgeführt werden. Über die Zulassung hat die Prüfstelle von Amts wegen (5) zu entscheiden; ist sie von dem Verbot einzelner Teile abhängig (§9), so bedarf es der Zustimmung des Antragstellers (6).

Die Zulassung der Vorführung vor Kindern (7) und Jugendlichen ist ausser aus den im §7 genannten Gründen auch dann zu versagen, wenn von dem Film eine schädliche Einwirkung (8) auf die sittliche (9), geistige (10) oder gesundheitliche Entwicklung (11) oder auf die staatsbürgerliche Erziehung (12) oder die Pflege des deutschbewussten Geistes (13) der Jugendlichen oder eine Überreizung ihrer Phantasie (14) zu besorgen ist. In besonderen Fällen (15) kann (16) die Prüfstelle die Zulassung eines Films zur Vorführung vor Jugendlichen auf das Alter von vierzehn (17) bis achtzehn Jahre beschränken.

Kinder unter sechs Jahren (18) dürfen bei der Vorführung von Filmen nur anwesend sein, wenn die von dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hierfür bestimmten Voraussetzungen gegeben sind (19)

(1) Kinder im Sinne des Gesetzes sind Knaben und Mädchen unter 13 Jahren sowie solche über 13, die nicht zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind (§3 des Gesetzes vom 30.3.1903 betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (RGBl. S.113)).
(2) Jugendlicher ist, wer über 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§1 des Jugendgerichtsgesetzes vom 16.2.1923 (RGBl.1 S.135)).
(3) Wer der Vorführung von Filmen, die nicht für Jugendliche zugelassen sind, beiwohnen will, muss mithin das 18. Jahr vollendet haben. Die Zulassung Jugendlicher, die dieser Voraussetzung nicht genügen, zu Erwachsenenvorstellungen oder ihre Mitnahme in solche ist strafbar, §25 Ziff.2,4, §27 Ziff.2.
(4) Der Theaterbesitzer ist verpflichtet, Jugendliche, die sich bei Beginn der Vorführung für sie nicht zugelassener Filme im Saale befinden, hinauszuweisen oder unter Inanspruchnahme polizeilicher Gewalt entfernen zu lassen.
(5) Bisher auf Antrag. Das hatte zur Folge, dass zahlreiche, für Jugendliche durchaus geeignete Filme nicht zum Zuge kamen, weil die Industrie glaubte, beim Besuch jugendfreier Filme mit einem geringeren Zustrom rechnen zu müssen.
(6) Dies ist notwendig, weil dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, sich seinen Film durch zwangsweise Ausschnitte jugendfrei machen zu lassen, durch die der Wert des Films für Erwachsene beeinträchtigt wird, vgl. Anm.3 zu §9.
(7) Wegen der Kinder unter 6 Jahren vgl. Abs.3.
(8) Wirkungszensur vgl. Anm. 4 zu §7.
(9) Gleichbedeutend mit Gefährdung des moralischen Denkens.
(10) Nachteilige Beeinflussung der Geistes- oder Willensbildung; Vermittlung eines falschen Weltbildes durch verlogene und wirklichkeitsfremde Darstellung.
(11) Filme, die durch übertriebene Krassheit ihrer Darstellung die Nerven Jugendlicher überreizen.
(12) Filme, die der nationalsozialistischen Weltanschauung zuwiderlaufen.
(13) Filme, die das Vaterlandsgefühl verletzen.
(14) Liegt nur vor, wenn die Phantasie Jugendlicher übermässig in Anspruch genommen wird, insbesondere, wenn übersinnliche, phantastische oder furchterregende Darstellungen das Gedankenleben Jugendlicher verwirren; meist gleichbedeutend mit Gesundheitsschädigung.
(15) Solche sind bei gewissen medizinischen Aufklärungsfilmen gegeben, die nicht wahllos für Jugendliche verwendbar sind.
(16) Die Entscheidung liegt im Ermessen der Prüfstelle.
(17) Das Gesetz sieht mithin drei Altersgrenzen vor. 0 bis 18 Jahre (Abs.3, Abs.1), 0 bis 14 Jahre (eigentliche Kindervorstellungen) und 14 bis 18 Jahre (sogenannte Jugendvorstellungen).
(18) Mit 6 Jahren fing bisher die Kinomündigkeit an, indem das bisherige Gesetz Kindern unter diesem Alter den Besuch von Lichtspielvorführungen gänzlich verschloss. Diese Regelung führte zu einer übermässigen Bevormundung der Jugend und ihrer Eltern und ist deshalb aufgegeben worden. In den Ausführungsbestimmungen, die der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erlässt, wird Vorsorge getroffen, dass eine Gefährdung der Kleinkinder nicht eintritt; die Filmindustrie wird sich die Schaffung geeigneter Kinderfilme angelegen sein lassen.
(19) Beschränkung des Eintritts auf Kleinkinder in Begleitung der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter.

§ 12 (1)

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda (2) kann die Fachprüfung eines von der Filmprüfstelle zugelassenen Films durch die Oberprüfstelle (3) anordnen und die weitere Vorführung des Films bis zu deren Entscheidung untersagen (4). Ergibt die Nachprüfung (5) das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne der §§7, 11 Abs.2 (6), so ist die Zulassung des Films zu widerrufen.

Wird der Film (7), dessen Nachprüfung gemäss Abs.1 angeordnet ist, nicht binnen einer von der Oberprüfstelle gesetzten Frist (8) zur Prüfung vorgelegt (9), so kann (10) der Widerruf ohne erneute Prüfung erfolgen (11).

(1) §12 regelt das sog. Widerrufsverfahren, worunter die nochmalige Prüfung eines von der Prüfstelle zugelassenen Films verstanden wird. Die Notwendigkeit dieses Verfahrens erklärt sich daraus, dass die Filmprüfung eine Wirkungsprüfung ist und von dem Prüfer verlangt, das er gewissermassen die Folgen der Aufführung eines Films im voraus erkennt. Da Fehlsprüche sich nicht gänzlich vermeiden lassen, muss ein Ventil zur [!] ihrer Beseitigung gegeben sein.
(2) Das Antragsrecht der obersten Landesbehörden ist auf Grund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934 (siehe Abschnitt Ia 14 dieser Sammlung) gefallen. An seine Stelle ist die Anordnung des für die Filmprüfung zuständigen Fachministers getreten.
(3) Auch Entscheidungen der Oberprüfstelle unterliegen dem Verfahren nach §12.
(4) Um nachteilige Folgen eines zu Unrecht zugelassenen Films nach Möglichkeit auszuschliessen oder die Gefahr politischer Verwicklungen im Innern oder gegenüber dem Ausland mit sofortiger Wirkung zu bannen, ist die Möglichkeit der sofortigen Ausserkraftsetzung der Zulassung geboten. Das vorläufige Verbot tritt mit der Entscheidung der Oberprüfstelle ausser Kraft. Das Verbot kann auch auf Teile des Films beschränkt werden.
(5) Durch nochmalige Prüfung, vgl. aber Abs.2.
(6) Für den Antrag genügt die Behauptung des Vorliegens einer Fehlentscheidung, wobei es gleichgültig ist, ob die Prüfkammer in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung geirrt hat.
(7) Abs.2 enthält eine Art Versäumnisverfahren und beruht auf dem Reichsgesetz vom 23.12.1922 (RGBl. 1923 I S.26)).
(8) Die Frist muss angemessen sein, um dem Verleiher die Heranschaffung der im Umlauf befindlichen Kopien zu ermöglichen.
(9) Vorlegungspflichtig sind Hersteller und Verleiher, unter Umständen auch der Theaterbesitzer.
(10) Die Oberprüfstelle kann unter Umständen im Ausnahmefall auch die Frist verlängern.
(11) Die Vorführung von Filmen, deren Zulassung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, ist strafbar, §25 Ziff.1.

§ 13 (1)

Die Prüfung umfasst die Bilder des Films, den Titel (2) sowie den verbindenden (3) und den begleitenden Text (4) in Wort und Schrift (5). Bei Filmopern (5) und Filmoperetten (6) sind die Darbietungen in Gesang und Sprache als verbindender Text (7) anzusehen. Die Prüfung des Titels erfolgt auch nach den Grundsätzen des § 11 Abs.2 (8). Bei der Ankündigung (9) des Films und der sonstigen Reklame darf nur der zugelassene Titel des Films verwendet werden (10). Auf frühere Verbote des Films darf bei der Reklame nicht Bezug genommen werden (11).

Die zur Vorführung von Filmen gehörige Reklame (12) an, in und vor den Geschäftsräumen (13) und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen (14) und die Reklame durch Verteilung von Druckschriften (15) (Handzetteln (16) usw.) bedarf der Genehmigung (17). Für die von der Prüfstelle noch nicht genehmigte Reklame und die Reklame einzelner Lichtspieltheaterbesitzer (18) kann die Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde (19) erteilt werden. Sie darf nur unter den Voraussetzungen der §§7, 11 Abs.2 versagt werden (20).

Alle für den Film und seine Prüfung geltenden Bestimmungen finden auf die Reklame sinngemässe Anwendung (21).

(1) Regelt die Reklameprüfung.
(2) Titel sind der Haupttitel, Handelsname des Films und die Unter- und Zwischentitel.
(3) Verbindender Text ist alles, was zu den Bildern des Films gesagt oder gelesen wird, sofern es ihrer Erläuterung dient und nicht selbständige Bedeutung hat.
(4) Der Vortrag, der zu einem Film, z.B. über die Fremdenlegion, gehalten wird, wobei es gleichgültig ist, ob dies vor, während oder nach Ablauf des Films geschieht.
(5) Beim Filmsketch, einer Wechselvorführung, bei der Filmdarbietung und Dialog sich im Rahmen einer bühnenmässig gedachten Handlung ablösen, ist nur der zur Vorführung gelangende Film prüfpflichtig.
(6) Gleichgültig, ob es sich um die tonliche Wiedergabe der Gesangstexte oder um eine stumme Darstellung mit einkopiertem Kapellmeister handelt.
(7) Filme können auch nur aus Text bestehen und werden dem normalen Film gleichbehandelt, §4 Abs.2.
(8) D.h. nach den strengeren für die Zulassung für Jugendliche geltenden Vorschriften. Dies hat seinen Grund darin, dass erfahrungsgemäss schwache Filme in besonders aufreizender und anreisserischer Weise angepriesen werden. Den hier vorgekommenen Auswüchsen wird damit begegnet.
(9) Gilt auch für die Ankündigung in der Presse.
(10) Damit sind anreisserische Zusätze künftig ausgeschlossen.
(11) Es soll damit vermieden werden, dass mit dem Verbot der Prüfstelle oder der Oberprüfstelle Reklame getrieben wird.
(12) Reklame ist nur, was über die blosse Programmankündigung hinausgeht; nichtgenehmigungspflichtig daher Aushang des Spielplans unter Angabe der Namen der mitwirkenden, sofern kein anpreisender Ansatz beigefügt ist.
(13) Foyer, Treppe, Saal des Lichtspielhauses.
(14) D.h. nicht nur Anschlagstellen, sondern z.B. auch im Schaufenster eines Ladens.
(15) Reklame in Zeitungen ist keine Verteilung in diesem Sinne und daher der Aufsicht der Prüfstelle entzogen.
(16) Durch den Zusatz "Handzettel" wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle Schriften prüfpflichtig sind, insbesondere nicht Programme, Inserate, Textbücher.
(17) Sie wird durch Aufdruck eines Amtssiegels erteilt. Die Verwendung auf diese Weise nicht gekennzeichneter Reklame ist strafbar, §26 Ziff.2.
(18) Neuerdings verwenden grössere Lichtspieltheater Dekorationen grösseren Formats, die ihre Besitzer unter eigener Verantwortung herstellen. Da diese Reklame bereits aus verkehrspolizeilichen Gründen der Überwachung durch die Polizei bedarf, ist ausnahmsweise die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde statt der Prüfstelle gegeben.
(19) Die Genehmigung hat nur für den Bereich der zulassenden Behörde Gültigkeit, während die Zulassung durch die Prüfstelle im gesamten Reichsgebiet gilt, §16.
(20) Gegen die ablehnende Entscheidung ist Beschwerde an die vorgesetzte Landesstelle oder Vorlage bei der Prüfstelle möglich, deren Entscheidungen einer örtlichen Behörde vorgehen.
(21) Einschliesslich des Widerrufsverfahrens nach §12.

§ 14

Filme, die Tagesereignisse (1) oder Landschaften (2) darstellen, sowie Schmalfilme (3), auch wenn bei ihnen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (4), können von der Ortspolizeibehörde (5), sofern kein Versagungsgrund nach den §§ 7, 11 Abs.2 gegeben ist (6), für ihren Bezirk zugelassen werden.

Ausländische Filme (7), die im Ausland erworben und ausschliesslich an Bord deutscher Handelsschiffe vorgeführt werden, können für diesen Zweck durch die von der Reichsregierung zu bestimmenden Stellen (8) zugelassen werden; bei Erreichung des Heimathafens ist die Prüfung durch die Filmprüfstelle nachzuholen (9).


(1) Tagesereignisse sind Aufnahmen der Gegenwart ohne dramatische oder regiemässige Ausschmückung, insbesondere Wochenschauen.
(2) Ein Landschaftsfilm kann unter Umständen auch eine Spielhandlung enthalten.
(3) Diese Bestimmung trägt der mehr und mehr zunehmenden Amateur- und Schmalfilmkinematographie Rechnung, für die es eine wesentliche, auch geldliche Erleichterung bedeutet, wenn der Amateur des Versandes seines Films zur Prüfstelle überhoben ist.
(4) D.h. auch Spielfilme, die etwa auf Schmalfilm aufgenommen werden.
(5) Vgl. Anm.10 zu §13.
(6) Zur Wertung gemäss §8 ist die Ortspolizeibehörde nicht befugt.
(7) Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die grossen deutschen Schiffahrtsgesellschaften dem Vorbild der ausländischen folgend, ihre Schiffe in weitem Umfang mit sogenannten Bordkinos ausgestattet haben. Nach geltender Rechtsauffassung sind deutsche Schiffe auf hoher See Inland.
(8) Vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit Auswärtigem Amt und Reichsverkehrsminister.
(9) Durch dieses Verfahren wird entgegen dem bisherigen Zustand Zeit erspart.

§ 15 (1)

Ist die Zulassung eines Films von der Prüfstelle oder der Oberprüfstelle abgelehnt (2) oder widerrufen (3) worden, so darf der Film nur in einer entsprechend der Vorentscheidung oder dem Widerruf abgeänderten Form (4) oder nach Fortfall des Versagungs- oder Widerrufsgrundes (5) wieder vorgelegt werden. Bei der Wiedervorlegung ist die frühere Entscheidung anzugeben (6).

(1) Regelt die Wiedervorlage bereits geprüfter Filme.
(2) D.h. verboten.
(3) D.h. zugelassen, aber gemäss §12 nachträglich verboten.
(4) Für die Umarbeitung sind die Entscheidungsgründe (§22) massgebend.
(5) Z.B. bei Verbot wegen Gefährdung der Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten im Falle gerade schwebender Vertragsverhandlungen.
(6) Unterlassung strafbar nach $25 Ziff.7.

Prüfstelle

§ 16

Für die Zulassung der Filme ist die Prüfstelle in Berlin (1) zuständig; ihre Entscheidungen haben für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit.

(1) §16 bringt die Vereinheitlichung der Prüfung bei einer Prüfstelle unter Aufhebung der bisher für Süddeutschland tätigen besonderen Prüfstelle in München.

§17

Über die Zulassung (1) und Bewertung (2) der Filme entscheiden die beamteten Vorsitzenden der Prüfstelle (3), bei Spielfilmen (4) unter Zuziehung von vier Beisitzern (5). Von den Beisitzern muss je einer den Kreisen des Lichtspielgewerbes, der Kunst und des Schrifttums angehören (6). Die Meinung der Beisitzer ist durch den Vorsitzenden festzustellen (7).

In Zweifelsfällen hat der Vorsitzende (8) Sachverständige (9) zur Prüfung heranzuziehen, insonderheit solche des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda (10).

(1) Gemäss $$7, 11 Abs.2.
(2) Gemäss §8.
(3) D.i. der Leiter der Prüfstelle und die ihm zur Prüfung beigegebenen Beamten.
(4) §1 Abs.2.
(5) Vorsitzender und die Beisitzer bilden die Prüfkammer, die insgesamt aus fünf Personen besteht.
(6) Wegen des vierten Beisitzers vgl. §18 Abs.1.
(7) In der Niederschrift; die Feststellung ist vertraulich zu behandeln. Mit dieser Regelung ist das Führerprinzip für die Filmprüfung durchgeführt und den Beisitzern nur noch die Stellung sachkundiger Berater des Vorsitzenden gegeben.
(8) Zuziehung von Sachverständigen ist sowohl bei der Prüfung von Spielfilmen durch die Kammer wie auch bei der Einzelprüfung durch den Vorsitzenden (§17 Satz 1) zulässig.
(9) Die Sachverständigen unterscheiden sich von den Beisitzern dadurch, dass sie auf Grund von Sonderkenntnissen für den Einzelfall berufen werden, während jene nach Art der Handelsrichter, ständige Mitglieder der Prüfkammer sind.
(10) In den sein Fachgebiet berührenden Fragen, die Beteiligung anderer Ressorts (Auswärtiges Amt, Reichswehrministerium) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 18

Die Beisitzer werden in der erforderlichen Anzahl von den Präsidenten der Einzelkammern der Reichskulturkammer (1) vorgeschlagen und von dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt (2).

Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden durch Handschlag darauf zu verpflichten, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person ihr Urteil abgeben werden.

Sie erhalten eine von dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda festzusetzende Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Prüfkammer (3) und Ersatz der Reisekosten (4).

(1) Vgl. Erste DVO. zum Reichskulturkammergesetz vom 1.11.1933 (abgedruckt unter Id6 S.6).
(2) Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.
(3) Gewährt wird der volle Satz der Dienstreisetagegelder für Beamte der Tagesgeldstufe III für nicht teure Orte.
(4) Fahrtkosten sowie Tages- und Übernachtungsgelder nach den Sätzen für Beamte der Tagesgeldstufe III, Fahrtkosten am Sitz der Prüfstelle sind durch das Anwesenheitsgeld abgegolten.

§ 19

Wird ein Film von der Prüfstelle ganz oder teilweise nicht zugelassen oder seine Bewertung aus Grund von §8 versagt, so steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung (§22) innerhalb von zwei Wochen (1) vom Tage der Zustellung an, das Recht der Beschwerde zu.

Gegen die Ablehnung der Anerkennung nach §8 kann die Beschwerde auch dann erhoben werden, wenn der Film von der Prüfstelle zugelassen worden ist (2).

(1) Vgl. §§187 Abs.1 und 188 Abs.2 BGB.
(2) §20.

§ 20

Über Beschwerden entscheidet endgültig (1) die Oberprüfstelle, die ebenfalls mit einem beamteten Vorsitzenden und vier Beisitzern besetzt ist. Die Vorschrift des §17 Abs.1 findet Anwendung.

Die Entscheidung der Filmprüfstelle darf zum Nachteil des Antragstellers auch dann abgemindert werden, wenn dieser die Beschwerde eingelegt hat (2).


(1) D.h. keine weitere Beschwerde an den vorgesetzten Minister, vgl. aber §15.
(2) Reformatio in peius.

§ 21

Über die Zulassung wird, abgesehen von den Fällen des §14 (1) dem Antragsteller eine Zulassungskarte ausgestellt.

Die Zulassungskarten (2) sind den von der zuständigen Behörde mit der Überwachung betrauten Amtspersonen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelegentlich der Vorführung des Films auf Verlangen vorzulegen (3). Die zum Aushang oder zur Verteilung benutzte Reklame muss mit dem Zulassungsstempel versehen sein (4).

(1) Zur Ausstellung von Zulassungskarten ist nur die Prüfstelle, nicht auch die örtliche Polizeibehörde zuständig.
(2) Die Zulassungskarte ist öffentliche Urkunde im Sinne des §267 StGb; ohne amtlichen Stempel ist sie ungültig.
(3) Die aufsichtsführenden Polizeibehörden sind hiernach in der Lage, die Vorführung von Filmen ohne Nachweis ihrer Zulassung zu verhindern.
(4) Verwendung nicht gestempelter Reklame ist strafbar, §25 Ziff.5.

§ 22

Bei Ablehnung eines Films ist dem Antragsteller eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung zu erteilen.

§ 23

Für die Prüfung der Filme und der Reklame sowie für die Ausstellung der Zulassungskarten werden Gebühren erhoben. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei Stellung des Antrags Vorschuss zu leisten.

Über die Gebührenpflicht trifft der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Bestimmung.

Übergangs- und Strafbestimmungen

§ 24 (1)

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda trifft über die Aufhebung der Filmprüfstelle München Verfügung.

Bis zur Ernennung der Beisitzer auf Grund von §18 Abs.1 dieses Gesetzes können die bisherigen Beisitzer der Prüfstelle und der Oberprüfstelle ihr Amt weiterführen.

Über Widerrufsanträge auf Grund des §4 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, entscheidet die Oberprüfstelle nach Massgabe der bisherigen Bestimmungen.

(1). Zu den §§24 bis 30: §§24-26 enthalten die Strafvorschriften gegen Angehörige des Lichtspielgewerbes, §27 diejenigen gegen dritte Personen. Dem richterlichen Ermessen sind angemessene Grenzen gezogen. Die Herabsetzung des Strafrahmens entspricht der Billigkeit. Die Handlungen Dritter, insbesondere der Kinobesucher und derjenigen, die Kinder oder Jugendliche mit ins Kino nehmen, werden nur als Übertretungen geahndet. Soweit Jugendliche als Täter in Frage kommen, gelten die Kautelen des Jugendgerichtsgesetzes vom 16.2.1923 (RGBl. S.135). §28 fasst die Voraussetzungen der Einziehung und die des Rückfalls schärfer als bisher. §30 sichert die Durchführung der §§28, 29 gegen Verwendung von Strohmännern.

§ 25 (1 [s. §24])

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes Filme oder Filmteile, die von den zuständigen Behörden nicht zugelassen sind oder deren Vorführung untersagt oder deren Zulassung widerrufen worden ist, vorführt oder zum Zweck der öffentlichen Vorführung in Verkehr bringt;

2. wer vorsätzlich Filme, die zur Vorführung vor Kindern und Jugendlichen nicht zugelassen sind (§ 11), vor Kindern oder Jugendlichen vorführt oder wer vorsätzlich Kinder oder Jugendliche zur Vorführung von solchen Filmen zulässt;

3. wer vorsätzlich Filme, die zur Vorführung vor bestimmten Personenkreisen oder unter anderen Bedingungen zugelassen sind (§10 Abs.1), unter Ausserachtlassung dieser Bestimmung vorführt;

4. wer vorsätzlich Kinder unter sechs Jahren bei Lichtspielvorführungen duldet, ohne dass die von dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestimmten Voraussetzungen gegeben sind;

5. wer vorsätzlich eine nicht genehmigte Reklame (§13 Abs.2) benutzt oder zum Zwecke der öffentlichen Verwendung in Verkehr bringt;

6. wer vorsätzlich einen Film oder die dazugehörige Reklame unter einem anderen als dem von der Prüfstelle genehmigten Titel ankündigt;

7. wer vorsätzlich der Prüfstelle einen Film, dessen Zulassung bereits abgelehnt oder widerrufen ist, unter wissentlicher Verschweigung dieses Umstandes vorlegt (§ 15).

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bestraft.

§ 26 (1 [s. §24])

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft:

1. wer den mit der Überwachung der Lichtspielvorführungen betrauten Amtspersonen (§21 Abs.2) auf deren Verlangen nicht die Zulassungskarte vorlegt;

2. wer zum Aushang oder zur Verteilung eine nicht mit dem Zulassungsstempel versehene Reklame benutzt (§21 Abs.2).

§ 27 (1 [s. §24])

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft:

1. wer vorsätzlich Vorführungen von Filmen, die nur zur Vorführung vor bestimmten Personenkreisen zugelassen sind, besucht, ohne zu diesen Personenkreisen zu gehören;

2. wer Kinder oder Jugendliche entgegen den hierfür erlassenen Bestimmungen zu Lichtspielvorführungen mitnimmt oder, wenn ihm die Sorge für die Person oder die Obhut obliegt, den verbotenen Lichtspielbesuch des Kindes oder Jugendlichen gestattet oder duldet.

Auf die Bestrafung Jugendlicher finden die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes Anwendung.

§ 28 (1 [s. §24])

Neben der Strafe kann in den Fällen des §25 Abs.1 Nr.1 und 3 aus Einziehung der Filme oder Filmteile und in den Fällen des §25 Abs.1 Nr.5 und 6 aus Einziehung der Reklame sowie auf Unbrauchbarmachung der zur Herstellung des Textes oder der Reklame bestimmten Platten und Formen erkannt werden, auch wenn die genannten Gegenstände weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf Entziehung und Unbrauchbarmachung der Gegenstände selbständig erkannt werden.

Ausserdem kann in den Fällen des §25 Abs.1 in der Entscheidung ausgesprochen werden, dass dem Verurteilten bis zu drei Monaten und bei wiederholtem Rückfall dauernd das Betreiben des Lichtspielgewerbes und die Tätigkeit in diesem untersagt werden. Wiederholter Rückfall liegt vor, wenn der Verurteilte innerhalb von drei Jahren vor Begehung der neuen Tat bereits zweimal wegen eines Vergehens gegen §25 Abs.1 rechtskräftig verurteilt worden ist und die zweite Tat nach rechtskräftiger Aburteilung der ersten begangen hat.

§ 29 (1 [s. §24])

Wird bei dem Betriebe des Lichtspielgewerbes eine nach §25 strafbare Handlung begangen, so ist neben dem Täter der Gewerbetreibende und der etwa von ihm zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes Bestellte

1. nach §25 Abs.1 strafbar, wenn die Tat mit seinem Wissen begangen ist und er es vorsätzlich unterlassen hat, die Tat zu verhindern,

2. nach §25 Abs.2 strafbar, wenn er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der ihm unterstellten Personen oder bei der eigenen Beaufsichtigung des Betriebes an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Auf Gewerbetreibende, Betriebsleiter oder andere Aufsichtspersonen, die auf Grund des Abs.1 Nr.1 bestraft werden, findet §28 Abs.2 entsprechende Anwendung.

§ 30 (1 [s. §24])

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer das Lichtspielgewerbe betreibt oder in ihm tätig wird oder es durch eine vorgeschobene Person betreiben lässt, obwohl ihm das Betreiben dieses Gewerbes oder die Tätigkeit in ihm nach §28, 29 untersagt ist,

2. wer das Lichtspielgewerbe für einen anderen, dem das Betreiben des Gewerbes oder die Tätigkeit in ihm nach §28, 29 untersagt ist, in Kenntnis dieses Umstandes als vorgeschobene Person betreibt.

Schlussbestimmungen

§ 31

Das Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S.953) (in der Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S.26) und vom 31. März 1931 (RGBl. I S.127) sowie der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S.567) tritt ausser Kraft.

§32

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, auch ergänzender Art, zu erlassen. Soweit durch die Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Erhebung der Vergnügungsteuer berührt wird, ist die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen erforderlich.

§ 33

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1934 in Kraft.

Der Reichskanzler. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. Der Reichsminister der Finanzen.

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Erste Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes [Deutscher Reichsanzeiger 21.2.1934]

Auf Grund von õ24 Abs.1 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) wird die Filmprüfstelle München mit Wirkung vom 28. Februar 1934 aufgehoben.

Berlin, den 20. Februar 1934

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels

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Zweite Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 8. März 1934 [Deutscher Reichsanzeiger 9.3.1934]

Auf Grund des § 32 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) wird folgendes verordnet:

A. Allgemeines.

1. Filme im Sinne des Lichtspielgesetzes sind alle Bildstreifen, die mittels eines Gerätes zur Vorführung von Bildstreifen (Bildwerfer) öffentlich vorgeführt oder zum Zweck der öffentlichen Vorführung in den Verkehr gebracht werden, nicht also Diapositive, Bildbänder und ähnliche Einzelbilder.

2. Für die Prüfpflicht eines Films ist es unerheblich, ob er selbständig oder in Zusammenhang mit anderen Darstellungen oder als deren Bestandteil, z.B. Theateraufführung, Sketch, Filmoper usw. vorgeführt wird.

3. Filme, die bei dienstlichen Veranstaltungen des Reichsheeres und der Reichsmarine vorgeführt werden, sind nicht prüfpflichtig §4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes).

4. Kinder unter sechs Jahren dürfen Filmvorführungen nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten oder desjenigen besuchen, dem die Sorge für die Person oder die Obhut obliegt.

B. Antrag

1. Der Antrag auf Zulassung eines Films ist schriftlich zu stellen. Er muss den Antragsberechtigten, die Ursprungsfirma, ihren Sitz, den Titel des Films, die Länge und die Anzahl der Akte enthalten. Dem Antrag ist ein Verzeichnis des verbindenden oder begleitenden Textes (Zwischentitel) nach Akten geordnet, sowie eine Inhaltsangabe, beides in vierfacher Ausfertigung und bei inländischen Spielfilmen das Gutachten des Reichsfilmdramaturgen beizufügen. In dem Verzeichnis des verbindenden Textes müssen in dem Film erscheinende Schriftstücke, Briefe, Zeitungsnotizen usw. und bei Sprech- und Tonfilmen der gesamte Sprechtext (Dialog) sowie etwaige Gesangstexte enthalten sein.

Bei ausländischen Filmen, die in der Ursprungsfassung vorgelegt werden, muss dem Antrag der gesamte fremdsprachige Text sowie eine wortgetreue Übersetzung, beides in vierfacher Ausfertigung, beigefügt werden.

2. Vorträge, die zu einem Film gehalten werden sollen, oder bei seinem Ablauf abzugebende Erklärungen sind, sofern ihre Prüfpflicht nach §13 des Gesetzes gegeben ist, dem Antrag in vierfacher Ausfertigung beizufügen.

3. In dem Antrag ist anzugeben, ob die im Falle des §11 Abs.1 des Gesetzes erforderliche Zustimmung zur Zulassung des Films mit Ausschnitten erteilt wird.

4. Dem Antrag auf Prüfung der Reklame ist die Reklame im Umfang des §13 Abs.2 des Gesetzes in dreifacher Ausfertigung beizufügen. In dem Antrag ist der Titel des Films (Haupttitel und etwaiger Untertitel) anzugeben, zu dem die Reklame gehört.

Die Prüfung der Reklame soll erst vorgenommen werden, wenn Zweifel über die Zulassung des Films und seines Haupttitels nicht bestehen.

Der Haupttitel ist der Handelsname des Films, wahlweise Verwendung von Untertiteln als Haupttitel ist beim Film wie bei der Reklame unzulässig.

5. Wesentliche Änderungen eines zugelassenen Films bedürfen eines neuen gebührenpflichtigen Antrag. Kürzungen zugelassener Filme sind entsprechend zu behandeln.

Für unwesentliche Änderungen ist die Zustimmung der Prüfstelle schriftlich einzuholen.

Verschiedene Fassungen desselben Films dürfen nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

6. Der Antrag kann nur bis zum Beginn der Verhandlung und nicht mehr nach Beginn der Vorführung des Films zurückgezogen werden.

7. Antragsberechtigt für inländische Filme ist der Hersteller oder derjenige, der von dem Hersteller zur Antragstellung ermächtigt ist, für ausländische Filme ist der Verleiher antragsberechtigt. Im Zweifelsfalle gilt als Hersteller der Eigentümer des Negativs. Im Inland hergestellte Filme werden zur Prüfung nur zugelassen, wenn mit dem Antrag eine Bescheinigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda oder der von ihm bestimmten Stelle vorgelegt wird, wonach sie als deutsche Filme anerkannt sind. Im Ausland hergestellte Filme werden zur Prüfung nur zugelassen, wenn mit dem Antrag eine Bescheinigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda oder der von ihm bestimmten Stelle vorgelegt wird, dass gegen die Vorführung des Films nach seiner Zulassung durch die Prüfstelle Bedenken nicht bestehen.

8. §10 des Gesetzes ist nur auf ganze Filme, nicht auch auf einzelne Teile (Akte) anwendbar.

9. Im Falle des §15 des Gesetzes ist das Datum und das Aktenzeichen der über den wiedervorgelegten Film bereits getroffenen Entscheidung der Prüfstelle oder der bei Oberprüfstelle anzugeben.

10. §6 des Gesetzes gilt auch für Schmalfilme. Ein besonderer Prüfantrag ist nur dann entbehrlich, wenn zugleich mit den Prüfunterlagen für den Normalfilm die entsprechende Schmalfilmkopie eingereicht wird. Weicht die Schmalfilmfassung nach Hersteller, Antragsteller, Haupttitel, Bildfolgen, Zwischentitel oder verbindendem Text von der Normalfilmfassung ab, so ist ein besonderer Prüfantrag erforderlich.

C. Prüfstelle.

1. Die Filmprüfstelle Berlin führt die Amtsbezeichnung "Filmprüfstelle" ohne Angabe ihres Sitzes.

2. Der Leiter der Prüfstelle oder seine beamteten Vertreter bilden mit den von ihnen zur Prüfung von Spielfilmen nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zuzuziehenden Beisitzern die Prüfkammer.

3. Die Leiter der Prüfstelle und der Oberprüfstelle sind gehalten, dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bei Inkrafttreten des Lichtspielgesetzes und ferner zu Beginn jedes Kalenderjahres die Zahl der Beisitzer anzugeben, die aus den Kreisen des Lichtspielgewerbes, der Kunst und des Schrifttums sowie aus dem Bereich der übrigen Kammern der Reichskulturkammer zur Aufrechterhaltung eines glatten Prüfgangs erforderlich sind.

4. Über die Heranziehug der Beisitzer zum Sitzungsdienst und über die Beteiligung von Sachverständigen entscheidet der Vorsitzende der Prüfkammer.

5. Die den Beisitzern gemäss §18 Abs. 3 des Gesetzes zu gewährende Entschädigung setzt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Benehmen mit dem Reichsminister für Finanzen fest.

D. Prüfverfahren

1. Über die Zulassung von Spielfilmen kann der Vorsitzende der Prüfkammer gemäss §17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes nur unter Zuziehung von Beisitzern entscheiden. Andere Filme, soweit sie nicht nach §14 des Gesetzes auch von anderen Stellen geprüft werden können, sind von den Beamten der Prüfstellen ohne Zuziehung von Beisitzern zu prüfen.

§17 Abs.2 des Gesetzes ist auf die Prüfung ohne Beisitzer anwendbar.

2. Zur Verhandlung vor der Prüfkammer sowie zu Prüfungen, zu denen Sachverständige herangezogen werden, ist der Antragsteller oder ein von ihm bestellter, durch schriftliche Vollmacht ausgewiesener Vertreter zu laden. Die Ladung kann formlos, auch mündlich oder durch Fernsprecher erfolgen.

3. Die nach §17 des Gesetzes zur Prüfung von Spielfilmen im Zweifelsfalle heranzuziehenden Sachverständigen bestimmt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. Bei ihm ist auch die Benennung von Sachverständigen für die Prüfung anderer als Spielfilme zu beantragen, wenn Zweifel gegen ihre Zulassung auf einem der Fachgebiete dieses Ministeriums, insbesondere auch in politischer und staatspolitischer Hinsicht, obwalten.

Die Heranziehung von Sachverständigen anderer Ressorts wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er erteilt das Wort an die Beteiligten und an die Beisitzer zur Fragestellung im Verlauf einer Beweisaufnahme (§17 Abs.2). Eine Abstimmung findet nicht statt. Die nach §17 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes von dem Vorsitzenden zu treffende Feststellung ist in die Niederschrift über die Verhandlung (D Ziffer 7) aufzunehmen; sie darf jedoch bei Ausfertigung der Niederschrift für den Antragsteller oder andere nichtbehördliche Stellen nicht mitgeteilt werden.

5. Beisitzer, die sich im Einzelfall als befangen erachten, haben dies dem Vorsitzenden zu erklären und dürfen an der Verhandlung nicht mitwirken. Wird ein Beisitzer von dem Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet nach Anhörung des abgelehnten Beisitzers der Vorsitzende über den Ablehnungsantrag. Bei Ablehnung sämtlicher Beisitzer der Prüfstelle entscheidet der Leiter der Oberprüfstelle. Eine Ablehnung des beamteten Vorsitzenden ist nicht zulässig.

6. Das Verfahren vor der Prüfstelle und der Oberprüfstelle ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Einzelpersonen, deren Namen in der Niederschrift (Ziffer 7) festzustellen ist, die Teilnahme an der Verhandlung gestatten. Die Aussprache mit dem Vorsitzenden über die zu treffende Entscheidung (§17 Abs.1 Satz 3) erfolgt in Abwesenheit des Antragstellers, seiner Vertreter, der Sachverständigen sowie aller sonst an der Verhandlung Beteiligten. Über den Inhalt dieser Aussprache ist Stillschweigen zu bewahren.

7. Über den Gang der Verhandlung ist eine kurze Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Dem Antragsteller ist auf Antrag eine Abschrift der Niederschrift, soweit sie den Gang der Verhandlung ausserhalb der Beratung wiedergibt (Ziffer 4), gegen Erstattung der Kosten zu erteilen.

8. Die nach §22 des Gesetzes zu erteilenden Ausfertigungen der Entscheidung ist dem Antragsteller mit Zustellungsurkunde zuzustellen.

9. In Ausnahmefällen, z.B. zur Ermöglichung einer Uraufführung, kann eine vorläufige Prüfbescheinigung ausgestellt werden.

Bei Schmalfilmvorführungen kann von der Form der gedruckten Zulassungskarte abgesehen werden, wenn nur eine Zulassungsbescheinigung benötigt wird.

10. In besonders dringlichen Fällen kann in die Prüfung eines Films eingetreten werden, bevor die nach B7 vorzulegende Anerkennung oder Bescheinigung vorliegt. Die Zulassung und die nach §8 des Gesetzes zu treffenden Feststellungen dürfen jedoch erst verkündet werden, wenn die fehlenden Nachweise zu Stelle sind.

11. Die gemäss §9 des Gesetzes ausgeschnittenen und der Prüfstelle übergebenen Filmteile bleiben im Gewahrsam der Prüfstelle.

12. Die Prüfstelle hat je ein Stück der zugelassenen und zwei Stücke der verbotenen Reklame zurückzubehalten. Wird die Reklame im Entwurf vorgelegt und zugelassen, so ist als Beleg eine photographische Abbildung der genehmigten Reklame zurückzubehalten, die vom Antragsteller zu liefern ist.

E. Filmwertung.

1. Die Prüfung eines Films auf das Vorhandensein der im §8 des Gesetzes erwähnten Eigenschaften (Filmwertung) hat gleichzeitig mit der Zulassung und, soweit es sich um einen Spielfilm handelt, nach Anhörung der Beisitzer zu erfolgen. Das Ergebnis ist mit der Entscheidung über die Zulassung zu verkünden.

2. Die Vorsitzenden der Prüfkammern sind gehalten, bei der Wertung von Spielfilmen vorwiegend Beisitzer zu berücksichtigen, die auf Vorschlag des Präsidenten der Reichsfilmkammer der dieser Kammer angegliederten Kulturfilmstelle entnommen sind.

3. Die Heranziehung besonderer Sachverständiger für die Filmwertung ist zulässig. §17 Abs.2. findet Anwendung.

4. Falls das Vorhandensein einer oder mehrerer der im §3 des Gesetzes erwähnten Eigenschaften anerkannt wird, ist dies auf der Zulassungskarte zu vermerken. Ebenso ist in diesem Fall auf der Zulassungskarte anzugeben, ob der Film eine fortlaufende Spielhandlung hat oder nicht.

5. Die Anerkennung gilt in der Regel drei Jahre, bei Wochenschauen ein Jahr; diese Fristen rechnen vom Ablauf des Jahres, in dem die Anerkennung ausgesprochen worden ist. Die Frist kann im Einzelfalle verlängert oder abgekürzt werden.

F. Rechtsmittel

1. Die Einlegung der Beschwerde gemäss §19 des Gesetzes hat bei der Prüfstelle zu erfolgen. Diese hat die Beschwerde unverzüglich dem Leiter der Oberprüfstelle vorzulegen.

2. Bis zur endgültigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel bleibt der Film oder die Reklame in Verwahrung der Prüfstelle.

3. Die Beschwerde kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat schriftlich oder zu Protokoll der Prüfstelle zu erfolgen. In der Verhandlung vor der Oberprüfstelle ist sie nur bis zur Verkündung der Entscheidung zulässig. Ein Rechtsmittel, das nicht in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der in §19 Abs.1 gesetzten Frist eingelegt worden ist, ist als unzulässig zu verwerfen.

G. Film-Oberprüfstelle

1. Die Bestimmungen über die Prüfstelle und das Verfahren vor ihr finden auf die Oberprüfstelle sinngemässe Anwendung.

2. Die mit Gründen zu versehenden Entscheidungen der Oberprüfstelle sind dem Beschwerdeführer und der Prüfstelle bekanntzugeben.

3. Der Leiter der Oberprüfstelle hat auf eine gleichmässige und beschleunigte Behandlung der Dienstgeschäfte hinzuwirken. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Prüfstelle teilzunehmen und Bestimmungen über das Verfahren vor der Prüfstelle zu erlassen.

II. Schlussbestimmung

Die Ausführungsverordnungen vom 16. Juni 1920 (RGBl. S.1213) und vom 26. Juni 1930 (RMinBl. S.407) treten ausser Kraft.

Berlin, den 8. März 1934

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels. Der Reichsminister der Finanzen. I.A.: Dr. Olscher

=====

/name Dritte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes - Gebührenordnung. Vom 8. März 1934.

Für die Prüfung von Filmen und der zugehörigen Reklame wird auf Grund des §23 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) verordnet:

§ 1

Die Gebühren für die Prüfung von Filmen werden nach der Zahl der laufenden Meter berechnet. Die Prüfstelle stellt die Meterzahl fest; angefangene sind voll zu berechnen.

§ 2

Die Gebühren sind für jede Prüfung durch die Prüfstelle und die Oberprüfstelle in voller Höhe zu entrichten und fliessen in die Reichskasse. Sie werden bei der Entscheidung über die Zulassung des Films durch den Vorsitzenden festgesetzt.

§ 3

Die Gebühr für den laufenden Meter beträgt: a) bei Spiel- und Werbefilmen 0.10 RM, b) bei Filmen, die als Kulturfilme im Sinne von §8 des Lichtspielgesetzes anerkannt worden sind 0.05 RM c) bei Filmen, die Tagesereignisse darstellen und bei Schmalfilmen 0.03 RM

Für die Wertung gemäss §8 des Lichtspielgesetzes werden besondere Gebühren nicht erhoben.

§ 4

Gebührenfrei ist die Prüfung von Filmen, die auf Grund von §8 des Lichtspielgesetzes als staatspolitisch wertvoll anerkannt worden sind, sowie von Filmen, die überwiegend belehrenden Inhalt haben.

§ 5

Die Entscheidung der der Oberprüfstelle ergeht gebührenfrei. Wenn auf Beschwerde die Vorentscheidung in vollem Umfang aufgehoben wird. Die Oberprüfstelle kann eine abweichende Regelung treffen, wenn die Voraussetzungen des §9 dieser Verordnung gegeben sind.

§ 6

Für die Prüfung der Reklame (Plakate, Plakatentwürfe, Photos, Handzettel u.a.) wird eine Prüfgebühr von RM 10.- für jeden Prüfantrag erhoben. Die Abstempelung von Vervielfältigungen erfolgt gebührenfrei.

Für die dem Beschwerdeverfahren vor der Oberprüfstelle ist eine Gesamtgebühr von RM 20.- zu erhoben. Für die Vorschriften der §§2 und 4 finden sinngemässe Anwendung.

§ 7

Für die dem Antragsteller zu erteilende Zulassungskarte wird eine Ausstellungsgebühr von RM 1.- erhoben. Für die Beglaubigung von Abschriften der Zulassungskarte ist eine Bescheinigungsgebühr von je RM 0.10 zu entrichten.

§ 8

Auf Beschwerden über die Festsetzung der Gebühren bei der Prüfstelle entscheidet der Leiter der Oberprüfstelle gegen Festsetzung der Gebühren bei der Oberprüfstelle der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.

§ 9

Der Leiter der Oberprüfstelle ist berechtigt, auf Antrag in Fällen, in denen aus ganz besonderen Gründen die Erhebung der vorgesehenen Gebühren zu ausserordentlichen Härten führen würde, eine Ermässigung eintreten zu lassen. Die Bestimmungen des §8 finden singemässe Anwendung.

§ 10

Die Beitreibung der Gebühren erfolgt auf Ersuchen der Prüfstelle oder der Oberprüfstelle durch die Finanzämter nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und der Beitreibungsordnung.

§ 11

Die Gebührenordnung vom 25. November 1921 (Zentralblatt für das deutsche Reich S.901) in der Fassung der Verordnung vom 6. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S.575) tritt hiermit ausser Kraft.

§ 12

Die Vorschriften über die Höhe und die Art der Berechnung der Gebühren finden auch für die Prüfung von Filmen durch die Ortspolizeidehörden gemäss §14 Abs. 1 des Lichtspielgesetzes Anwendung. Entgegenstehende Vorschriften des Landesrechts treten insoweit ausser Kraft.

Berlin, den 8. März 1934

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels

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Zulassung von Filmen
Runderlass des MfWKuV vom 14.3.1934 - K5636 [Ministerialblatt der inneren Verwaltung 1934, Nr.13, Sp.519]

(1) Nach §14 des Lichtspielges. v. 16.2.1934 (RGBl I S.95) können Filme, die Tagesereignisse oder Landschaften darstellen, sowie Schmalfilme, auch wenn bei ihnen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, von den Ortspol.-Behörden für ihren Bezirk zugelassen werden.

(2) Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf Normal- und Schmalfilme anzuwenden, die die deutsche Wehrmacht behandeln (z.B. Manöveraufnahmen von Amateuren). Filme dieser Art werden gemäss §17 Abs.2 des Gesetzes grundsätzlich unter Zuziehung von Sachverständigen des RWeM geprüft und nur nach Zustimmung dieses Ministeriums zugelassen. Da die Ortspol.-Behörden zu einem solchen Verfahren nicht in der Lage sind, haben sie sich der Prüfung derartiger Normal- und Schmalfilme auf Grund von §14 des Lichtspielges. zu enthalten und bei Vorlage diese Filme unmittelbar der Filmprüfstelle Berlin NW 40, Königsplatz 6, einzusenden, die das Weitere veranlassen wird.

(3) Dieser RdErl. wird nur im ZBUV und im MBliV veröffentlicht.

An alle Pol.-Behörden - MdJ I Th.Allg.56

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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes. Vom 5.11.1934 (RGBl. I S.1105) [Pfundtner-Neubert]

Die vorangegangenen Durchführungsverordnungen (Erste bis Vierte) sind hier nicht abgedruckt, da sie nicht im Reichsgesetzblatt, sondern im Reichsministerialblatt veröffentlicht sind. Es handelt sich um folgende vier Verordnungen:
Erste DVO vom 20.2.1934 (RMBl. Sp.83)
Zweite DVO vom 8.3.1934 (RMBl. Sp.116)
Dritte DVO (Gebührenordnung) vom 8.3.1934 (RMBl. Sp.118)
Vierte DVO vom 27.2.1934 (RMBl. S.p273)

Einführung

Nach Art. II §9 Abs.2 und 3 der Bestimmungen über die Vergnügungsteuer vom 7.6.1933 in der Fassung der Änderungsverordnung des Reichsrats vom 1.6.1933 (abgedruckt unter V b9 S.2 dieser Sammlung) geniesst die Vorführung von Filmen, die als künstlerisch, als volksbildend oder als kulturell oder staatspolitisch wertvoll oder, soweit es sich um Spielfilme handelt, als besonders wertvoll anerkannt worden sind, Steuerermässigung. Die Anerkennung erfolgte bisher durch die Kammern für Filmwertung der Bildstelle des Zentralinstituts für Erziehung und Unterricht in Berlin und der bayerischen Lichtbildstelle in München (Art. II §9 Abs.2 der Reichsratsverordnung vom 12.6,1926, RGBl. I S.262).

Durch das am 16.2.1934 ergangene neue Lichtspielgesetz (siehe oben S.4) ist aus Gründen der Vereinfachung und der Gleichschaltung die Zuständigkeit der vorbezeichneten Stellen auf die Reichsfilmprüfstelle übertragen worden. Diese ist seitdem gehalten, gleichzeitig mit der Prüfung der Filme auf ihre polizeiliche Zulässigkeit nach Massgabe der §§ 7, 11 des Lichtspielgesetzes auch darüber zu entscheiden, ob der zugelassene Film als steuerbefreit oder steuerermässigt anzuerkennen ist. Nach §8 a.a.O. erging die Anerkennung dahin, ob der Film als staatspolitisch wertvoll, als künstlerisch, als volksbildend oder als kulturell wertvoll und, soweit es sich um einen Spielfilm handelt, ob er als besonders wertvoll anzuerkennen ist. Diese Anerkennung hat sich als unzureichend erwiesen, um die von der Regierung angestrebte bessere Gestaltung der Filmerzeugung zu erwirken.

Für die Anerkennung wird daher eine Neugruppierung der Prädikate vorgenommen in der Weise, dass als höchste und demnach nur bei besonderen Spitzenleistungen anzuwendende Prämierung das Prädikat "staatspolitisch und künstlerisch besonders wertvoll" verliehen wird. Die zweite Gruppe bilden diejenigen Filme, die als "staatspolitisch wertvoll" oder "künstlerisch wertvoll" anerkannt werden. Als dritte Gruppe schliessen sich wie bisher die kulturell wertvollen Filme und als vierte und fünfte Gruppe die volksbildenden Filme und die Lehrfilme an.

Es steht zu erwarten, dass diese Neuregelung der Filmindustrie ein Anreiz zur Herstellung hochwertiger Filme sein wird.

Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Auf Grund des §32 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) wird folgendes verordnet:

§ 1

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Films gemäss §8 des Lichtspielgesetzes sind gegeben, wenn der Film staatspolitisch und künstlerisch besonders wertvoll (1), staatspolitisch wertvoll (2) oder künstlerisch wertvoll (3), kulturell wertvoll (4), volksbildend (5) oder ein Lehrfilm (6) ist.

(1) Das Prädikat wird nur erteilt, wenn der Film sowohl für den Staat wie für die Kunst eine besondere Bedeutung hat. Das ist nur der Fall bei Filmen, die in künstlerisch vollendeter Form Gedankengut der heutigen Zeit verkörpern ("Flüchtlinge", "Der verlorene Sohn").
(2) "Staatspolitisch wertvoll". Das Prädikat erhalten insonderheit Filme, die vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda oder von der Reichsleitung der NSDAP hergestellt worden sind (amtliche oder parteiamtliche Propagandafilme).
(3) Schauspielerische Leistung allein genügt nicht; es muss eine künstlerische Linie erkennbar sein.
(4) Erfordert wird Kulturwert für das Erleben deutscher Volksgenossen.
(5) Die Anerkennung setzt voraus, dass das Wissen des Beschauers in einwandfreier Weise bereichert wird.
(6) Die Anerkennung als Lehrfilm für sich allein ist steuertechnisch belanglos. Steuerbefreiung oder Steuerermässigung treten nur ein, wenn die Prüfstelle den Film ausserdem noch als volksbildend oder als Kulturfilm erklärt (§8 Abs.2 des Lichtspielgesetzes).
(7) Die Anerkennung wird zugleich mit der Zulassung ausgesprochen, die Anerkennung gilt in der Regel drei Jahre. Die Prüfstelle kann diese Frist jedoch im Einzelfall verlängern oder abkürzen.

§ 2

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. (1)

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten bis zu ihrem Ablauf. Die Bestimmungen über die Vergnügungsteuer erfahren keine Änderung.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels
Der Reichsminister der Finanzen

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Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes. Vom 13.12.1934 [RGBl. I 15.12.1934, S.1236]

Einführung

Bei Schaffung des Lichtspielgesetzes vom 16.2.1934 (vorstehend abgedruckt), durch das die Filmzensur auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden ist, ist die Nationale Regierung von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Zensur nicht, wie im liberalistischen Staat, rein negativ gehandhabt werden dürfe, dass vielmehr der Staat, der durch seine Prüfstellen Filme zur Vorführung in der deutschen Öffentlichkeit zulässt, damit eine Mitverantwortung für ihren Inhalt übernimmt. In Erfüllung dieser Verantwortung wurde die Stelle eines Reichsfilmdramaturgen beim Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda eingerichtet, der gemäss §§ 1 bis 3 des Lichtspielgesetzes folgende Aufgaben hatte:

1. die Filmindustrie in allen dramaturgischen Fragen zu unterstützen,

2. die Filmherstellung bei dem Entwurf und bei der Umarbeitung von Filmstoffen zu beraten,

3. Filmstoffe, Manuskripte und Drehbücher daraufhin zu prüfen, ob ihre Verfilmung mit den Bestimmungen des Lichtspielgesetzes vereinbar ist,

4. die Hersteller verbotener Filme bei der Umarbeitung zu beraten,

5. rechtzeitig zu verhindern, dass Stoffe behandelt werden, die dem Geist der Zeit zuwiderlaufen.

Die Erwartung, dass die deutsche Filmindustrie sich der ihr durch Einrichtung des Reichsfilmdramaturgen gebotenen Hilfe und Unterstützung bedienen und gleichzeitig damit eine Hebung des künstlerischen Geschmackswertes der Filmerzeugung erreicht werde, hat sich nicht erfüllt. Die Industrie hat sich nicht selten um die von dem Reichsfilmdramaturgen erhobenen Anstände nicht gekümmert und seine Vorschläge nicht berücksichtigt. Die Folge war, dass Filme hergestellt und der Prüfstelle vorgeführt wurden, die einen derartigen geschmacklichen Tiefstand aufwiesen, dass ihr Verbot auf Grund des § 13 des Lichtspielgesetzes erfolgen musste.

Die Novelle beseitigt deshalb den Reichsfilmdramaturgen als gesetzlichen und der eigentlichen Zensur durch die Prüfstellen vorgeschalteten Vorprüfer und überlässt es der Industrie, die Prüfung ihrer Filme von ihm zu erbitten.

Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:

Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes.
Vom 13. Dezember 1934.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 95) wird wie folgt geändert:

1. Im §1 Abs. 1 wird das Wort "müssen" (1) ersetzt durch "dürfen".

(1) Die Prüfung von Spielfilmen durch den Reichsfilmdramaturgen war bisher obligatorisch, nunmehr kann der Reichsfilmdramaturg sie ablehnen, wenn er den ihm vorgelegten Stoff nicht für fördernswert erachtet.

2. §2 erhält folgende Fassung (1):

Erachtet der Reichsfilmdramaturg den ihm vorgelegten Entwurf oder das Drehbuch für fördernswert (2), so kann er auf Antrag der Firma diese bei der Herstellung des Manuskripts und des Films (§) beraten und unterstützen. Die Firma ist alsdann gehalten, seinen Weisungen Folge zu leisten (4).

(1) Die im §2 des Lichtspielgesetzes vorgesehenen Aufgaben des Reichsfilmdramaturgen sind sämtlich in Fortfall gekommen. Damit entfällt z.B. die Beratung und Unterstützung der Industrie bei der Umarbeitung verbotener Filme oder ungeeigneter Filmstoffe sowie die präventive Verhinderung der Verfilmung nicht zeitgemässer Stoffe. Das Zensurrisiko liegt künftig ausschliesslich bei der Industrie, soweit sie den Reichsfilmdramaturgen nicht an der Herstellung ihrer Filme beteiligt oder soweit er wegen des unzureichenden Stoffes seine Mitwirkung versagt.
(2) Der Reichsfilmdramaturg kann die Vorprüfung ablehnen, wenn er nicht die Überzeugung erlangt, dass der zu verfilmende Stoff in künstlerischer oder kultureller Hinsicht einen Gewinn für die deutsche Filmerzeugung bedeutet.
(3) Neu: Die beratende und fördernde Mitwirkung des Reichsfilmdramaturgen wird durch die Novelle auch auf das Drehen des Films im Atelier ausgedehnt.
(4) Tut sie das nicht oder verfilmt sie einen Stoff, dessen Förderung der Reichsfilmdramaturg abgelehnt hat, so hat sie die Folgen eines etwaigen Zensurverbotes zu tragen.

3. §3 wird durch folgende neue Vorschrift ersetzt: Der Reichsfilmdramaturg teilt der Filmprüfstelle (§§ 16, 29) laufend das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Prüfungen mit (1). Der Reichsfilmdramaturg ist berechtigt, an der Prüfung von Spielfilmen teilzunehmen (2).

(1) Das hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen dem Reichsfilmdramaturgen und der Prüfstelle noch inniger zu gestalten, als dies bisher der Fall war. Zu diesem Zweck ist der Reichsfilmdramaturg künftig berechtigt, an der Filmprüfung in der Filmprüfstelle teilzunehmen.
(2) D.h. an der Prüfung derjenigen Filme, deren Drehbuch oder Manuskript der Reichsfilmdramaturg gemäss §2 geprüft hat.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 1934.

Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels

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Zweites Gesetz zur Änderung des Lichtspielgesetzes. Vom 28.6.1935 (RGBl. I 29.6.1935, S.811) [Pfundtner-Neubert; RMBl S.581; Reichsanzeiger 28.6.35)

Einführung.

Das Lichtspielgesetz der Nationalsozialistischen Regierung vom 16.2.1934 (abgedruckt oben S.1) ist bisher durch zwei Novellen erweitert worden: ein Gesetz vom 13.12.1934 (oben S.10), durch das die Stellung des Reichsfilmdramaturgen gegenüber der Filmindustrie eine neue Grundlage erhielt, und das nachstehende vom 28.6.1935, das den in Angelegenheiten der Filmzensur federführenden Fachminister, den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, ermächtigt, unabhängig von dem Verfahren vor der Filmprüfstelle und der Filmoberprüfstelle selbständig das Verbot von jenen Stellen zugelassener Filme auszusprechen.

Nach §12 des Lichtspielgesetzes vom 16.2.1934 konnte der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Fehlentscheidungen der Filmprüfstelle dadurch ausräumen, dass er die Nachprüfung eines von der Filmprüfstelle zu Unrecht zugelassenen Films durch die Filmoberprüfstelle anordnete und gleichzeitig die weitere Vorführung des Films bis zur Entscheidung der Filmoberprüfstelle untersagte. Das Verbot erliess der Minister unmittelbar an den Hersteller des Films oder, wenn es sich um einen Film ausländischen Ursprungs handelte, an dessen Verleiher (B7, der Zweiten Durchführungsverordnung vom 8.3.1934, RGBl. S.116), sowie an den den Film aufführenden Theaterbesitzer, gleichzeitig beauftragte er den Leiter der Filmoberprüfstelle mit der Einleitung einer Widerrufsverfahrens gemäss §12 Abs.1. Der Leiter der Filmoberprüfstelle setzte dem Hersteller oder Verleiher eine, meist 10 bis 14tägige, Frist zur Vorlegung des verbotenen Films zwecks Nachprüfung. Diese erfolgte, wenn der Film fristgemäss vorgelegt wurde, im Wege einer erneuten Prüfung. In diesem Verfahren, das bei Spielfilmen die Zuziehung von vier Beisitzern erforderlich machte (§§ 17, 18, 20 des Gesetzes), könnte der durch den Widerrufsantrag betroffene seine Rechte geltend machen, konnten Sachverständige gehört und gegebenenfalls auch Zeugen vernommen werden. Auf Grund des Ergebnisses der nochmaligen Besichtigung des Films oder der stattgehabten Beweisaufnahme entschied alsdann der Leiter der Filmoberprüfstelle (§17 Abs.1 Satz 1) über die Berechtigung des ministeriellen Verbots, indem er es entweder bestätigte oder es, wenn die Voraussetzungen der §§ 7, 11 Abs.2 fehlten, aufhob. Die Gültigkeit eines vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ausgesprochenen Filmverbots war somit resolutiv bedingt durch die Entscheidung der Filmoberprüfstelle.

In der Praxis ergaben sich nun Fälle, in denen es sich um Filme handelte, die auf Grund der absoluten Verbotsgründe des §7 des Gesetzes nicht verboten werden konnten, deren öffentliche Vorführung jedoch aus innen- oder aussenpolitischen Gründen gleichwohl unerwünscht war. Es erwies sich bisweilen auch als nachteilig, dass das ministerielle Verbot nicht in dem Augenblick, in dem es ausgesprochen wurde, wirksam war. Schliesslich forderten Zulassungen, die aussenpolitisch untragbar waren, ein von dem Verfahren vor der Filmprüfstelle und der Filmoberprüfstelle unabhängiges, unmittelbares Verbotsrecht des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda. Dieses Recht ist selbstverständlich an das Vorliegen besonderer im allgemeinen Volksinteresse gelegener Gründe gebunden.

Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 1934 (RGBl. I S.1226) (1) wird wie folgt geändert:

In das Lichtspielgesetz wird folgender §23a eingefügt (2):

"Unabhängig von dem Verfahren vor der Filmprüfstelle und der Filmoberprüfstelle kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda auch ohne Anordnung der Fachprüfung gemäss §12 Abs.1 (3) das Verbot eines zugelassenen Films aussprechen (4), wenn er es aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls (5) für erforderlich hält. Die Wiedervorlage (6) eines auf diese Weise verbotenen Films (§15) ist nur mit Zustimmung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda zulässig (7).

(1) Das Änderungsgesetz regelt die Stellung des Reichsfilmdramaturgen gegenüber der Filmindustrie; an die Stelle seiner obligatorischen Mitwirkung ist eine fakultative getreten.
(2) Das eigentliche Widerrufsverfahren ist im §12 geregelt.
(3) Das ministerielle Verbotsverfahren ist vom Widerrufsverfahren losgelöst; die ministerielle Entscheidung ist der Nachprüfung durch die Filmoberprüfstelle entzogen.
(4) Auf dieser Ermächtigung beruht die Sechste Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 6.7.1935 (unten S.25), die die Nachprüfung sämtlicher Filme der Systemzeit anordnet.
(5) Vgl. §25 des Schriftleitergesetzes vom 4.10.1933 (RGBl. I S.713).
(6) Nach §15 ist die Zulassung eines von der Filmprüfstelle oder der Filmoberprüfstelle abgelehnten oder widerrufenen Films zulässig, nachdem und soweit der Versagungsgrund fortgefallen oder der Film der Verbotsentscheidung entsprechend abgeändert worden ist.
(7) Dadurch soll verhindert werden, dass aus Gründen des öffentlichen Wohls vom Minister verbotene Filme mit geringfügigen Änderungen wieder vorgelegt und erneut zum Gegenstand eines Prüfverfahrens gemacht werden.

Artikel II

Dieses Gesetz gilt auch für Verbote, die vor seinem Inkrafttreten von dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda oder auf seine Veranlassung erlassen worden sind.

Berlin, den 28. Juni 1935.

Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels

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Sechste Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes. Vom 3.7.1935 (RGBl I, S.906) [Pfundtner-Neubert; Reichsanzeiger 28.3.34; RMBl S.451)

Einführung

In Zeiten vorübergehender Filmknappheit ergibt sich für die Filmindustrie die Notwendigkeit, auf ältere Tonfilme und sogar Stummfilme zurückzugreifen. Hierbei ist es wiederholt vorgekommen, dass Filme zur Vorführung gebracht worden sind, die auf Grund des im liberalen Staat geltenden Lichtspielgesetzes zugelassen worden waren. In verschiedenen Fällen ist sogar die Vorführung von Filmen mit nichtarischen Mitwirkenden festgestellt worden, deren Zulassung in heutiger Zeit nicht mehr in Frage kommt. Zwar ist ein grosser Teil der mit den Zielen der nationalsozialistischen Regierung nicht zu vereinbarenden Filme im Wege des Widerrufverfahrens auf Grund des neuen Lichtspielgesetzes durch die Filmoberprüfstelle ausgemerzt worden. Um jedoch nunmehr alle Filme, die mit dem Geist der neuen Zeit nicht vereinbar sind, endgültig vom Umlauf in den deutschen Lichtspieltheatern auszuschliessen, bedarf es einer grundsätzlichen Regelung dahin, dass alle vor der nationalsozialistischen Erhebung für Stumm- und Tonfilme erteilten Zulassungen ausser Kraft treten. Den Herstellern dieser Filme bleibt es überlassen, die für eine weitere Vorführung geeignet erscheinenden Filme einer Nachprüfung durch die Filmprüfstelle unterziehen zu lassen, für die selbstverständlich die Bestimmungen des von der nationalsozialistischen Regierung erlassenen Lichtspielgesetzes massgebend sind. Eine Wiederzulassung von Stummfilmen kommt nur ausnahmsweise in Frage.

Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Es haben sich wiederholt Unzuträglichkeiten daraus ergeben, dass Filme, die von den Filmprüfstellen vor der nationalsozialistischen Erhebung zugelassen worden sind, auf Grund dieser Zulassung noch heute vorgeführt werden. Wenn auch Einzelfälle dieser Art im Nachprüfungsverfahren durch die Filmoberprüfstelle bereinigt werden, so erweist es sich doch als erforderlich, nunmehr alle vor dem 30. Januar 1933 ausgesprochenen Zulassungen von Ton- und Stummfilmen allgemein ausser Kraft zu setzen. Die Filmprüfstelle kann die Nachprüfung der für eine Neuzulassung in Betracht kommenden Filme vornehmen.

Auf Grund des §32 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (a.a.O. I S.811 wird daher folgendes verordnet:

§ 1

Die bis 30. Januar 1933 ausgesprochenen Zulassungen aller stummen Spielfilme (1) treten mit dem 31. Juli 1935 ausser Kraft. Eine Neuzulassung (2) kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (3) bis zu dem benannten Zeitpunkt (4) bei der Filmprüfstelle beantragt werden; hierüber entscheidet die Filmprüfstelle endgültig (5).

(1) Unberührt bleiben stumme Lehr- und Kulturfilme, Werbefilme, Aktualitäten, Vereins-, Schmal- pp. Filme; für sie gilt § 4.
(2) Da die Verwendung von stummen Spielfilmen in heutiger Zeit nicht mehr angebracht ist, wird sie durch die Verordnung grundsätzlich unterbunden und eine Neuzulassung nur in ganz besonderen Ausnahmefälle ermöglicht, während bei Tonfilmen eine Nachprüfung vorgenommen wird.
(3) Die Beweispflicht hat der Antragsteller, die Filmprüfstelle ist in ihrer Würdigung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, frei; da die Nachprüfung der Filme aus staatspolitischen und kulturpolitischen Gründen angeordnet ist, kommen wirtschaftliche Erwägungen für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Sonderfalles nicht in Betracht.
(4) 31. Juli 1935
(5) D.h. unter Ausschluss des Rechtsweges, so dass weder eine Beschwerde an die Filmoberprüfstelle noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda gegeben ist.

§ 2

Die bis 30. Januar 1933 ausgesprochenen Zulassungen aller Tonspielfilme treten nach folgender Zeitstaffelung (1) ausser Kraft:

1. die bis 31. Dezember 1929 zugelassenen Tonspielfilme mit dem 31. Juli 1935,
2. die im Jahre 1930 zugelassenen Tonspielfilme mit dem 30. September 1935,
3. die im Jahre 1931 zugelassenen Tonspielfilme mit dem 30. November 1935,
4. die im Jahre 1932 und bis zum 30. Januar 1933 zugelassenen Tonspielfilme mit dem 31. Dezember 1935 (2).

Anträge auf Neuzulassung können nur zu den oben angegebenen Zeitpunkten bei der Filmprüfstelle einreicht werden (3)(4).

(1) Das war erforderlich, um zu vermeiden, dass alle der Verordnung unterworfenen Filme auf einmal vorgelegt werden und damit der Geschäftsgang der Filmprüfstelle in Unordnung gebracht wird.
(2) Die Fristen sind Ausschlussfristen und können von der Filmprüfstelle weder erstreckt noch aus irgendwelchen Gründen verlängert werden.
(3) Verspätet eingehende Anträge sind als unzulässig zu verwerfen.
(4) Die Entscheidung ergeht ebenso wie im Widerrufverfahren auf Grund nochmaliger Besichtigung. Die von der Filmprüfstelle vorzunehmende Nachprüfung erstreckt sich, da sie eine Anpassung der unter früheren Gesetzen ergangenen Zulassungen an das neue Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 zum Gegenstand hat und lediglich aus staatspolitischen, nicht auch aus künstlerischen Gründen vorgeschrieben ist, nicht auf die Anwendbarkeit des §8. Es kommt daher weder eine Prädikatserteilung für Filme, die eine solche noch nicht erhalten haben, in Frage, wie auch die Erteilung von Prädikaten an Filme aus der Systemzeit unstatthaft ist.

§ 3

Anträge (1) auf Neuzulassung von Filmen, die in einer anderen als der früher zugelassenen Fassung oder Länge vorgelegt werden, werden zurückgewiesen (2).

(1) Wegen der Antragstellung vgl. B7, Zweite Durchführungsverordnung vom 8.3.1934 (RGBl. S.116), soweit der damalige Antragsteller nicht zu ermitteln ist, hat der Rechtsnachfolger die Beweislast für die Rechtsnachfolge.


(2) Damit soll einer Neubearbeitung aus der Systemzeit stammender Filme ad usum delphini von vornherein entgegengewirkt werden.

§ 4

Für alle sonstigen Filme (Kultur-, Lehr-, Werbe-, Aktualitäts-, Vereins-, Schmal usw. Filme) gelten die im §2 gegebenen Bestimmungen mit der Massgabe, dass die Filmprüfstelle ohne formellen Prüfantrag auf Grund einer einfachen Besichtigung (1) des Films die Neuzulassung verfügen kann.

(1) Hierbei brauchen die Formalien des Prüfverfahrens nicht beachtet zu werden.

§ 5

Die auf den Zulassungkarten aufzudruckende Entscheidung im Falle der Neuzulassung hat zu lauten:

a) "Neuzugelassen auf Grund der sechsten Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 3. Juli 1935."
(b) "Neu zugelassen auf Grund der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 3. Juli 1935. Folgende Teile sind verboten: (1) _..."

Alle Zulassungskarten mit Prüf- oder Ausfertigungsdatum vor dem 30. Januar 1933 sind ungültig.

(1) Im Falle des nachträglichen Verbots ist zu tenorieren: "Die weitere Vorführung des Films im Deutschen Reich wird verboten." Die Wirkungen des Widerrufsverfahrens bleiben auf dem Umlauf der nachträglich verbotenen Filme in Deutschland beschränkt. Auslandsverträge werden nicht berührt. Dagegen ist das Inverkehrbringen im Widerrufsverfahren verbotener Filme strafbar (§35 Abs.1 Ziff. 1 LG)

§ 6

Die Prüfung ist gebührenfrei (1).

(1) Die Entscheidung ergeht ebenso wie im Widerrufsverfahren gebührenfrei.

§ 7

Die früher ausgesprochene Zulassung der Reklame tritt insoweit ausser Kraft, als die Filme, zu denen sie gehört, nicht neu zugelassen worden sind (1).

(1) Hier ist eine Nachprüfung nicht zugelassen.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels

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Nachprüfung alter Filme.
RdErl. d. RuPrNdJ v. 24.4.1936 - III Th Allg. 329
[RMBliV 1936, Nr.20, Sp.570]

(1) Auf Grund der 6. VO zur Durchf. des Lichtspielges. v. 3.7.1935 (RGBl I S.906) waren die bis 30.1.1933 ausgesprochenen Zulassungen aller stummen Spielfilme und aller Tonspielfilme zu den dort angegebenen Zeiten ausser Kraft getreten. Die Filmprüfstelle konnte jedoch auf Antrag die Nachprüfung der für eine Neuzulassung in Betracht kommenden Filme vornehmen. Diese Nachprüfung ist nunmehr abgeschlossen.

(2) Bei allen Filmen, die auf Grund dieser VO neu zugelassen wurden, ist die Neuzulassung auf der amtl. Zulassungskarte von der Filmprüfstelle vermerkt worden. Es dürfen demnach nur solche Filme vorgeführt werden, deren Zulassungskarten ein nach der Machtübernahme liegendes Ausgabedatum tragen. Alle sonstigen Karten sind bei evtl. Vorlegung als ungültig einzuziehen.

An die Länderregierungen, den Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes. - Für Preussen: An die Pol.-Behörden.

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Anweisung für die Pol.-Behörden über ihre Aufgaben bei der Durchführung des Lichtspielgesetzes v. 16.2.1934 (RGBl. I S.95) in der Fass. d. Ges. zur Änderung des Lichtspielges. v. 13.12.1934 u. 28.6.1935 (RBBl. 1934 I S.1236 u. 1935 I S.811) u. seiner Durchf.-Vorschriften (1. bis 6 Durchf.-VOn. sind veröffentlicht im RAnz.Nr.44 v. 21.2.1934, Nr.58 v. 9.3.1934, RMBl. 1934, Sp.118 u.273, RGBl. 1934 I S.1105 und 1935 I S.906).
RdErl. d. RFSSuChdDtPol. im RMdI. v. 1.6.1938 - O.VuR Th Allg. 514.
[SS in Originalform; Sonderdrucke vom Heymanns-Verlag angeboten] [RMBliV 1938, Nr.24, Sp.943]

A. Allgemeines.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, gelten alle Bestimmungen des Lichtspielges. (LG.), seiner Durchf.-VOn. und Ausf.-Erlasse sowohl für Normalfilm als auch für Schmalfilm. Es besteht somit nach dem Lichtspielges. - im Gegensatz zu den Sicherheitsvorschriften für Lichtspieltheater - grundsätzlich kein Unterschied zwischen Normalfilm und Schmalfilm. (Normalfilm ist der Film von über 34 mm Breite wie er z.B. in den Lichtspieltheatern verwendet wird. Schmalfilm ist der Film von unter 34 mm Breite, wie ihn in der Regel die Amateure und auch die Schulen im Unterricht verwenden. Die handelsüblichen Schmalfilmformate sind: 16 mm, 9.5 mm, 8 mm).

B. Prüfung und Zulassung (Zensur) der Filme.

1. Zulassung zur öffentlichen und nicht öffentlichen Vorführung.

Jeder Film der öffentlich, sei es in selbständiger Veranstaltung oder in Verbindung mit anderen Darbietungen (z.B. Theateraufführungen, Operetten u.ä.) in oder ausserhalb des ständigen Programms eines Lichtspieltheaters oder nur gelegentlich (z.B. in Versammlungsräumen bei Vereinsveranstaltungen u. dgl.) vorgeführt werden soll, muss vorher von einer amtlichen Prüfstelle zugelassen (zensiert) sein. Der öffentlichen Vorführung werden nach dem Lichtspielges. gleichgestellt die Vorführungen in Klubs, Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften. Filme, die dort vorgeführt werden sollen, müssen demnach ebenfalls zensiert sein.

2. Ausnahmen.

Der Zulassungs-(Zensur-)pflicht nach dem Lichtspielges. unterliegt nicht die Vorführung von Filmen
a) im engeren Familien- oder Freundeskreis (sogenannten Heimkinos);
b) zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken in öffentlichen oder als öffentlich anerkannten Bildungs- und Forschungsanstalten. Das sind in erster Linie alle staatlichen und städtischen Anstalten dieser Art (z.B. Hochschulen, Kunstschulen u. dgl.) sowie solche, die im Sinne des Lichtspielges. besonders anerkannt sind. Nur die in diesen Anstalten für eigene Zwecke vorgeführten Filme bedürfen keiner Zensur. Gehen die Vorführungen aber über den Rahmen oder den Zweck der betreffenden Anstalt hinaus, dann müssen die Filme zensiert sein;
c) zu sonstigen Unterrichtszwecken (z.B. im Unterricht der allgemeinbildenden oder höheren Schulen, Fach- und Berufsschulen usw.). Die z.B. bei öffentlichen Elternabenden dieser Schulen vorgeführten Filme müssen dagegen zensiert sein;
d) bei dienstlichen Veranstaltungen der Wehrmacht (Abschn. A Ziff. 3 der II. DVO.) (RAnz. 9.3.1934), die vom Oberkommando der Wehrmacht hergestellten Lehr- und Ausbildungsfilme, sofern sie als solche durch eine Bescheinigung des Oberkommandos der Wehrmacht ausgewiesen werden (Entscheidung des RMfVuP. v. 14.9. 1935 (Nicht veröffentlicht). Auf Filmveranstaltungen der Luftwaffe und der Reichsmarine sind diese Vorschriften sinngemäss anzuwenden.

3. Prüfungs- und Zulassungs-(Zensur-)Behörden und ihre sachliche Zuständigkeit.

Für die Prüfung und Zulassung der Filme ist grundsätzlich die "Filmprüfstelle" in Berlin NW 40, Königsplatz 6) zuständig. Neben ihr, d.h. wenn nicht bereits eine Entscheidung dieser Stelle vorliegt, hat die Ortspol.-Behörde das Recht (§14 LG.), zur öffentlichen Vorführung bestimmte Filme zu prüfen und zuzulassen,
a) sofern es sich um Bildstreifen handelt, die Tagesereignisse und Landschaftsaufnahmen zum Inhalt haben.
b) Schmalfilme, auch dann, wenn bei ihnen die Voraussetzungen unter a) nicht vorliegen (also Schmalfilme jeglichen Inhalts).

4. Geltungsbereich der Filmzulassungen (Reichszensur und Ortspol.-Zensur).

Die Zensurentscheidungen der Filmprüfstelle haben Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet (Reichszensur) - §16 LG. -; diejenigen der Ortspol.-Behörde jedoch nur für ihren Bezirk (Ortspol.- Zensur) - §14 LG.

5. Die für die Filmvorführungen zugelassenen Personenkreise (auch Jugendzulassung).
1) Die Zulassung der Filme durch die Filmprüfstelle und durch die Ortspol.-Behörde kann erfolgen zur Vorführung:
- 1. nur vor Erwachsenen (§11 Abs.1 LG.),
- 2. auch vor Jugendlichen unter 18 Jahren,
- 3. oder auch nur vor Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren (§11 Abs.2 LG.),
- 4. vor bestimmten Personenkreisen (z.B. nur vor Ärzten und dgl.) - §10 Abs.1 LG - (vgl. auch die unter Ziff. 7b dd Abs.1 aufgeführten Farbenunterscheidungen der Zulassungsbescheinigungen).
2) Kinder unter 6 Jahren dürfen Lichtspielvorführungen nur in Begleitung der Erziehungsberechtigen oder desjenigen besuchen, dem die Sorge für die Person oder die Obhut obliegt (Abschn. A Ziff. 4 der II. DVO.) (RAnz. 9.3.1934). Voraussetzung ist hierbei, dass die Filme, die vorgeführt werden, gem. §11 LG. für Jugendliche unter 18 Jahren zugelassen sind.

6. Feiertagszulassung der Filme.

1) Seit dem 27.3.1934 (IV. DVO.) (RMBl. I 1934 Sp.273) entscheidet bei der Zulassung der Filme die Filmprüfstelle darüber, ob ein Film an den reichsrechtlich geschützten gesetzlichen Feiertagen ernsten Gedenkens, nämlich dem Karfreitag, Busstag und Heldengedenktag vorgeführt werden darf (sogenannte Feiertagsfilme und -zulassung). Eine Liste derjenigen Feiertagsfilme aus der Zeit vor dem 27.3.1934 ist als Anlage zum RdErl. v. 26.2.1936 (RMBliV. Sp.296) veröffentlicht. Einer besonderen Feiertagszulassung durch die Filmprüfstelle bedarf es für diese Filme also nicht mehr. Auch können von den Ortspol.-Behörden keine weiteren Feiertagszulassungen vorgenommen werden.

2) Die Feiertagszulassungen nimmt die Filmprüfstelle einheitlich für alle drei genannten Tage vor. Nach dem vorerwähnten RdErl. v. 26.2.1936 bleibt es der verantwortlichen Entscheidung des Lichtspieltheaterbesitzers überlassen, aus der Zahl der von der Filmprüfstelle einheitlich zur Vorführung an allen drei genannten Feiertagen zugelassenen Filme einen für den besonderen Charakter des einzelnen Feiertages geeigneten Film auszuwählen. Die Verantwortung für die Auswahl übernimmt der einzelne Lichtspieltheaterbesitzer; einer besonderen Zulassung bedarf es also nicht mehr.

3) An den auf Grund des §8 der VO. über den Schutz der Sonn- und Feiertage v. 16.3.1934 (RGBl. I S.199) durch landesrechtliche Bestimmungen geschützten kirchlichen Feiertage ernsten Charakters dürfen grundsätzlich sowohl die von der Filmprüfstelle für die 3 genannten reichsrechtlich geschützten gesetzlichen Feiertage zugelassenen Filme, als auch die in der vorerwähnten Liste aufgeführten Filme ohne Einschränkung vorgeführt werden. An diesen Tagen bedarf es also einer besonderen Auswahl aus der Zahl der Feiertagsfilme nicht mehr.

7. Zulassungs-(Zensur-)Nachweis für die Filme.

a) Allgemeines.

1) Über die erfolgte Zulassung eines Filmes stellt die Filmprüfstelle eine Bescheinigung - §21 LG. - aus. Nur diese Zulassungsbescheinigungen gelten den polizeilichen Aufsichtsbeamten gegenüber als Zensurnachweis. Sie haben Gültigkeit, solange kein Widerruf erfolgt (vgl. Abschn. D. Abs.1 u.2). Abschriften der genannten Bescheinigungen sind keine gültigen Nachweise und müssen deshalb in allen Fällen abgelehnt werden.

2) Auch die Ortspol.-Behörde stellt über die von ihr zugelassenen Filme eine Bescheinigung aus. Für sie gilt das gleiche wie für das unter Abs.1 über die Zulassungsbescheinigungen der Filmprüfstelle Gesagte.

3) Die Zulassungsbescheinigungen sowohl der Filmprüfstelle als auch der Ortspol.-Behörde sind Urkunden im Sinne des §267 StGB. (Vgl. RGBl. 1876 S.40). Die Verwendung eigenmächtig abgeänderter Bescheinigungen dieser Art ist verboten und strafbar.

b) Die Zulassungsbescheinigungen der Filmprüfstelle

aa) Die verschiedenen Arten.

1) Die Zulassungsbescheinigungen der Filmprüfstelle werden grundsätzlich gedruckt ausgefertigt (sogenannte Zensurkarten).

2) Nur in Fällen, denen der Druck der Zensurkarte nicht rechtzeitig fertiggestellt werden kann, stellt die Filmprüfstelle "vorläufige Prüfbescheinigung" (nach Vordruck) aus. Die Gültigkeitsdauer dieser sogenannten "Notzensurkarte" ist aber nur auf die darin angegebene Zeit beschränkt.

3) In denjenigen Fällen, in denen für Schmalfilme nur eine Zulassungsbescheinigung notwendig ist (da in der Regel nur eine Ausfertigung des Schmalfilms vorhanden ist, stellt die Filmprüfstelle eine "Prüfbescheinigung für Schmalfilm" nach einem bestimmten Vordruck handschriftlich oder in Maschinenschrift aus.

bb) Inhalt der Zensurkarte.

1) Die gedruckte Zensurkarte der Filmprüfstelle enthält die Prüf.-Nr., den Haupttitel, den Namen des Antragstellers und Herstellers, die Zwischentitel, Zahl und Länge der Akte und die Gesamtlänge des Films, Datum der Zulassung und Firmenaufdruck der Filmprüfstelle sowie die Aufzählung etwa verbotener Stellen unter Angabe ihrer Länge und endlich den Prägestempel der Filmprüfstelle ohne den alle Arten der Zulassungsbescheinigungen der Filmprüfstelle ungültig sind.

1) Gegebenenfalls enthalten die Zensurkarten einen Vermerk darüber, ob es sich um Schmalfilme handelt bzw. ob neben der Normalfilmfassung auch eine solche als Schmalfilm zugelassen ist.

2) Auch die Zulassung zur Vorführung am Karfreitag, Busstag und Heldengedenktag ist in der Zensurkarte vermerkt (IV. DVO.) (RMBl. 1934 Sp.273).

cc) Inhalt der Prüfbescheinigung für Schmalfilm und der Notzensurkarten.

1) Die von der Filmprüfstelle ausgefertigte "Prüfbescheinigung für Schmalfilm" ist inhaltlich wesentlich einfacher. Sie enthält ausser der Prüf.-Nr. nur den Namen des Antragstellers und Herstellers, den Haupttitel und die Zahl und Länge der Akte, Datum der Zulassung sowie endlich Firmenaufdruck und Stengel der Filmprüfstelle.

2) Das gleiche gilt für die Notzensurkarte.

dd) Farbenunterscheidung der Zulassungsbescheinigungen der Filmprüfstelle.

1) Je nach dem Grad der Zulassung werden die Zensurkarten der Filmprüfstelle in folgenden Farben ausgestellt:
a) weiss für Bildstreifen, die vor Jugendlichen unter 18 Jahren nicht vorgeführt werden dürfen;
b) blau für Bildstreifen, deren Vorführung auch Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich ist;
c) grünlich für Bildstreifen, zu deren Vorführung auch Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren Zutritt haben;
d) rosa für Bildstreifen, deren Vorführung auf bestimmte Personenkreise beschränkt oder nur unter einschränkenden Bedingungen erlaubt ist.

2) Bei der "Prüfbescheinigung für Schmalfilm" findet jedoch eine Farbenunterscheidung nur nach der Zulassung für erwachsene (weiss) und für Jugendliche unter 18 Jahren (blau) ohne weitere Altersunterscheidung statt.

3) Das gleiche gilt für die Notzensurkarte.

c) Die ortspolizeilichen Zulassungsbescheinigungen für die Filme.

Die Zulassungsbescheinigungen der Ortspol.-Behörde sind nur dem Inhalt nach den Zensurkarten der Filmprüfstelle anzugleichen, müssen sich äusserlich aber grundsätzlich von ihnen unterscheiden. Eine Farbenunterscheidung nach dem Grad der Zulassung (vor Erwachsenen, Jugendlichen usw.) ist nicht vorzunehmen; die Zulassungsbescheinigungen müssen nur entsprechende Hinweise enthalten. Dagegen haben sie einen entsprechenden Vermerk über die Schmalfilmeigenschaft der zugelassenen Filme zu enthalten (vgl. auch RdErl. v. 4.3.1933, MBliV. I S.353).

C. Die Prüfung und Zulassung (Zensur) der Filmreklame.

1. Die Zulassungs(zensur)pflichtige Reklame.

1) Die zur Vorführung von Filmen gehörige Reklame an, in und vor den Geschäftsräumen und an sonstigen, der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen - auch Anschlagsäulen - sowie ferner die Reklame durch Verteilung von Druckschriften (Handzettel usw.) bedarf gleichfalls der amtlichen Prüfung und Zulassung (Zensur) (§13 Abs.2 LG.). (Druckschriften sind alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse sowie alle anderen durch mechanische oder chemische Mittel erwirkten Vervielfältigungen und bildlichen Darstellungen).

2) Es sollen jedoch nicht alle Druckschriften der Zensur unterzogen werden. So sind z.B. Programme und Textbücher nicht genehmigungspflichtig, sofern sie über tatsächliche Angaben ohne werbenden Text nicht hinausgehen, denn es handelt sich dann nicht um eine Reklame im Sinne des Lichtspielges. (vgl. auch 4a Abs.2 und 3).

3) Die Reklame für die Filmvorführung durch Inserate u. dgl. in den Zeitungen und Zeitschriften unterliegt gleichfalls nicht der Zensur nach dem Lichtspielges. (es handelt sich hier nicht um Verteilung, sondern "Verbreitung" schlechthin, die vom Lichtspielges. nicht erfasst werden soll). Dadurch wird jedoch die Verpflichtung der Pol. nicht berührt, gegebenenfalls auf Grund des §7 der VO. des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes v. 4.2.1933 (RGBl. I S.35) gegen Zeitungsreklame einzuschreiten, die den Zensurvorschriften zuwiderläuft und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet erscheint. Im übrigen ist die Ankündigung von Filmen unter anderem als dem amtlich zugelassenen Titel (§13 Abs. I LG.) auch in den Zeitungen und Zeitschriften verboten und strafbar; jedoch müssen die Inserate u. dgl. zensiert sein, wenn sie in der oben Abs.1) beschriebenen Weise zur Werbung für die Vorführung des Filmes verwendet werden.

4) Zensurpflichtig ist ferner die Filmreklame durch Darstellung von Personen oder Tieren durch Herumtragen oder Herumfahren von Plakaten.

2. Zulassungs-(Zensur-)Behörden und ihre sachliche Zuständigkeit (Reichszensur und Ortspol.-Zensur).

Für die Zulassung der zur Vorführung von Filmen gehörigen Reklame gilt das gleiche wie für die Zulassung der Filme selbst (grundsätzlich also, durch die Filmprüfstelle - Reichszensur -; insoweit die Filmprüfstelle noch nicht entschieden hat, auch durch die Ortspol.-Behörde - Ortspol.-Zensur -, §13 Abs.2 LG). Da die Lichtspieltheater in zunehmendem Masse dazu übergegangen sind, eine auf ihren Besucherkreis individuell abgestellte und besonders angefertigte Reklame an den Aussenwänden, in den Schaukästen sowie in den allgemein zugänglichen Vorräumen ihrer Unternehmungen zu verwenden und die Vorlage solcher Reklame bei der Filmprüfstelle zu umständlich ist, wird mit der Zensur dieser Reklame vorwiegend die Ortspol. befasst sein.

3. Geltungsbereich der Reklamezulassungen.

Die Filmreklamezulassungen der
a) Filmprüfstelle haben Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet,
b) Ortspol.-Behörde nur für den Ortspol.- Bezirk.

4. Die Mitwirkung der Ortspol.-Behörde bei der Prüfung und Zulassung (Zensur) der Filmreklame.

a) Prüfungsgrundsätze

1) Für die ortspolizeiliche Prüfung der Reklame gelten die Grundsätze des §7 LG. Dabei ist zu beachten, dass die Reklame stets auch jugendlichen zugänglich ist und in allen Fällen demnach eine Prüfung auch nach den Grundsätzen des §11 Abs.2 LG. erfolgen muss. Die mit der Prüfung und Zulassung der Filmreklame betrauten Beamten haben sich mit diesen Grundsätzen genau vertraut zu machen (vgl. auch Begründung zum Lichtspielges.. RAnz. Nr.43 v. 20.2.1934). Nach dem Ges. zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens v. 22.3.1902 (RGBl. S.125) ist die Verwendung des rotfarbigen Roten Kreuzes auf Filmplakaten usw. verboten. Zulässig ist dagegen die Verwendung eines Schwarzweiss-Bildes des Roten Kreuzzeichens.

2) Bei der Reklame darf nur der von der Filmprüfstelle (bei der Ortspol.-Zensur von der Ortspol.-Behörde) genehmigte (Haupt-)Titel, der der "Handelsname" des Films ist, verwendet werden. Wahlweise Verwendung von Untertiteln als Haupttitel ist beim Film und bei der Reklame unzulässig (Abschn. B Ziff. 4 Abs.4 der II. DVB.) (RAnz. 21.2.1934). Wegen der Zensurpflicht für die Ankündigung des Spielplans sowie für solche Filmreklameplakate, die durch Vergrösserungen von reichszensierten Plakaten gewonnen werden, wird aus den RdErl. v. 2.1.1934 (MBliV. S.75)

3) Nach diesem RdErl. sind Plakate, die lediglich die Ankündigung des Spielplans enthalten, ohne Rücksicht auf ihre Grösse nur dann nach dem Lichtspielges. genehmigungspflichtig, wenn weitere Anpreisungen u. dgl. die Angaben des Spielplans, der Verzeichnisse der Mitwirkenden, des Regisseurs, des Verfassers oder der aus den Zulassungskarten entnommenen Angaben überwiegen. Das gleiche gilt sinngemäss für die zur Verteilung kommenden Programme, illustrierten Filmbeschreibungen u. ä. Bei der Beurteilung dieser Frage ist jedoch nicht kleinlich zu verfahren.

4) Im übrigen ist nach dem erwähnten RdErl. auch jedes Filmreklameplakat, das nach Vergrösserungen von reichszensierten Filmplakaten gewonnen wird, sowie auch jedes Plakat, das Bildteile von reichszensierten Plakaten für sich oder in neuer Zusammenstellung im Original oder in Vergrösserung enthält, stets zensurpflichtig.

5) Aus den RdErl. v. 1.2.1935 (MBliV. S.185) über unsittliche Filmreklame wird besonders hingewiesen. Entsprechend dem letzten Absatz dieses RdErl. erwächst der Pol. aus dem Lichtspielges. bei der eigenen Zensur der Reklame die Aufgabe, "für ihren Teil einer Verwilderung der Filmreklame und einem Absinken auf den kulturellen Stand überwundener Zeiten" entgegenzuwirken. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach der Anordnung der Reichsfilmkammer über die Ankündigung von Filmen v. 2.6.1936 (vgl. auch RdErl. v. 23.2.1937, RMBliV. Sp.317) die Hinweise "Für Jugendliche nicht zugelassen", "Für Jugendliche zugelassen" (oder zutreffendenfalls "Für Jugendliche unter 14 Jahren nicht zugelassen") nunmehr gestattet sind. Jedoch darf der Hinweis nicht in Verbindung mit dem Inhalt des Werbemittels stehen. Er darf nicht zu anreisserischer Reklame benutzt werden, insbesondere auch nicht in missbräuchlicher Verbindung mit dem Filmtitel, der Bildgestaltung einer Anzeige oder eines Plakates gebracht werden. In der Regel wird der Hinweis in würdiger Form in der oberen oder mittleren Randleiste des Werbemittels anzubringen sein. In allen Fällen, in denen anstössige Filmreklame festgestellt wird, ist tunlichst unter Beifügung eines Stückes des beanstandeten Ankündigungsmittels Anzeige zu erstatten.

b) Prüfung-(Zeusur-)Gebühren.

Die ortspolizeiliche Prüfung der Reklame ist nach Massgabe der in den einzelnen Ländern geltenden Verwaltungsgebührenordnungen gebührenpflichtig. In Preussen ist die Gebühr nach Ziff.56 des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührenordnung v. 19.5.1934 (GS. S.261) in Verbindung mit dem RdErl. v. 2.1.1934 (MBliV. S.75) zu erheben.

5. Zulassungs-(Zensur-)Nachweise für die Filmreklame.

a) Filmprüfstelle (Reichszensur)

Die von der Filmprüfstelle zugelassenen Fotos müssen den Prägestempel, die reichszensierten Plakate den Gummistempel dieser Stelle aufweisen (§21 Abs.2 LG.). Der Gummistempel ist in der Regel mit eingedruckt. Nur die so gekennzeichnete Reklame darf als "reichszensiert" anerkannt werden.

b) Ortspol.-Behörde (Ortspol.-Zensur).

Die ortspolizeilich zugelassenen Filmreklameplakate und Fotos sind zweckmässig mit dem Dienststempel dergestalt zu versehen, dass quer durch den Dienststempel der Vermerk "Genehmigt" und der Name des Beamten, der die Zulassung (Zensur) vornimmt sowie das Datum der Genehmigung handschriftlich einzusehen ist. Dieser Genehmigungsvermerk muss auf jede Ausfertigung der Reklame gesetzt werden.

D. Ortspolizeiliches Nachprüfungsrecht gegenüber den Entscheidungen der Filmprüfstelle sowie Zurücknahme und Anfechtbarkeit ortspolizeilicher Zulassungs-(Zensur-)Entscheidungen.

1) Die Entscheidungen der Filmprüfstelle sind bindend. Für eine Nachprüfung durch die mit der Überwachung der Filmvorführungen beauftragten polizeilichen Dienststellen ist kein Raum mehr. Nach dem RdErl. v. 1.7.1935 (RMBliv. Sp.856) geniessen amtlich zugelassene Filme den Schutz der Pol.-Behörden gegen herausfordernde Störung. Lediglich der RMfVuP. hat das Recht, entweder die Einleitung eines sogenannten Widerrufsverfahrens gegen einen zugelassenen Film bei der Filmoberprüfstelle gem. §12 LG. einzuleiten und gleichzeitig die Vorführung des betr. Films bis zur Entscheidung zu untersagen oder auch Filme von sich aus gem. §23a LG. zu verbieten.

2) Widerrufe und Verbote werden sowohl im RAnz. als auch im Deutschen Krim.-Pol.Blatt veröffentlicht.

3) Entscheidungen der Ortspol.-Behörde, die die Zulassung von Filmreklame ablehnen, sind nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen anfechtbar.

4) Die ortspolizeiliche Zulassung eines Bildstreifens oder von Filmreklame kann jederzeit im polizeilichen Interesse zurückgenommen werden.

E. Polizeiliche Überwachung der Filmvorführungen nach dem Lichtspielges.

1) Neben der beschränkten Zulassungsbefugnis von Filmen und Filmreklame hat die Pol. nach dem Lichtspielges. in der Hauptsache die Aufgabe, die Filmvorführungen dahin zu überwachen, dass die Vorschriften des Lichtspielges. beachtet werden. Diese Überwachungstätigkeit erstrebt sich daher vor allem darauf, dass
1. nur zugelassene Filme vorgeführt werden,
2. verbotene Teile zugelassener Filme von der Vorführung ausgeschlossen bleiben, überhaupt die Filme in der in der Zensurkarte vorgesehenen Reihenfolge der Akte, Länge usw. vorgeführt werden,
3. nur zugelassene Reklame verwendet wird,
4. Kinder und Jugenliche zu den für sie verbotenen Vorstellungen keinen Zutritt erhalten.

2) Hierzu ist im einzelnen zu bemerken:

a) Allgemeines.

Die Überwachungstätigkeit erstreckt sich auf die Vorführungen mit Normalfilm wie auch auf solche mit Schmalfilm (vgl. auch RdErl. v. 4.3.1933, MBliV. I S.353).

b) Zu 1. und 2.

1) Die Feststellungen zu 1. und 2. werden nur an Hand der amtlichen Zulassungsbescheinigungen während der Vorstellung möglich sein. Die Bescheinigungen müssen nach §21 LG während der Vorführung den mit der Bewachung betrauten Pol.- Beamten vorgewiesen werden können.

2) Bemerkt wird, dass nach der Sechsten VO. zur Durchf. des Lichtspielges. v. 3.7.1935 (RGBl. I S.906) die Zulassung der vor dem 30.1.1933 zugelassenen Filme ausser Kraft getreten ist. Diese Filme dürfen nur noch vorgeführt werden, wenn ihre Zulassungsbescheinigungen einen Vermerk über die Neuzulassung enthalten und der Vermerk ein nach der Machtübernahme liegendes Ausgabedatum trägt. Werden danach ungültige Zulassungsbescheinigungen bei einer Filmvorführung festgestellt, so sind diese einzuziehen und es ist gleichzeitig Anzeige zu erstatten (vgl. auch RdErl. v. 24.4.1936, RMBliV. Sp.570).

c) Zu 3.

Gem. §21 LG. muss der Unternehmer bzw. Veranstalter den Zulassungsstempel - vgl. Abschn. C 5a u. b - für die zum Aushang oder zur Verteilung benutzte Filmreklame nachweisen können. Auf die Erfüllung dieser Vorschrift ist von allen mit der Überwachung der Filmvorführungen beauftragten Dienststellen und Beamten besonders nachdrücklich durch ständige Kontrollen zu achten. In jedem Falle der Zuwiderhandlung ist Strafanzeige vorzulegen.

d) Zu 4.

Werden innerhalb einer Darbietung jugendfreie und jugendverbotene Filme vorgeführt, dann dürfen die Jugendlichen wohl an der Vorführung der auch für sie zugelassene Filme teilnehmen, müssen aber die Vorführung verlassen, wenn die für sie verbotenen Filme gezeigt werden. Hierfür ist der Unternehmer der Vorführung verantwortlich.

F. Strafbestimmungen.

1) Wegen der Strafbestimmungen wird auf die §§25 bis 30 des LG. verwiesen. Hiernach sind die Verstösse gegen das LG. entweder Übertretungen oder Vergehen.

2) Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass als Übertretungen anzusehen sind

nach §26 LG.:
a) die Nichtvorlage der Zulassungskarte auf Verlangen der mit der Überwachung der Lichtspielvorführungen betrauten Amtspersonen (§21 Abs.2 LG.)
b) die Benutzung der nicht mit Zulassungsstempel versehenen Werbemittel zum Aushang oder zur Verteilung;

nach §27 LG.:
c) der vorsätzliche Besuch der Vorführung von Bildstreifen, die zur Vorführung vor bestimmten Personenkreisen zugelassen sind, ohne zu diesen Personenkreisen zu gehören,
d) die Mitnahme oder Duldung von Kindern oder Jugendlichen zu Lichtspielvorführungen entgegen den geltenden Bestimmungen des Lichtspielges. und seiner Durchf.-Vorschriften.

G. Erlass von Pol.-Verordnungen.

1) Zur Beseitigung aufgetretener Zweifel wird auf folgendes hingewiesen. Nach preussischem Pol.-Recht verstösst im Gegensatz zu der Anordnung im Abschn. III der inzwischen gegenstandslos gewordenen Ausf.-Anw. d. PrStM. v. 1.3.1923 zum Lichtspielges. v. 12.5.1920 (MBliV. S. 224) eine Pol.-VO., die bei den programmässigen, laufenden Filmvorführungen in ständigen Filmtheatern eine Anmeldepflicht für solche Filmvorführungen fordert, gegen die Grundsätze des Preuss. PVG. v. 1.6.1931 (GS. S.77 u. 136; 1932 S.101,289; 1933 S.31, 48,197, 1934 S.3,45,240; 1935 S.53), da nach §31 Abs.1 aaO. Pol.-VOn. nicht lediglich den Zweck haben dürfen, den Pol.-Behörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern. Diese Filmvorführungen gelangen schon durch die regelmässigen öffentlichen Ankündigungen ohne weiteres zur Kenntnis der Behörde. Eine Anmeldepflicht für diese Vorführungen würde somit nur der Erleichterung der Kontrolltätigkeit der Pol. dienen. Anders dagegen verhält es sich mit den gelegentlichen Filmvorführungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie öffentlich oder in Klubs, Vereinen oder anderen geschlossenen Gesellschaften stattfinden (§4 LG.) und ohne Rücksicht auf die Grösse des Raumes, z.B. in Theatern, in Sälen u.ä. Bei ihnen wird die Anmeldepflicht dann nicht lediglich die Kontrolltätigkeit der Pol. erleichtern, wenn Art, Grösse und sonstige Verhältnisse der Pol.-Bezirke nicht jederzeit einen genauen Überblick über alle Vorkommnisse des öffentlichen Lebens gestatten. Nur beim Vorliegen solcher Voraussetzungen erscheint der Erlass einer Pol.-VO., die die Anmeldepflicht von gelegentlichen Filmvorführungen vorschreibt, auch gegenüber dem §31 Abs.1 Preuss. PVG. gerechtfertigt da in diesem Falle die Anmeldung der Pol. erst Kenntnis von der Vorführung verschafft, an deren polizeilicher Überwachung ein Interesse besteht. In diesen Fällen würde den Pol.-Behörden die ihnen obliegende Aufsichtspflicht nicht erleichtert, sondern überhaupt erst ermöglicht. Jedoch kann auch dann mit einer solchen Pol.-VO. nicht die vorherige Vorlage der Zensurkarten, Reklame usw. gefordert werden, weil die Pol.-Behörde nach Anmeldung einer Veranstaltung ohne weiteres in der Lage ist, die weiter nach dem Lichtspielges. erforderten Kontrollen auszuüben, ohne dass durch Pol.-VO. die Vorlage von Unterlagen verlangt wird.

2) Durch den Fortfall besonderer Jugendschutzbestimmungen im Lichtspielges. v. 16.2.1934 erübrigt sich der Erlass einer Pol.-VO. über die Zulassung von Jugendlichen zu den Lichtspielvorführungen. Hierfür gelten allein die Bestimmungen des §11 LG. in Verbindung mit Abschn. A Ziff.4 der II DVO. (Deutscher Reichsanzeiger 9.3.1934)

3) Pol.-VOn., die im Widerspruch zu den Ausführungen des vorstehenden RdErl. stehen, sind daher aufzuheben. Pol.-VOn., die anordnen, dass den mit der Überwachung der Lichtspielvorführungen beauftragten Pol.-Beamten jederzeit Zutritt zu den Vorführungen zu gestatten und ein angemessener Sitzplatz anzuweisen ist, bleiben hiervon unberührt.

4) Die Landespol.-Behörden in Preussen ersuche ich, das Erforderliche zu veranlassen. Die ausserpreuss. Landesregierungen haben, soweit erforderliche, sinngemäss zu verfahren.

An die Landesregierungen, alle Pol.-Behörden (ausser Österreich)

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Verordnung über die Einführung des Lichtspielgesetzes und des Gesetzes über die Vorführung ausländischer Filme im Lande Österreich. Vom 11. Juni 1938 [RGBl. 14.6.1938]

Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S.237) wird verordnet:

§ 1

Im Lande Österreich gelten:

1. das Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.95) in der jetzt geltenden Fassung sowie die Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte und Sechste Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 8. März 1934 (Reichsministerialbl. Sp.116), vom 8. März 1934 (Reichsministerialbl. Sp.118), vom 27. März 1934 (Reichsministerialbl. Sp.273), vom 5. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S.1105, und vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S.906);

2. das Gesetz über die Vorführnng ausländischer Filme vom 11. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S.551) und die Verordnung über die Vorführung aus-ländischer Filme vom 12. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S.554) in der jetzt geltenden Fassung.

§ 2

An Stelle des §10 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes (Gebührenordnung) tritt für das Land Österreich folgende Bestimmung:

"Die Gebühren werden auf Ersuchen der Prüf-stelle oder der Oberprüfftelle wie öffentliche Abgaben beigetrieben."

§ 3

Für die auf Grund der bisherigen Bestimmungen im Lande Österreich nach dem 30. Januar 1933 zugelassenen Filme kann der Reichsminister für Volkaufklärung und Propaganda vorübergehende Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung durch die amtliche Prüfstelle genehmigen.

§ 4

Soweit Vorschriften, die durch diese Verordnung im Lande Österreich eingeführt werden, nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäss anzuwenden.

Berlin, den 11. Juni 1938

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. Dr. Goebbels
Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister des Innern. In Vertretung Pfundtner

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Siebente Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes. Vom 1.4.1939 (RGBl I, S.707) (1) [Pfundtner-Neubert]

(1) Gilt - im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung - nicht für die sudetendeutschen Gebiete.

Auf Grund von §32 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) wird folgendes verordnet:

§ 1

Die Prüfung eines Films gemäss §8 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 hat sich auch darauf zu erstrecken (1), ob ein Film staatspolitisch besonders wertvoll oder künstlerisch besonders wertvoll (2) oder ob er volkstümlich wertvoll (3) ist (4)(5).

(1) Die durch die Filmprüfstelle bei der Prüfung von Filmen zu erteilenden Anerkennungen, kurz Prädikate genannt, haben sich als ausserordentlich starker Anreiz für die Filmindustrie zur Herstellung wertvoller Filme erwiesen. Die Vielgestaltigkeit der im Film behandelten Themen, die nahezu alle Lebensvorgänge umfassen, machte es jedoch erforderlich, die Anerkennungen noch mehr als bisher auf den Inhalt der Filme abstellen zu können. Diesem Bedürfnis trägt die Siebente Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes Rechnung.
(2) Die bisherige höchste Anerkennung "staatspolitisch und künstlerisch besonders wertvoll" kann künftig auch getrennt als "staatspolitisch besonders wertvoll" oder "künstlerisch besonders wertvoll" ausgesprochen werden, um Filme, die künstlerisch hervorragend gelungen sind, auch dann auszeichnen zu können, wenn sie keinen ausgesprochen staatspolitischen Inhalt haben.
(3) Mit der Neueinführung des Prädikats "volkstümlich wertvoll" sollen diejenigen Filme ausgezeichnet werden, die wegen ihres volks- und zeitnahen Inhalts und ihrer lebendigen Gestaltung besonders fördernswert erscheinen. Voraussetzung für die Anerkennung ist selbstverständlich, dass der Film auch in künstlerischer Beziehung ein beachtliches Niveau besitzt.
(4) Durch eine Neufassung der Bestimmungen über die Vergnügungsteuer wird das neue Prädikat "volkstümlich wertvoll" dem bisherigen Prädikat "künstlerisch wertvoll" und die Prädikate "staatspolitisch besonders wertvoll" und "künstlerisch besonders wertvoll" dem bisherigen höchsten Prädikat in steuerlicher Hinsicht gleichgestellt
(5) Nach §8 des Lichtspielgesetzes in Verbindung mit §1 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes und §1 dieser Verordnung gliedern sich die Prädikate nunmehr in drei Gruppen mit den entsprechenden steuerrechtlichen Vorteilen:
I. "Staatspolitisch und künstlerisch besonders wertvoll" "staatspolitisch besonders wertvoll", "künstlerisch besonders wertvoll".
II. "Staatspolitisch wertvoll", "künstlerisch wertvoll", "volkstümlich wertvoll", "kulturell wertvoll", "volksbildend".
III. "Lehrfilm".
Die Filmprüfstelle erteilt ausserdem noch die Bezeichnung "jugendwert" ohne steuerrechtliche Vorteile. Ihre Bedeutung liegt darin, dass die damit ausgezeichneten Filme mit Vorzug in den Filmveranstaltungen der Reichsjugendführung zum Einsatz gelangen.)

§ 2

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels
In Vertretung des Staatssekretärs Greiner

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Erste Ergänzung der Anweisung v. 1.6.1938 (RMBliV. Sp.943) für die Pol.-Behörden über ihre Aufgaben bei der Durchführung des Lichtspielges. v. 16.2.1934 (RGBl. I S. 95, 1236) und seiner Durchf.-Vorschriften
RdErl. d. RFSSuChdDtPol. im RMdI. v. 26.1.1940 - O-VuR Th Allg. 641/39 [SS in Originalform] [RMBliV 1940, Nr.5, Sp.172]

Zu Abschn. B. Ziff.2d:

Ziff.2d. erhält folgenden Zusatz:

Nach der vorgenannten Entscheidung sollen diese Filme auch dann nicht unter die Prüf- und Zulassungsbestimmungen des Lichtspielges., wenn sie zur Vorführung ausserhalb der dienstlichen Veranstaltungen der Wehrmacht z.B. der SA., der SS [in Originalform], dem Luftschutz, dem Roten Kreuz und dgl. -Stellen zur Verfügung gestellt werden.

Zu Abschn. B Ziff.3b:

In Ergänzung der Ziff.8b weise ich die Pol.-Behörden im Einvernehmen mit dem RMfVuP. an, Schmalfilme religiösen oder konfessionellen Inhalts, die ihnen gem. §14 Abs.1 des Lichtspielges. vorgelegt werden, nicht mehr zu prüfen, sondern die Hersteller bzw. Antragsteller dieser Filme grundsätzlich an die Filmprüfstelle in Berlin W8, Jägerstrasse 26, zu verweisen.

Zu Abschn. E Abs.1 Ziff.4:

Es ist beobachtet worden, dass Kinder sowie Jugendliche immer mehr solche Filmvorführungen besuchen, in denen für sie nicht zugelassene Filme gezeigt werden. Um einer Verwahrlosung der Jugend vorzubeugen, die besonders leicht während eines Krieges durch das Fehlen des väterlichen Erziehers einzutreten droht, ersuche ich die Pol.- Behörden, Filmvorführungen aller Art nachdrücklicher als bisher, auf die Beachtung der Vorschriften des §11 des Lichtspielges. zu überwachen. Ich mache noch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass auch die Filmvorführungen der Gaufilmstellen dieser Vorschrift unterworfen sind.

Zu Abschn. G Abs.1:

1) Pol.-VOn., durch die die Anmeldepflicht von Filmvorführungen vorgeschrieben wird, können mit Rücksicht auf die verschiedenen Verhältnisse in den einzelnen Orten (z.B. innerhalb eines Landespol.-Bezirks) zweckmässig nur für einen Ortspol.-Bezirk erlassen werden.

2) Es empfiehlt sich in den Pol.-VOn. Bestimmungen aufzunehmen, nach denen
a) Filmvorführungen aller Art in sogenannten Heimkinos, sofern sie auf den engeren Familien- oder Freundeskreis beschränkt bleiben, von der Anmeldepflicht ausgenommen sind,
b) auf Antrag solche Veranstalter, denen eigene ständige Veranstaltungsräume für ihre gelegentlichen Normal- und Schmalfilmvorführungen zur Verfügung stehen, von der Pflicht zur Anmeldung einer jeden Filmvorführung befreit werden können, wenn die Notwendigkeit zu den Veranstaltungen so unvorhergesehen auftritt, dass eine rechtzeitige Anmeldung nicht möglich ist. Das gleiche gilt für Veranstalter von gelegentlichen Schmalfilmvorführungen - also nicht auch von gelegentlichen Normalfilmvorführungen - ohne eigene ständige Vorführungsräume, die Ort und Zeit der Filmvorführungen nicht oder doch nicht mit Sicherheit rechtzeitig vorher bestimmen können.

a) Die zu b genannten Ausnahmen dürfen jedoch nur solchen Veranstaltern erteilt werden, die die Beachtung der Vorschriften des Lichtspielges. und der Schmalfilm-Pol.-VO. (Vgl. GS. 1932 S.57) sowie die sonstigen sicherheitspolizeilichen Vorschriften, auch ohne jedesmalige polizeiliche Überwachung gewährleisten.

An alle Pol.-Behörden (ausser Kripo. und Gestapo)

An den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda durch Abdruck.1

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Achte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes. Vom 17.7.1942 [RGBl I S.472; Pfundtner-Neubert]

Auf Grund von §32 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1924 (RGBl. I S.95) wird folgendes verordnet:

§ 1

Die Vorschrift des §11 Abs.1 Satz 1 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 findet auf Angehörige der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes keine Anwendung. (1)

(1) Der §11 Abs.1 Satz 1 des Lichtspielgesetzes vom 16.2.1934 lautet:
"Filme, die zur Vorführung vor Kindern und Jugendlichen unter achtzehn Jahren nicht zugelassen sind, dürfen vor diesen nicht vorgeführt werden."
Die vorliegende Verordnung legt nunmehr fest, das Angehörige der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes von den Jugendlichen-Bestimmungen des Lichtspielgesetzes nicht betroffen sind. Sie können also ohne Rücksicht auf ihr Alter jeden von der Filmprüfstelle zugelassenen Film besuchen. Da auch die Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend vom 9.3.1940 (RGBl. I S.499) auf die Angehörigen der Wermacht und des Reichsarbeitsdienstes keine Anwendung findet (§1 Abs.1), so bestehen jetzt für die genannten Personenkreise keinerlei Beschränkungen mehr hinsichtlich des Besuches von Lichtspieltheatern.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft (1).

(1) Verkündet am 24.7.1942.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels

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Neunte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes. Vom 1.9.1942 [RGBl. I, S.539; Pfundtner-Neubert]

Einführung

Die im §8 des Lichtspielgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Anerkennung von Filmen (im Sprachgebrauch "Prädikat" genannt) sind zweimal abgeändert worden, und zwar durch die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 5.11.1934 (RGBl. I S.1105) und durch die Siebente Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 1.4.1934 (RGBl. I S.707)

Die vorliegende Neunte Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes stellt eine Neufassung des §8 des Lichtspielgesetzes dar und führt als wichtigste Neuerung das Prädikat "anerkennenswert" ein.

Bei der Auszeichnung hochwertiger Filme durch Anerkennungen gemäss §8 des Lichtspielgesetzes erwies es sich immer wieder, dass die bisher zur Verfügung stehenden Prädikate nicht ausreichten, das Wesen, den inneren Gehalt oder die psychologische Wirkung des einzelnen Films hinreichend zu kennzeichnen. Dieser Mangel trat vor allem bei der richtigen Bewertung besonders erwünschter und hervorragend gelungener Unterhaltsfilme in Erscheinung. Das durch die Siebente Durchführungsverordnung zum Lichtspielgesetz geschaffene Prädikat "volkstümlich wertvoll" hat sich in der Praxis insofern als unzulänglich erwiesen, als es begrifflich auf einen Teil der besonders zu fördernden volks- und zeitnahen Filme dieser Art nicht angewendet werden konnte. Das neue Prädikat "anerkennenswert" wurde geschaffen, um durch eine weitere Nuancierung der Prädikate den verantwortlichen Filmschaffenden klar zum Ausdruck zu bringen, worin die staatliche Filmführung im einzelnen ein besonders anzuerkennendes Verdienst bei der Schaffung eines Filmes erblickt.

Gleichzeitig wurden die Bestimmungen über die Bezeichnung eines Films als "jugendwert" oder "Lehrfilm", die keine Anerkennung mit steuerrechtlichen Folgen darstellen, neugefasst. Die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Lichtspielgesetzes vom 27.3.1934 (RGBl. I S.273) enthaltenen Bestimmungen über die Eignung eines Films zur Vorführung am Karfreitag, am Busstag und am Heldengedenktag werden naturgemäss durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.

Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Auf Grund von §32 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S.95) wird folgendes verordnet:

§ 1

§8 des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934 erhält folgende Fassung:

"§8

Die Filmprüfstelle hat zugleich mit der Zulassung des Films (§4) die Entscheidung darüber auszusprechen, ob der Film
staatspolitisch besonders wertvoll,
künstlerisch besonders wertvoll,
staatspolitisch wertvoll,
künstlerisch wertvoll,
kulturell wertvoll,
volkstümlich wertvoll,
anerkennenswert oder
volksbildend
ist.

Mehrere dieser Anerkennung können auch gemeinsam ausgesprochen werden.

Auf Antrag hat die Filmprüfstelle zu entscheiden, ob ein Film als "jugendwert" oder als "Lehrfilm" bezeichnet werden kann."

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (1) in Kraft.

(1)%Verkündet am 4.9.1942.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels

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Vergnügungssteuer; hier: Zensurkarten für die Wochenschauen in den Filmtheatern
RdErl. d. RMdI. zgl. i.N.d.RFM. u.d. RMfVuP. v.8.1.1943 - V St 387/42 (D)-5650 [MBliV 1943, Nr.2, Sp.45]

Auf Grund der z.Z. bestehenden Bestimmungen ist die Deutsche Filmvertriebsgesellschaft als Verleiherin der Wochenschauen verpflichtet, jedem Filmtheaterbesitzer zu der geliefertem Wochenschau eine Inhaltsangabe nebst einer Zensurbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die dadurch entstehende Arbeitsbelastung und den erheblichen Materialverbrauch soll in Zukunft von der Beifügung der Inhaltsangaben und der Zensurbescheinigung abgesehen werden. Vielmehr werden der Inhalt, die Nummer, die Länge und das Prädikat jeder Wochenschau im MBliV. und im "Filmkurier" veröffentlicht werden [sic]. Wir ersuchen die Gemeinden und Landkreise, bei der Festsetzungen der Vergnügungssteuer die Vorlage der Zensurbescheinigungen für die Wochenschauen nicht mehr zu fordern, sondern sich durch Einblicknahme in das MBliV. über das erteilte Prädikat zu unterrichten.

An die Gemeindeaufsichtsbehörden, Landkreise und Gemeinden.

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Vereinfachung der Zensurkarten
RdErl. d. RFSSuChdDtPol. im RMdI. v. 31.3.1943 - O-VuR Th Allg. 163/43 (SS in Originalform) [MBliV 1943, Nr.14, Sp.555]

Nachstehende Anordnung des Leiters der Filmprüfstelle v. 23.3.1943 teile ich zur Kenntnis und Beachtung mit.

An alle Pol.-Behörden.

Anlage:

Der Leiter der Filmprüfstelle. Berlin, den 23.3.1943

1) Mit Zustimmung des RMfVuP. tritt für alle vom 1.4.1943 ab zensierten deutschen Spielfilme folgende Vereinfachung der Zensurkarten in Kraft:

2) Die bisher auf den Zensurkarten abgedruckte Szenenfolge entfällt. Bei den Längenangaben erfolgt die Längenangabe für die einzelnen Rollen und die Gesamtlänge. Die übrigen Eintragungen bleiben unverändert. Die äussere Form der Zensurkarte für deutsche Spielfilme bleibt in Farbe und Kartengrösse unverändert, nur wird die Zensurkarte nicht mehr die Form eines Heftes, sondern einer einfachen zweiseitigen Karte haben. Die für deutsche Spielfilme geltenden Vereinfachungen sind mit sofortiger Wirkung auch für die Filmschau "Junges Europa" anzuwenden. Eine Veröffentlichung dieser Vereinfachungsmassnahmen unterbleibt. Die Filmtheaterbesitzer werden von der Reichsfilmkammer durch Rundschreiben unmittelbar in Kenntnis gesetzt.

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