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Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 887) verordne ich folgendes:
§ 1
Alle Schäden, welche durch die Empörung des Volkes über
die Hetze des internationalen Judentums gegen das nationalsozialistische
Deutschland am 8., 9. und 10. November 1938 an jüdischen
Gewerbebetrieben und Wohnungen entstanden sind, sind von dem
jüdischen Inhaber oder jüdischen Gewerbetreibenden sofort zu
beseitigen.
§ 2
(1) Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Inhaber der
betroffenen jüdischen Gewerbebetriebe und Wohnungen.
(2) Versicherungsansprüche von Juden deutscher Staatsangehörigkeit werden zugunsten des Reichs beschlagnahmt.
§ 3
Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Benehmen mit den
übrigen Reichsministern Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Berlin, den 12. November 1938.
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall
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