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Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Vom 14. Juli 1933.
(Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 81. Ausgegeben zu Berlin, den 15. Juli 1933)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Einbürgerungen, die in der Zeit zwischen dem 9. November 1918 und
dem 30. Januar 1933 vorgenommen worden sind, können widerrufen
werden, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist.
Durch den Widerruf verlieren ausser dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten.
Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung der Widerrufsverfügung oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Reichsanzeiger.
Der Widerruf liegt den Landesbehörden, bei unmittelbaren Reichsangehörigen dem zuständigen Reichsminister ob.
Diese Vorschrift tritt mit dem Ablauf von 2 Jahren seit ihrer Verkündung ausser Kraft.
§ 2
Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der
deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern
sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen
Reich und Volk verstösst, die deutschen Belange geschädigt haben.
Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer
Rückkehraufforderung nicht Folge leisten, die der Reichsminister
des Innern unter Hinweis auf diese Vorschrift an sie gerichtet
hat. Bei der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder bei Erlass
der Rückkehraufforderung kann ihr Vermögen beschlagnahmt, nach
Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit als dem Reiche
verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens endigt
spätestens mit dem Ablauf von 2 Jahren, falls es nicht vorher als
dem Reiche verfallen erklärt wird.
Diese Massnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen im Saargebiet getroffen werden, die in der Zeit nach dem 30. Januar 1933 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben.
Die Entscheidung trifft der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen in der Regel nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Länder; als beteiligt gelten das Land, dem der Reichsangehörige angehört, und diejenigen Länder, in denen er innerhalb der letzten Jahre seine dauernde Niederlassung gehabt hat.
Der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen beschliesst im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf den Ehegatten, auf die ehelichen oder an Kindesstatt angenommenen Kinder, bei Frauen auf die unehelichen Kinder erstreckt.
Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit wird mit der Verkündung der Entscheidung im Reichsanzeiger wirksam.
§ 3
Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den
Reichsministern des Auswärtigen und der Finanzen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.
Berlin, den 14. Juli 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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