Dies sind die Übersichtsseiten über die vorhandenen Dateien.
Quellen zur Filmgeschichte 1923-1929: HCITR
Eine kurze Einführung in die Geschichte der
Zensur während der Rheinlandbesetzung.
Rundschreiben 025
Daten siehe auch Filmabc ;
Mitteilungen 1. Eintrag;
Verbote
Übersetzung.
Division
Büro
99/2 Trier, den 12. Januar 1929.
General Putois, Kommandant der Zone Trier
an den Herrn Regierungspräsidenten in Trier.- Birkenfeld.
Durch Entscheidung der Rheinlandkommission aus ihrer
Sitzung 348 vom 10.12.1927 ist im besetzten Gebiete die Vorfüh-
rung von Lichtbildstreifen, die ganz oder teilweise Bilder von
Ereignissen dea Weltkrieges und allgemein Bilder aus dem Leben
des deutschen Militärs oder der deutschen Marine bringen, erst
nach vorangegangener Prüfung durch einen Ausschuss der Rheinland-
kommission gestattet.
Entgegen diesen Vorschriften hat ein Lichtspielhaus in
Oberstein kürzlich den Bildstreifen "Der einsame Adler" spielen
lassen, der zu der Reihe derjenigen gehört, die Ereignisse aus
dem Weltkriege darstellen.
Ich will den guten Glauben des Leiters des Lichtspiel-
hauses nicht in Zweifel ziehen, der zu Unrecht von der Univer-
sal-Film-Matador in Frankfurt die Versicherung erhalten hatte,
dieser Lichtbildstreifen könnte im besetzten Gebiet aufgeführt
werden.
Um aber immerhin künftig jede Vorführung gleicher Art zu
vermeiden, beehre ich mich, Sie zu bitten, die Leiter aller
Lichtspielunternehmungen Ihres Gebiets an die Entscheidung der
Rheinlandkommssion [!= Rheinlandkommission] und die Verpflichtungen, die ihnen obliegen,
zu erinnern.
Die Nichtbeachtung der erlassenen Vorschriften wird
künftig ihre Verantwortung begründen.
Empfangen Sie, Herr Regierungspräsident, die Versicherung
meiner Hochachtung.
A.B. gez. Thiébeault.
Abschrift !
Übersetzung zu R.K.Nr.381.
Interalliierte Rheinland-Oberkommission
Generalsekretariat.
Nr. 25.912/H.C.I.T.R. Koblenz, den 26. Januar 1929.
Der Präsident der Interalliierten Rheinland-Oberkommission,
an
den Herrn Reichskommissar für die besetzten Rheinischen Gebiete,
K o b l e n z.
Auf Ihren Antrag hat die Oberkommssion durch die in
meinem Schreiben Nr. 24.064/HCITR., vom 15. Dezember 1927,
vorgesehene Kommission eine Prüfung des Films :-"DER EINSAME
ADLER ", von dem die Universal Film Verleih G.m.b.H. den
Alleinvertrieb für Deutschland hat, vornehmen lassen.
Ich beehre mich, Ihnen mit zuteilen, dass, wie sich
aus dieser Prüfung ergeben hat, eine Vorführung des genannten
Filme in den besetzten Gebieten nicht zugelassen werden kann.
Infolgedessen hat die Oberkommission am 25. Januar 1929 be-
schlossen, dass der Film: -"DER EINSAME ADLER " im besetzten
Gebiete als verboten anzusehen ist, in Anwendung des Artikels
19 der Verordnung Nr. 308.
Der Verkauf und die Vorführung dieses Films, auch in
abgeändeter Form, unterliegen daher der auf Zuwiderhandlung
gegen die Verordnungen der Oberkommission stehenden Strafen.
Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie vor-
stehenden Beschluss sehr gefälligst zur Kenntnis der beteilig-
ten deutschen Behörden bringen und dessen Durchführung sicher-
stellen lassen wollten, sovreit es Sie betrifft:-
Für den Präsidenten der Interalliierten
Rheinland-Oberkommission :-
(gez. ) William SEEDS.
Die Interalliierten Generalsekretäre;-
(gez.) B.FLURY-HERARD. E.WAREING.
Antw. 30.I.29.
Der Reichskommissar
für die besetzten rheinischen Koblenz, den 29. Januar 1929.
Gebiete.
381.
An
die Deutsche Universal-Film-Verleih G.m.b.H.,
Frankfurt a./M.
Taunusstrasae 52/60.
Unter Bezugnahme auf Ihren Besuch vom 23.d.M.
übersende ich anbei ergebenst Abschrift nebst Übersetzuwg
eines Schreibens der Interalliierten Rheinlandkommission,
aus dem leider hervorgeht, dass diese den amerikanischen
Film "Der einsame Adler" für das besetzte Gebiet untersagt.
---------------------------
Abschrift zur gefl. Kenntnis. Eine Inhaltsangabe
des Films, die mir von der Herstellerfirma zur Verfügung
gestellt wurde, füge ich bei. Ich habe das Verbot durch eine
Notiz in der Tagespresse bekannt gemacht.
Es verdient hervorgehoben zu werden, dass es sich
nicht um einen deutschen, sondern um einen amerikanischen
Film handelt, dem man schwerlich den Vorwurf machen kann,
dass er sich eine Propaganda zugunsten des ehemaligen deut-
schen Heeres zur Aufgabe gemacht habe. Von Vorstellungen
gegen das Verbot verspreche ich mir jedoch keinen Erfolg, da
die Irko vermutlich antworten wird, dass der Film geeignet
sei, die Kriegsstimmung bei der Bevölkerung des besetzten
Gebietes wachzuhalten.
In Vertretung:
gez. Graf Adelmann.
An den Herrn Reichsminister für die besetzten Gebiete,
das Auswärtige Amt,
den Herrn Reichsminister des Innern,
den Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz,
die Landesregierungen in Darmstadt und Karlsruhe,
die Herren Regierungspräsidenten in Speyer und Birkenfeld.
-----------------------------------------
Der Oberpräsident der Rheinprovinz. Koblenz, den 31. Januar 1929.
Bes. 118.
Abschrift nebst Anlagen wird mit der Bitte
um Kenntnisnahme überreicht.
ergebenst übersandt.
In Vertretung:
gez. von Sybel.
An
den Herrn Preuss.Minister des Innern, Beglaubigt:
Berlin,
die Herren Regierungspräsidenten in
Aachen, Koblenz, Köln, Trier, Wiesbaden. Reg. Kanzleiassistent.
Zurück zum Anfang