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Quellen zur Filmgeschichte 1923-1929: HCITR
Eine kurze Einführung in die Geschichte der
Zensur während der Rheinlandbesetzung.
Rundschreiben 089
Daten siehe auch Filmabc ;
Mitteilungen
Verbote
Übersetzung zu Nr. R.K.Nr.117
Alliierte Rheinland-Oberkommission.
Generalsekretariat.
Nr.24.140/H.C.I.T.R. Koblenz,den 6.Januar 1928.
Der Präsident der Interalliierten Rheinland-Oberkommission
an den Herrn Reichskommissar für die besetzten Rheinischen
Gebiete, Koblenz.
Die deutsche Presse im besetzten Gebiet verzeichnet zur Zeit
die in diesen Gebieten stattfindende Vorführung eines Films:- "Der
Mann mit der Vergangenheit", der, nach einer Düsseldorfer Zeitung,
"eine Darstellung des Lebens der Sträflinge in den französischen
Zuchthäusern des Inlandes und der Kolonien"gibt. Die Zeitung kommen-
tiert diese Nachricht mit folgenden Worten.-
"Es ist dies ein Film, dessen ergreifende Bilder nicht verfehlen
werden, eine grosse Anziehungskraft auszuüben, ausserdem aber
auch den deutschen Zuschauern die Augen darüber öffnen
wird, welche trüben Stellen in der französischen Kultur
vorhanden sind."
Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen, dass die Ober-
kommission, in der Erwägung, dass dieser Film nach den Ausdrücken
selbst, mit denen er von der Presse besprochen wird, geeignet ist,
die Würde der Besatzungstreitkräfte zu verletzen, am 5.Januar 1928 in
Anwendung des Artikels 19 der Verordnung Nr.308 beschlossen hat,
dass er in den besetzten Gebieten als verboten anzusehen sei.
Der Verkauf und die Vorführung dieses Filmes, auch in abge-
änderter Form, ziehen daher die auf Zuwiderhandlung gegen die Verord-
nungen der Oberkommission stehenden Strafen nach sich.
Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie sehr gefälligst
den vorstehenden Beschluss zur Kenntnis der beteiligten deutschen
Behörden bringen und dessen Durchführung sicherstellen lassen wollten,
soweit es Sie betrifft.
Der Präsident der Interalliierten
Rheinland-Oberkommission
(gez.) Paul TIRARD.
Die Interalliierten Generalsekretäre:
(gez). B. FLURY-HERARD. W.H.Fox
Antw.9.I.28.
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