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Quellen zur Geschichte des III. Reiches (Juli 2003)

Enteignete Personen 1933-1945

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Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens. Vom 26. Mai 1933.

(Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 55. Ausgegeben zu Berlin, den 27. Mai 1933)

Um kommunistischen Bestrebungen dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung für die Dauer zu entziehen, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
(1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, zugunsten des Landes einziehen.

(2) Der Reichsminister des Innern kann die obersten Landesbehörden um Massnahmen nach Abs. 1 ersuchen.

§ 2
§ 1 findet auf vermietete oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen keine Anwendung, es sei denn, dass der Vermieter oder Lieferant mit der Hingabe der Sachen eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt hat.

§ 3
Die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden Rechte erlöschen. Durch die Einziehung eines Grundstücks werden jedoch die an dem Grundstück bestehenden Rechte nicht berührt; die einziehende Behörde kann ein solches Recht für erloschen erklären, wenn mit der Hingabe des Gegenwerts eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt war.

§ 4
Zur Vermeidung von Härten können aus dem eingezogenen Vermögen Gläubiger der von der Einziehung Betroffenen befriedigt werden.

§ 5
Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Massnahmen im Sinne der §§ 1 und 3 getroffen worden, so können sie von der nach § 1 zuständigen Behörde nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bestätigt werden.

§ 6
Die Massnahmen nach §§ 1, 3 und 5 werden mit der Zustellung der Verfügung an den Betroffenen oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügung wirksam.

§ 7
Eine Entschädigung wird für die nach §§ 1, 3 und 5 getroffenen Massnahmen nicht gewährt.

§ 8
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Berlin, den 26. Mai 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick
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