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Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens. Vom 26. Mai 1933
(Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 81. Ausgegeben zu Berlin, den 15. Juli 1933)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Die Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S.293) finden auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, Anwendung.
Berlin, den 14 Juli 1933
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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